Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 250/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4959

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 250/09 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Fragen, deretwegen die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung begehrt, sind entweder nicht mehr entscheidungs-erheblich oder bereits geklärt. 1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Streitfalls gera-de zu einer Klärung dieser Frage führt ([X.]/ [X.], 3. Aufl. § 543 Rn. 26). Daran fehlt es in Bezug auf die Fragen, die der [X.] im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Widerrufs für zulassungsrelevant hält. Es kann dahingestellt bleiben, ob der [X.] seine Beteili-gung an der Insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen hat. Selbst wenn er den Widerruf fristgerecht erklärt hätte, weil die Widerrufsbelehrung - wie der [X.] meint und für grundsätzlich klärungsbedürftig hält - falsch war, bliebe der [X.] nach den Grundsätzen der Lehre von der - 3 - fehlerhaften Gesellschaft zur Zahlung der restlichen Haft-summe verpflichtet (§ 171 Abs. 1, 2 HGB). Der [X.] hat auf die Vorlagefragen des erkennenden Senats ausge-führt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorran-gig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der [X.] an. Die Richtlinie schließt es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen Fällen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (Urteil vom 15. April 2010 - [X.]/08, [X.], 772 [X.]. 45). Wie der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, darf das [X.] Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs - 4 - einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikover-teilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO [X.]. 48). Es ist insbesondere zulässig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgläubigern die finanziel-len Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO [X.]. 49). Für die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs bleibt es bei den Grundsätzen für die fehlerhafte Gesellschaft. Die Beteiligung wird nur ex nunc rückabgewickelt. Damit schließt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie auch nicht aus, die wi-derrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen. 2. Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung und ist richtig entschieden. 3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 5 - Der [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: [X.] • [X.]Strohn [X.] Reichart Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2009 - 64 O 740/08 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2009 - 4 U 50/09 -

Meta

II ZR 250/09

12.07.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 250/09 (REWIS RS 2010, 4959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4959

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