Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 90/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4976

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 90/07 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht nicht mehr. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich erachteten Fragen sind mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 - [X.] ([X.], 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlosse-nen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie 85/577/[X.] grundsätzlich anwendbar. Dies gilt unabhängig da-von, ob der Fonds in der Form einer [X.] bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der [X.] stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapi-talanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der [X.] an. Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften [X.] mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie bei einer [X.] - 3 - bürgerlichen Rechts. Auch hier gebieten es die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten zu sorgen. Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grundsät-zen der Lehre von der fehlerhaften [X.] nicht entgegen-steht, sind nicht die jeweils empfangenen Leistungen zurückzu-gewähren, sondern es ist das [X.] seinen Beitritt widerrufenden Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berech-nen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichtshofs auch dann, wenn dieses - wie hier zwischen den Parteien unstreitig - negativ ist und der Verbraucher sich dadurch an den Verlusten des Fonds beteiligen muss. Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung und ist richtig entschie-den. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 26.842,82 • [X.]Strohn

[X.] Reichart [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2006 - 25 O 395/05 - [X.], Entscheidung vom 02.04.2007 - 6 U 226/06 -

Meta

II ZR 90/07

12.07.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 90/07 (REWIS RS 2010, 4976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4976

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 90/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.