Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 263/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 737

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[X.] DES VOLKESVERSÄMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. November 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.]Ü Art. 2, 6 Nr. 3; ZPO § 33Zur Frage der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Entscheidungüber eine im Prozeß erklärte Au[X.]echnung nach dem Urteil des [X.] vom 13. Juli1995 ([X.] - 341/93 = [X.], 42).ZPO § 253 Abs. 2a)[X.] des § 253 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Prozeßauf-rechnung.b)Wird im Prozeß mit einer Mehrheit von Forderungen aufgerechnet, so ist der [X.] gewahrt, wenn die mehreren Forderungen in einer be-stimmten Reihenfolge benannt und im einzelnen hinreichend genau [X.].[X.], Urteil vom 7. November 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 30. August 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Das Urteil ist vorlfig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die [X.], ein in Dmark ansssiges Unternehmen, verlangt vonder [X.]n Bezahlung einer Lieferung von 23,7 t Apfelsaftkonzentrat. [X.] macht im Wege der Au[X.]echnung und der Widerklage mehrere abge-tretene Forderungen geltend. Forderung und Gegenforderungen liegt folgenderSachverhalt [X.] 3 -Die [X.] kaufte bei der in [X.] ansssigen Firma [X.], das sie sodann an verschiedene[X.] Firmen, unter anderem an die [X.], weiterverkaufte. Die [X.] erfolgten jeweils unmi[X.]lbar von der [X.] Herstellerin an die[X.] Kferinnen. Gegenstand der Klage ist - neben auûergerichtlichenAuslagen in Höhe von 21,- DM - die Kaufpreisforderung [X.] eine Lieferung Ap-felsaftkonzentrat vom 31. Juli 1996, [X.] die die [X.] der [X.]n unterdem 6. August 1996 eine [X.] stellte. Diese [X.] die [X.] bislang - anders als die vorangegangenen Rechnungen - nichtbezahlt.Mit Urkunde vom 1./13.Juli 1998 trat die Firma [X.]sechs Forderungen,die ihr angeblich gegen die [X.] zustanden und die sich auf [X.] beliefen, in Höhe eines Teilbetrages von 70.711,20 DM an [X.] ab. Mit diesen Forderungen rechnet die [X.] bis zur Höhe [X.] auf; rsteigenden Betrag von 50.545,20 DM macht [X.] Wege der Widerklage geltend.Hinsichtlich der Au[X.]echnung und der Widerklage hat die [X.] dieinternationale Unzustigkeit der [X.] Gerichte [X.]. Sie ist der [X.], [X.] es an einem Zusammenhang zwischen der Klageforderung undden von der [X.]n geltend gemachten Gegenforderungen fehle und [X.] und Widerklage deshalb unzulssig seien. Ü[X.] seien die [X.] auch [X.], weil die betreffenden Forderungen der Firma[X.]gegen sie - die [X.] - durch Au[X.]echnung bzw. Verrechnung im Rahmender laufenden Gescftsbeziehungen erloschen [X.] 4 -Das [X.] hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Au[X.]ech-nung und Widerklage hat es mit der Begr, [X.] eine [X.] Gegenforderungen fehle es an der internationalen Zustigkeit der deut-schen Gerichte, [X.] unzulssig erachtet. Die hiergegen gerichtete Berufung [X.] hat das [X.] zurckgewiesen. Mit ihrer Revision [X.] die [X.] ihre [X.] Klage und Widerklage in vollem Umfangweiter.EntscheidungsgrI. Das Berufungsgericht hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem[X.] - die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der internationalen Zu-stigkeit [X.] zulssig und in der Sache [X.] gehalten. Entgegen [X.] des [X.]s hat es jedoch die internationale [X.] die Au[X.]echnung gleichfalls bejaht. Es hatoffengelassen, ob es nach dem Urteil des [X.] vom13. Juli 1995 ([X.], 42), das [X.] die Geltendmachung einer Forderung [X.] die Zustigkeitsbestimmung des Art. 6 Nr. 3 [X.]Ü [X.]unanwendbar lt und insoweit auf das nationale Recht verweist, [X.] die [X.] eine Prozeûau[X.]echnung nach [X.] Verfahrensrechtnoch einer internationalen Zustigkeit rfe und wie dieses [X.] zu begrsei. Jedenfalls sei die [X.]re [X.], die hierzu die Vorschrift des Art. 6 Nr. 3 [X.]Ü her-angezogen habe, durch das Urteil des [X.] rholt.[X.] von dem Meinungsstreit r die Auslegung des Urteils hinsicht-lich der Anwendbarkeit des nationalen Rechts sei im vorliegenden Fall die [X.] zumindest deshalb gegeben, weil die [X.] Ge-- 5 -richte zur [X.] die Au[X.]echnungsforderung unter dem Gesichts-punkt des Erfllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 [X.]. § 29 Abs. 1 ZPO(analog) international origir zustig seien. Die Parteien seimlich still-schweigend davon ausgegangen, [X.] die Ware erst nach der Lieferung zu [X.] sei. Daher seien gemû Art. 57 Abs. 1 b [X.], dessen Bestimmungenauf den internationalen Kaufvertrag zwischen der Firma [X.]und der [X.]anzuwenden seien, die Forderungen in [X.] zu erfllen.Im rigen ersich die internationale Zustigkeit der [X.]Gerichte auch aus § 33 ZPO oder der analogen Anwendung des Art. 6 Nr. 3[X.], weil die Klageforderung und ein Teil der Au[X.]echnungsforderung sichauf dieselbe Lieferung [X.] insgesamt ein natrlicher undwirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, so [X.] von einer Konnexitt der bei-derseitigen Forderungen auszugehen sei.Das Berufungsgericht lt die Au[X.]echnung aber deshalb [X.] unzulssig,weil sie nach dem insoweit maûgebenden [X.] [X.] - hier: § 253Abs. 2 ZPO - zu unbestimmt sei. Die [X.] habe einen Teilbetrag [X.] DM aus einer Gesamtforderung von 82.251,- DM zur Au[X.]echnunggestellt, deren "rangersten" Teil in [X.] 70.711,20 DM sie durch [X.] haben wolle. Damit sei unklar, welche von den insgesamt sechs abge-tretenen Einzelforderungen sie zur Tilgung der Klageforderung verbrauchenwolle. Obwohl das [X.] auf diesen - bereits von der [X.] ge-rten - Gesichtspunkt hingewiesen habe, habe die [X.] hierzu nichtsweiter vorgetragen. Ihr [X.]r habe in der mlichen Ver-handlung lediglich erklrt, ihm sei die Problematik bekannt, mangels [X.] seiner Mandantin "[X.] er (aber) nicht angeben, welcheRechnungsforderung er zur Au[X.]echnung [X.] sich die Berufung der [X.]n gegen die Abweisung der Wi-derklage gerichtet hat, lt das [X.] das Rechtsmi[X.]l [X.] unzu-lssig, weil nur bedingt eingelegt. Die [X.] habe die Entscheidung zur [X.] nur hilfsweise angegriffen. Auch eine Auslegung der Be-rufungsbegrrgebe nicht, [X.] die [X.] insoweit eine unbedingteBerufung einlegen und begrwollte.II. Diese Aus[X.]ungen halten einer rechtlichen berprfung in den [X.] nicht stand. [X.] war durch [X.] zu [X.], da die [X.] trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungsterminnicht vertreten war. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Smnisder [X.], sondern auf einer Sachprfung ([X.]Z 37, 79, 81 f).1. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der [X.]n bezlichder Widerklage als unzulssig angesehen hat, ist die Revision kraft Gesetzeszulssig (§ 547 ZPO). Sie ist auch [X.], weil die Berufung entgegen derMeinung des [X.]s auch insofern unbedingt eingelegt war [X.] die Widerklage zulssigerweise von einer innerprozessualen Bedingungig sein sollte. Den von der [X.]n [X.] formulierten Antr-gen lût sich nichts da[X.] entnehmen, [X.] bezlich der Widerklage schon dieEinlegung des Rechtsmi[X.]ls mit einer Bedingung verkft werden sollte. [X.] die [X.] in ihrer [X.] nicht [X.], lût sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Berufungsantrso-wie des Vorbringens der [X.]n und unter Bercksichtigung des Grundsat-zes der wohlwollenden Auslegung von [X.] (vgl. dazu zuletztSenatsurteil vom 17. Mai 2000 - [X.], [X.], 1512 = NJW 2000,3216 unter II 1 m.w.Nachw.) auch hinreichend deutlich erkennen, [X.] derHilfsantrag nur [X.] den Fall gestellt sein sollte, [X.] die Klage auf Grund der- 7 -Au[X.]echnung abgewiesen werden [X.]; diese [X.] von einer inner-prozessualen Bedingung ist unsclich. Selbst wenn insofern noch [X.], [X.] das Berufungsgericht die [X.] hierauf hinweisen mssen(§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO); das Unterbleiben eines solchen Hinweises [X.] zu Recht. Die Beklagt[X.] dann, wie die Revision weiter ausge[X.]that, ihre Berufungsantrin dem dargelegten Sinn klargestellt.Dieser Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits die Kl-gerin in ihrer Berufungserwiderung die [X.] der Berufung beanstan-det ha[X.]. Denn die [X.] ha[X.] ihren Einwand lediglich auf die insoweit an-geblich fehlende Berufungsbegrsttzt; auf die Frage einer [X.] war sie nicht eingegangen.2. Soweit das Berufungsgericht die Klage [X.] erachtet hat,weil es die Au[X.]echnung mangels hinreichender Bestimmtheit [X.] unzulssiggehalten hat, kann dem [X.] ebenfalls nicht gefolgt werden. [X.] ist das Berufungsgericht zwar unter Heranziehung des [X.] Zi-vilprozeûrechts als der maûgeblichen lex fori ([X.], Internationales Zivilpro-zeûrecht, 3. Aufl., Rn. 868 b) davon ausgegangen, [X.] auch [X.] die Prozeûauf-rechnung der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO gilt. Dieser ist [X.] gewahrt; denn die [X.] ha[X.] - worauf die Revision zu Recht hin-weist - bereits in erster Instanz die schriftliche Abtretungsvereinbarung mit derFa. [X.]vom 1./13. Juli 1998 vorgelegt. Dieser Vereinbarung war eine Aufstellung [X.], in der die sechs abgetretenen Forderungen in zeitlicher Reihenfolge [X.], -nummer, und -betrag sowie mit weiteren Einzelheiten voll-stig aufge[X.]t waren. Schon [X.] sich allein, jedenfalls aber in [X.] der Auslegungsregel der §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB ist klarge-- 8 -stellt, in welcher Reihenfolge die an die [X.]n abgetretenen, im einzelnenindividualisierten Forderungen der Fa. [X.] von ihr nunmehr aufgerechnetwerden sollten. Zwar hat der [X.] der [X.]n durch seineBemerkung in der Berufungsverhandlung, er wolle und kicht angeben,mit welcher Rechnungsforderung er au[X.]echne, dies alles wieder in Frage ge-stellt; dennoch war die [X.] nicht gehindert, noch in der [X.] gebotene Klarstellung erneut vorzunehmen ([X.]Z 11, 192, 195; [X.]/[X.] aaO, § 253 [X.]. 28).Aus der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 1./13. Juli 1998 undder beigeften Forderungsaufstellung ergibt sich demnach folgende Berech-nung: Von dem Gesamtbetrag der in der Aufstellung enthaltenen Forderungenvon 82.251,- DM ha[X.] die Fa. [X.] den "rangersten" Teil in [X.]70.711,20 DM an die [X.] abgetreten, also die Forderungen Nr. 1 bis 5 in[X.] insgesamt 70.226,- DM jeweils in voller [X.] ForderungNr. 6 (r 12.025,- DM) in [X.] verbleibenden Restbetrages von485,20 DM. Von dem abgetretenen Betrag ha[X.] die [X.] - wiederum ent-sprechend der numerischen und chronologischen Reihenfolge der Aufstellung -20.166,- DM, d.h. 14.550,25 DM aus der Forderung Nr. 1 und 5.615,75 [X.]. 2, zur Au[X.]echnung gegen die Klageforderung, die sich aus der Kaufpreis-forderung von [X.] und auûergerichtlichen Auslagen von 21,- DM zu-sammensetzt, verwandt; der rsteigende Teil der Abtretungssumme(70.711,20 [X.] DM =) 50.545,20 DM ist Gegenstand der [X.]III. Nach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben.1. Die der Klage stattgebende Entscheidung erweist sich nicht deshalbals richtig (§ 563 ZPO), weil die Au[X.]echnung mangels internationaler [X.] 9 -digkeit der [X.] Gerichte zur [X.] die Gegenforderung [X.] wre. Zu Recht hat das [X.] die in jeder Lage des Ver-fahrens von Amts wegen zu prfende internationale Zustigkeit der deut-schen Gerichte [X.] den Fall bejaht, [X.] man eine solche Zustigkeit im ge-gebenen Fall voraussetzt.Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ist [X.]die [X.] eine im Prozeû erklrte Au[X.]echnung die internationaleZustigkeit der [X.] Gerichte erforderlich, so [X.] eine Au[X.]echnungmit bestri[X.]nen, inkonnexen Gegenforderungen unzulssig ist, mit einer kon-nexen Gegenforderung aber in entsprechender Anwendung des § 33 ZPOgeltend gemacht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - [X.]/92, NJW 1993, 2753 unter [X.] m.w.Nachw.; [X.],ZPO, 2. Aufl., § 145 [X.]. 37). Fr den Geltungsbereich des [X.] die Au[X.]echnung mit bestri[X.]nen, inkonnexen Gegenforderungen in ent-sprechender Anwendung des Art. 6 Nr. 3 [X.]mangels internationaler Zu-stigkeit als unzulssig angesehen (aaO unter III 2 b). An dieser [X.] kann, soweit es den Anwendungsbereich dieses bereinkommens [X.], nicht mehr uneingeschrkt festgehalten werden. Sie ist, wie das Be-rufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch das Urteil des [X.] vom 13. Juli 1995 ([X.]/93, [X.], 42) rholt. Dort hatder [X.] ausgesprochen, [X.] Art. 6 Nr. 3 [X.] denFall einer Klage des [X.]n auf gesonderte Verurteilung regelt, nach [X.] also [X.] eine Widerklage gilt. Die Vorschrift ist [X.], wie der [X.] weiter klargestellt hat, nicht [X.] den Fallheranzuziehen, [X.] ein [X.]r eine Forderr dem [X.] Verteidigungsmi[X.]l in das Verfahren ein[X.]t. Die Verteidigungsmi[X.]l,die geltend gemacht werden k, und die Voraussetzungen, unter denen- 10 -dies geschehen kann, bestimmen sich - so [X.]t der [X.]aus - vielmehr nach nationalem Recht.Wie dieser Hinweis auf das nationale Recht zu verstehen ist, ist, auchbei Heranziehung der Aus[X.]ungen des Generalanwalts (vgl. Coester-Waltjen,Festschrift [X.] G. ke 1997, S. 35 f, 46/47), umstri[X.]n. Teilweise wird die [X.] vertreten, der [X.] habe [X.] den Fall, [X.] derRechtsstreit den Regelungen des [X.], das Erfordernis einer in-ternationalen Zustigkeit [X.] die Au[X.]echnung verneint und mit dem [X.] das nationale Recht das nationale materielle Recht gemeint, oder es wirddarr hinaus - ig vom Geltungsbereich des [X.] - empfohlen,grundstzlich auf das Erfordernis einer internationalen Zustigkeit [X.] [X.] zu verzichten ([X.], Die Au[X.]echnung im [X.] Privat- und Verfahrensrecht, Dissertation [X.] 1998, [X.], [X.], [X.] 1999, 819; Busse, [X.] 2001, 729 unter II 2 a und b, [X.], Coester-Waltjen, aaO S. 48; offengelassen: [X.], [X.] Aufl., Art. 6 [X.]dnr. 41 f; vgl. auch Soergel/von [X.], [X.] Aufl., Art. 32 EGBGB [X.]. 52). Die [X.] weiterhin ohneEinschrkung eine internationale Zustigkeit nach [X.] internatio-nalem [X.], auch im Geltungsbereich des [X.], [X.] erforderlich(Wagner, [X.] 1999, 65, 71 f, 76; [X.], [X.] 1995, 349; [X.],Internationales Zivilprozeûrecht, 3. Aufl. [X.]. 868 c; Schlosser, [X.]1996,Art. 2 [X.]. 15; [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtsverkehr in [X.] Handelssachen 1997, Art. 6 [X.]. 60). Nach dieser Auffassung ist das ge-nannte Urteil des [X.] dahin zu verstehen, [X.] das[X.]sich insoweit nur mit der Widerklage befassen, die Regelung der [X.] aber ebenso wie diejenige der sonstigen Verteidigungsmi[X.]l den na-tionalen [X.] [X.] -Die Streit[X.]age bedarf jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man dieinternationale Zustigkeit der [X.] Gerichte [X.] die Au[X.]echnung [X.] mit den ihr von der Firma [X.]abgetretenen Forderungen [X.] erfor-derliclt, ist sie jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die [X.] analogen Anwendung des § 33 ZPO erfllt sind. Aus dem Grundgedan-ken der [X.] die Widerklage geltenden Vorschrift des § 33 ZPO ist herzuleiten,[X.] eine internationale Zustigkeit [X.] die au[X.]echnungsweise geltend ge-machte Gegenforderung stets dann gegeben ist, wenn der Gegenanspruch- anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall (Urteil vom 12. Mai 1993aaO unter III 2 b) - mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mitden gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmi[X.]ln in Zusammenhang steht.Ein solcher Zusammenhang liegt nach herrschender Meinung dann vor, wennzwischen den beiderseitigen [X.] eine rechtliche Verbindung besteht,wobei dieser Begriff weit auszulegen ist ([X.]Z 53, 166, 168). Dies ist bei-spielsweise bei [X.] Rahmen laufender Gescftsbeziehungen anzu-nehmen ([X.]/[X.] aaO § 33 [X.]. 21; [X.], [X.]., § 33 [X.]. 2; Busse aaO S. 730; lich Zller/Vollkommer, ZPO,22. Aufl., § 33 [X.]. 15).Die Voraussetzungen des § 33 ZPO hat das Berufungsgericht zu Rechtbejaht. Die Klageforderung bezieht sich auf die Bezahlung von [X.], das die Firma [X.] im Auftrag der [X.] an die [X.] [X.] und dessen Bezahlung die Firma [X.] ihrerseits mit der an die [X.]abgetretenen Forderungen begehrt. [X.] standen die Parteien und [X.] [X.]durch gegenseitige Abspracr die einzelnen Lieferungenr die Zahlungswege wie bei einem zweiseitigen Rahmenvertrag - hierist ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO jedenfalls vorhanden ([X.]) - in laufender gescftlicher [X.] 12 -Nach alledem ist die Au[X.]echnung der [X.]n auch dann zulssig,wenn man [X.] die [X.] die geltend gemachten Gegenforderun-gen eine internationale Zustigkeit der [X.] Gerichte fordert. Auf [X.], ob sich diese Zustigkeit auch aus dem Gesichtspunkt des [X.] (Art. 5 Nr. 1 [X.]) ergibt und ob, wie die Revision annimmt, [X.] der Kaufpreisforderung aus einem internationalen Kaufvertrag [X.] auf die Bestimmung des Erfllungsortes nach Art. 57 [X.] hat (vgl. dazuSchlechtriem/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 57 [X.]. 8 m.w.Nachw.; [X.],Kommentar zum UN-Kau[X.]echt, Art. 57 [X.]. 4 a.E.), kommt es demnach nichtmehr [X.] Auch die [X.] die [X.] die Widerklage gemû Art. 6 Nr. 3[X.]erforderliche internationale Zustigkeit ist gegeben. Diese setzt [X.], [X.] die Widerklage auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klagegesttzt wird. Zwar kann insoweit nicht unmi[X.]lbar auf die [X.] Recht-sprechung zu § 33 ZPO zurckgegriffen werden; denn das [X.]ist als inter-nationales Abkommen im Interesse einer einheitlichen Anwendung in seinemGeltungsbereich autonom, d.h. aus sich selbst heraus auszulegen. Ob der Be-griff des [X.] die Anwendung des Art. 6 Nr. 3 erforderlichen Zusammenhangsenger einzugrenzen ist als im Anwendungsbereich des § 33 ZPO (vgl. dazu[X.] aaO [X.]. 35; Musielak/[X.] aaO, [X.]Art. 6 [X.]. 7; [X.]/Putzo/Hûtege, ZPO, 22. Aufl., [X.]Art. 6 Nr. 5; [X.] eine weite Ausle-gung [X.]/[X.] aaO, [X.]Art. 6 [X.]. 4; lich[X.]-ZPO/[X.], [X.]Art. 6 [X.]. 16), kann hier dahinstehen.Angesichts der einem Rahmenvertrag vergleichbaren engen rechtlichen [X.] zwischen der Fa. [X.] , der [X.] und der [X.]n sowie desunmi[X.]lbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs smtlicher den [X.] ist auch das Merkmal der Konnexitt [X.] des Art. 6 Nr. 3 [X.]zu bejahen. [X.], von der [X.]n [X.] geltend gemachten Forderungen liegen Lieferungen derFa. [X.] zugrunde, [X.] die die [X.] bereits das Entgelt an die [X.] geleistet hat.3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ge-prft, ob die im Wege der Au[X.]echnung und der Widerklage geltend gemachtenGegenforderungen der [X.]n [X.] sind. Der Senat ist insoweit aneiner eigenen Entscheidung gehindert, weil es hierzu weiterer Feststellungenbedarf. [X.] § 565 Abs. 1 ZPO war die Sache daher an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen.[X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 263/00

07.11.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 263/00 (REWIS RS 2001, 737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 737

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