Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 258/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4974

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 258/07 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Insbesondere besteht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenom-mene Anwendbarkeit des [X.] auf den [X.] des [X.] mit der Folge, dass die Beklagte nunmehr eine Auseinandersetzungsrechnung zu erstellen hat, nicht mehr. Die Fragen sind mit der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 15. April 2010 - [X.] ([X.], 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobi-lienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie 85/577/[X.] grundsätzlich anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer [X.] bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der [X.] der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertrags-schlusses und nicht auf die Rechtsform der [X.] an. Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre - 3 - von der fehlerhaften [X.] mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personen-handelsgesellschaft ebenso wie bei einer [X.]. Auch hier gebieten es die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerech-te Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten zu sorgen. Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grundsät-zen der Lehre von der fehlerhaften [X.] nicht entgegen-steht, sind nicht die jeweils empfangenen Leistungen zurückzu-gewähren, sondern es ist das [X.] seinen Beitritt widerrufenden Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berech-nen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zur Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung verurteilt. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 60.000,00 • [X.]Strohn

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 30 O 89/05 - KG, Entscheidung vom 11.09.2007 - 14 U 44/06 -

Meta

II ZR 258/07

12.07.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 258/07 (REWIS RS 2010, 4974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4974

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II ZR 258/07

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