Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. VIII ZR 106/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4663

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:6. Februar 2002Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.]Ü Art. 21Der Begriff desselben Anspruchs in Art. 21 [X.]Ü umfaßt auch den Fall, daß [X.] vor dem Gericht eines ausländischen Vertragsstaats auf Feststellung [X.] eines wichtigen Grundes für eine Kündigung klagt und die andere Parteiim Inland einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, der voraussetzt,daß diese Kündigung unberechtigt war.ZPO § 539 (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)§ 539 ZPO berechtigt das Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen, wenn dieses das Verfahren entgegen Art. 21 Abs. 1 EuG-VÜ nicht ausgesetzt hat. Vielmehr muß das Berufungsgericht seinerseits dem [X.] Art. 21 Abs. 1 [X.]Ü durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens Rech-nung tragen.[X.], Urteil vom 6. Februar 2002 - [X.]/01 - [X.] Stuttgart- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Dr. Beyer, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2001 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt von der [X.] Schadensersatz wegen unbe-rechtigter Kigung eines [X.].Die in [X.] ansssige [X.] war [X.] die Beklagte, die [X.] in [X.] hat und Guûteile aus Aluminium und Zink herstellt, aufgrund ei-nes bis zum 1. Juli 1998 be[X.]isteten Vertrages als Handelsvertreterin ttig. Indem Vertrag ist vereinbart, [X.] das Vertragsverltnis das am Sitz [X.] geltende Recht maûgebend ist und Gerichtsstand [X.] [X.] der Sitz des [X.] sein soll. Zwischen Juli 1997 und [X.] die [X.] eine Fortsetzung des [X.] 1. Juli 1998 hinaus. Mit Fax-Schreiben vom 13. Mrz 1998 kigte [X.] das Vertragsverltnis zum 31. Mrz 1998 und bot der [X.] eineAbfindung an. Die [X.] widersprach einer vorzeitigen Beendigung [X.] und bot die Fortsetzung ihrer Leistungen bis zum vereinbarten [X.] an. Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Kigung fest und fordertedie [X.] auf, ihre Ttigkeit [X.] sie einzustellen. Daraufhin erklrte die Kl-gerin ihrerseits mit Schreiben vom 22. April 1998 die auûerordentliche Ki-gung des Vertrages, weil durch die unberechtigte Kigung der [X.] [X.] zu ihr zerstört sei, und meldete die Geltendmachung [X.] an.Am 15. Juli 1998 reichte die Beklagte eine Klage beim [X.]/[X.] ein, die der [X.] vor dem ersten Termin am 1. Mrz 1999 zu-gestellt wurde. Sie beantragt in diesem Verfahren unter anderem festzustellen,[X.] ihre Kigung ein wichtiger Grund bestanden habe und der [X.]kein Ausgleich nach Beendigung des [X.] zustehe.Mit der vorliegenden, am 16. September 1999 beim [X.] eingereichten Klage hat die [X.] von der [X.] [X.] die ihr bis zum 30. Juni 1998 entgangenen Provisionen in Höhe von49.573,22 DM verlangt. Das [X.] hat vor mlicher Verhandlung durchBeschluû vom 24. Februar 2000 den Antrag der [X.], das Verfahren ge-mû Art. 21 [X.], zurckgewiesen, weil ein Fall doppelter An-igkeit nicht vorliege; zugleich hat es eine Aussetzung nach Art. 22 [X.]. Durch Urteil vom 19. Juni 2000 hat das [X.] der Klage inHöhe von 46.000 DM stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat [X.] das erstinstanzliche Urteil sowie das ihm zugrundeliegende- 4 -Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit an das [X.] zurckverwie-sen. Hiergegen wendet sich die [X.] mit ihrer - zugelassenen - Revision.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat ausge[X.]t:Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Verfah-rensfehler, weil das [X.] das Verfahren nach Art. 21 [X.]tte aus-setzen mssen. [X.] die [X.]age, ob zwei Klagen "derselbe Anspruch" im Sinnedes Art. 21 [X.] liege, sei nicht die formale Identitt der [X.], sondern es seien die Kernpun[X.] beider Streitigkeiten zu [X.]. Gemeinsamer Kernpunkt der Feststellungsklage der [X.] in [X.] und der Schadensersatzklage der [X.] sei die [X.]age, ob die Kigungdes [X.] durch die Beklagte aus wichtigem Grund zuRecht erfolgt sei. Im Falle einer positiven Feststellung durch das [X.] und der Zuerkennung von Schadensersatz durch das [X.] [X.] einander entgegengesetzte Entscheidungen gegeben sein, die im [X.] anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden [X.]n.Da das angefochtene Urteil wegen der von Amts wegen auszusprechen-den Aussetzung nach Art. 21 [X.]nicht tte ergehen rfen, sei das [X.] nicht lediglich in der Berufungsinstanz auszusetzen, vielmehr seien daserstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das [X.] zu-rckzuverweisen. Denn ein Urteil, das entgegen einem von Amts wegen zu be-achtenden Aussetzungsgebot ergangen sei, sei solchen Urteilen gleichzustel-len, die wrend einer kraft Gesetzes eingetretenen Unterbrechung des [X.]s oder wrend einer Aussetzung ergangen [X.] 5 -I[X.] Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Nachprfung nur insoweitstand, als sie die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 [X.]bejahen. Mit [X.] die Revision dagegen, [X.] gleichwohl die Voraussetzungen einer Zu-rckverweisung an das [X.] nicht vorliegen.1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.] das[X.] das Verfahren nach Art. 21 Abs. 1 [X.]tte aussetzen ms-sen. Denn die beim [X.] Klage der hiesigen [X.] betrifft, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, [X.] die Ki-gung des [X.] durch die Beklagte ein wichtiger Grundbestanden hat, denselben Anspruch im Sinne des Art. 21 [X.] die hie-sige Klage. Art. 21 Abs. 1 [X.]schreibt dem Gericht in diesem Falle eineAussetzung des Verfahrens zwingend vor.a) Die Auslegung des Begriffs "derselbe Anspruch" in Art. 21 [X.]hatsich daran zu orientieren, [X.] soweit wie mlich [X.] vor Ge-richten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen Entschei-dungen ergehen k, die miteinander "unvereinbar" im Sinne von Art. 27Nr. [X.] und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkanntwerden ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1987 - Rs. 144/86, Slg. 1987, 4861= NJW 1989, 665 unter [X.]. 8 und 13). [X.] die Unvereinbarkeit zweier Ent-scheidungen im Sinne des Art. 27 Nr. 3 [X.] die Beurteilung, ob in zweiProzessen derselbe Anspruch verfolgt wird, kommt es deshalb nicht auf die"formale Identitt" der Klagen, sondern darauf an, ob der "Kernpunkt" beiderRechtsstreitigkeiten derselbe ist ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO,unter [X.]. 16 und 17). Derselbe Anspruch wird in zwei Prozessen deshalb auchdann verfolgt, wenn Gegenstand des einen eine Zahlungsklage ist und Gegen-stand des anderen eine Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, [X.]- 6 -entweder der geltend gemachte Zahlungsanspruch (so in [X.], Urteil vom6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994 I, 5439 = [X.] 1995, 309 und [X.]Z134, 201, 208 ff) oder ein [X.] den Zahlungsanspruch vorgreifliches Rechtsver-ltnis (so in [X.], Urteil vom 8. Dezember 1987, aaO, und Senatsurteil vom8. Februar 1995 - [X.], [X.], 1124 = NJW 1995, 1758) nicht [X.]. Eine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 27 Nr. 3 [X.]liegt mlichauch dann vor, wenn der durch das anzuerkennende Leistungsurteil zugespro-chene Anspruch nach einem Feststellungsurteil des Anerkennungsstaatesnicht bestehen kann (Senatsurteil vom 8. Februar 1995, aaO, unter II 1;Schlosser, [X.], Art. 27-29 Rdnr. 20). Die Reihenfolge der Klageeinreichungist [X.] ohne Bedeutung. Art. 21 [X.]greift deshalb auch ein, wenn [X.] zuerst ig geworden ist (Senatsurteil vom [X.], aaO unter I[X.]2. m.w.[X.]) Die Klage beim [X.] betrifft, soweit sie auf die Fest-stellung gerichtet ist, [X.] die Kigung des [X.]durch die Beklagte ein wichtiger Grund bestand, ein [X.] die hiesige Zahlungs-klage auf Schadensersatz wegen entgangener Provisionen vorgreiflichesRechtsverltnis. Der Schadensersatzanspruch der [X.] setzt nach § 89 aAbs. 2 HGB voraus, [X.] sie zu ihrer eigenen Kigung vom 22. April 1998durch ein von der [X.] zu [X.] Verhalten veranlaût worden ist.Als ein solches Verhalten der [X.] kommt allein die Kigung des [X.] zum 31. Mrz 1998 in Betracht, die wegen der [X.] nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt war.Wird deshalb auf die Klage in [X.] hin rechtskrftig festgestellt, [X.] dieKigung der [X.] ein wichtiger Grund bestand, so ist aufgrund dernach Art. 26 Abs. 1 [X.]zu beachtenden materiellen Rechtskraft die Zah-lungsklage der [X.] ohne weiteres als [X.] abzuweisen. Wird [X.] 7 -gegen der Feststellungsantrag der [X.] abgewiesen, ist aufgrund derprjudiziellen Rechtskraftwirkung dieses Urteils [X.] die hiesige Zahlungsklageder [X.] davon auszugehen, [X.] die Kigung der [X.] [X.] damit vertragswidrig war, was eine der notwendigen Voraussetzungen [X.]einen Schadensersatzanspruch der [X.] ist. [X.] mit der Abweisung [X.] der [X.] noch nicht feststeht, ob der Schadensersatz-anspruch der [X.] gegeben ist, weil [X.] noch weitere Voraussetzungenvorliegen mssen, steht der Annahme einer doppelten [X.] imSinne des Art. 21 [X.]nicht entgegen. Ausreichend ist nach dessen Zweckschon die Mlichkeit, [X.] es in beiden Prozessen zu unvereinbaren Ent-scheidungen kommen kann (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1987, aaOunter [X.]. 8).c) Der [X.] des Art. 21 [X.]steht im Streitfallentgegen der Meinung der Revision nicht eirlange Verfahrensdauer desvon der [X.] angestrengten Prozesses in [X.] entgegen. Insoweit [X.] bleiben, ob die [X.] des Art. 21 [X.]nachtrlich [X.], wenn eirlange Dauer des zuerst [X.] auslischen Verfahrens eine Verletzung des Justizgewrungsan-spruchs des inlischen [X.] aus Art. 6 Abs. 1 [X.] zur Folge hat (vgl.[X.], Urteil vom 26. Januar 1983 - [X.], NJW 1983, 1269 unter II[X.]2.zu Art. 3, 4 [X.]. [X.]; [X.], [X.] im [X.]n internationalen Zivilprozeûrecht, 1996, [X.]-182; Gei-mer/Sctze, Eurisches Zivilverfahrensrecht, Art. 21 [X.]dnr. [X.], 2. Aufl., Art. 21 [X.]dnr. 16). Da dem EuG-Vdas Prinzip der Gleichwertigkeit der Justizgewrung in allen [X.] zugrunde liegt, kann eine Nichtbeachtung der [X.] in seltenen Ausnahmefllrlanger Verfahrensdauer in Betracht [X.] -men. Das ist bei dem von der [X.] angestrengten Verfahren bislang nichtder Fall.2. Die vom [X.] zu Unrecht abgelehnte Aussetzung des Verfah-rens berechtigte das Berufungsgericht jedoch nicht, das erstinstanzliche [X.] nach § 539 ZPO - wie auch alle nachfolgend erwten Bestimmungender ZPO in der [X.] das bisherige Berufungsverfahren geltenden Fassung - auf-zuheben und an das [X.] zurckzuverweisen. Das [X.] die Sache nicht an das [X.] zurckverweisen, weil es selbst [X.] des Art. 21 Abs. 1 [X.]durch eine Aussetzung des Be-rufungsverfahrens Rechnung tragen konnte.a) Leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel,kann nach § 539 ZPO das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufhebenund die Sache zurckverweisen. Im Rahmen der nach §§ 539, 540 ZPO zutreffenden Ermessensentscheidung kommt aber auch beim Vorliegen eineswesentlichen Verfahrensfehlers eine Zurckverweisung nicht in Betracht, wenndem Berufungsgericht eine Entscheidung ohne weitere Sachaufklrung mg-lich ist ([X.], Urteil vom 9. Mai 2000 Œ KZR 1/99, [X.] zu § 539 ZPO un-ter I[X.] 2. b aa; vgl. auch [X.], Urteil vom 4. Februar 1986 [X.], [X.], 2436 unter I[X.] 1. b ). Eine eigene Entscheidungsmlichkeit des [X.], die einer Zurckverweisung entgegensteht, kann auch dann an-zunehmen sein, wenn das Berufungsgericht ein in erster Instanz fehlerhaftnicht ausgesetztes Verfahren ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ausset-zen kann ([X.], Urteile vom 9. Mai 2000, aaO., und vom 25. Mai 1973 - [X.], NJW 1973,1367). So ist es hier.Die vom [X.] in erster Instanz fehlerhaft unterlassene Ausset-zung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 1 [X.]rechtfertigte keine Zurck-- 9 -verweisung der Sache an das [X.], weil das Berufungsgericht das Be-rufungsverfahren aussetzen konnte und nur dieses Vorgehen sachgerecht war.Denn der Rechtsstreit kann nach Beendigung des [X.] Prozesses vomBerufungsgericht fortge[X.]t und mlicherweise durch eine eigene Entschei-dung in der Sache erledigt werden, so [X.] sich eine Zurckverweisung in [X.] als tig erweist.Mit einer rechtskrftigen Sachentscheir die von der [X.]in [X.] erhobene Feststellungsklage endet die [X.] dieses An-spruchs und [X.] das Aussetzungsgebot des Art. 21 Abs. 1 [X.]. [X.] Feststellungsklage rechtskrftig stattgegeben, so ist aufgrund der materi-ellen Rechtskraft dieses Urteils der Entscheidung im hiesigen Verfahren zu-grunde zu legen, [X.] die Kigung der [X.] berechtigt war. Damit wr-de es an dem [X.] den Schadensersatzanspruch der [X.] notwendigen Er-fordernis einer vertragswidrigen Kigung durch die Beklagte fehlen und [X.] die Klage ohne weiteres abzuweisen sein. Wird andererseits die Fest-stellungsklage vom [X.] Gericht rechtskrftig abgewiesen, weil einwichtiger Grund [X.] die Kigung nicht vorgelegen habe, so steht fest, [X.] dieKigung der [X.] nicht berechtigt war. Ist danach vom Bestehen dieserVoraussetzung des Schadensersatzanspruches der [X.] auszugehen, sokann das Berufungsgericht [X.] die weiteren Voraussetzungen an die [X.] des erstinstanzlichen Verfahrens ankfen. Eine Zurckverweisung an das[X.] kommt in diesem Fall nur dann noch in Betracht, wenn, wo[X.] [X.] bislang nichts ersichtlich ist, das erstinstanzliche Verfahren aus einemanderen Grund an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet.b) Die Zurckverweisung wegen einer vom Gericht erster Instanz zu Un-recht unterlassenen Aussetzung des Verfahrens ist entgegen der [X.] auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das erstinstanzli-che Urteil solchen Urteilen gleich zu stellen ist, die wrend einer Unterbre-chung oder Aussetzung des Verfahrens ergangen sind. Die wrend einesVerfahrensstillstandes ergangenen Urteile beruhen deshalb auf einem Verfah-rensverstoû, der zur Aufhebung und Zurckverweisung [X.]en muû, weil nach§ 249 Abs. 2 ZPO die wrend einer Unterbrechung oder Aussetzung von [X.] zur Hauptsache vorgenommenen Prozeûhandlungen ohne rechtlicheWirkung sind und die Parteien deshalb im Sinne des § 551 Nr. 5 ZPO nichtnach Vorschrift der Gesetze vertreten waren (vgl. zur Zurckverweisung durchdas Revisionsgericht: [X.]Z 66, 59, 61; [X.], Urteile vom 11. Juli 1985- VIII ZR 253/83, [X.], 1170, vom 5. November 1987 - [X.], ZIP1988, 446 unter 2 und vom 21. Juni 1995 - [X.], [X.], 1607).Daran fehlt es bei einer zwar gebotenen, aber nicht angeordneten Aussetzung;hier nimmt das Verfahren gerade seinen [X.]) Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 539 ZPO wegen [X.] in erster Instanz zu Unrecht unterlassenen Aussetzung des [X.]. 21 Abs. 1 [X.]kann nicht allein damit begrt werden, [X.] nurbei einer Aufhebung und Zurckverweisung das vorlfig vollstreckbare erstin-stanzliche Urteil beseitigt wird, wrend es bei einer Aussetzung des [X.] vorlfig unangetastet bleibt. Zwar unterliegt auch ein vorlu-fig vollstreckbares Urteil der Anerkennung nach den Art. 26 ff [X.], so [X.]es der in erster Instanz siegreiche [X.] in einem Vertragsstaat [X.] vollstreck-bar erklren lassen [X.]. Der Beklagte kann jedoch jedenfalls [X.] die [X.] des Berufungsverfahrens nach Art. 21 Abs. 1 [X.]die Einstel-lung der Zwangsvollstreckung nach § 719 in Verbindung mit § 707 ZPO errei-chen. Solange eine doppelte [X.] im Sinne von Art. 21 Abs. 1[X.]gegeben ist und das zuerst angerufene auslische Gericht seine- 11 -Zustigkeit nicht verneint hat, wird das Berufungsgericht dem [X.] stattzugeben haben. Bei identischen [X.] ist mit rechtskrftigerBejahung der Zustigkeit durch das Erstgericht die zweite Klage abzuwei-sen. Hat das auslische Verfahren ± wie hier - nur eine Vor[X.]age [X.] den in-lischen Prozeû zum Gegenstand, t jedenfalls die im inlischen Pro-zeû zu treffende Entscheidung vom Ausgang des auslischen [X.]. [X.] die Einstellung nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Regel nur gegeneine Sicherheitsleistung des [X.] erfolgen kann, zwingt nicht zur Aufhe-bung des Urteils nach § 539 ZPO. Dieses Erfordernis gilt [X.] die einstweiligeEinstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorlfig vollstreckbaren Urteilgenerell, alsig davon, an welchem Mangel das erstinstanzliche Ur-teil mlicherweise leidet, und damit auch [X.] andere Urteile, die aus prozes-sualen Gricht tten errfen. Es ist nicht ersichtlich, [X.] dieVorschriften des Art. 21 [X.]nach Sinn und Zweck des bereinkommenshiervon eine Ausnahme geboten wre.d) Das [X.] war auch verfahrensrechtlich befugt, das Be-rufungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 [X.]. Dem steht § 512 [X.]. ZPO nicht entgegen. Allerdings unterlag der Beschluû des [X.]s, mit dem die beantragte Aussetzung des Verfahrens abgelehnt wordenwar, in dem auf die Aussetzung nach Art. 21 Abs. 1 [X.]entsprechend an-zuwendenden Verfahren des § 148 ZPO (allg.M., vgl. [X.]/Sctze, aaO,Art. 21 [X.]dnr. 45; Kropholler, [X.], [X.]. 21 [X.]dnr. 23 je m.w.Nachw.) nach § 252 Satz 2 ZPO dem [X.] der sofortigen Beschwerde. Davon hat die Beklagte keinen Gebrauchgemacht. Es kann dahin gestellt bleiben, ob damit dem Berufungsgericht nach§ 512 2. Halbs. ZPO die Befugnis zur Beurteilung der [X.]age entzogen war, obdas erstinstanzliche Verfahren wegen der nicht erfolgten Aussetzung an einem- 12 -Verfahrensfehler litt. [X.] davon wre dem Berufungsgericht durch§ 512 2. Halbs. ZPO mlich nur verwehrt, die Entscheidung des [X.]szrprfen; es wre aber nicht gehindert, [X.] das Berufungsverfahren eineabweichende Entscheidung zu treffen. Zwar bewirkt § 512 2. Halbs. ZPO [X.]Entscheidungen in Urteilen, die dem Endurteil vorausgehen, die [X.] sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung des erstinstanzlichen Gerichtsauf das Berufungsgericht ([X.]/Rimmelspacher, aaO, § 512Rdnr. 8; Musielak/Ball, aaO, § 512 Rdnr. 1; [X.], aaO, § 512Rdnr. 4). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf [X.] istaber allenfalls [X.] solche [X.] gerechtfertigt, die - anfechtbaren Zwi-schenurteilen vergleichbar - entweder eine Entscheidung in der Hauptsachetreffen oder r die Zulssigkeit der Klage oder eines Rechtsbehelfs befinden,nicht aber [X.] [X.], die wie die [X.] eine Aussetzung [X.] nur prozeûleitenden Inhalt haben. Mit einem solchen Beschluû trifftdas Gericht des ersten [X.] eine Entscheidung allein [X.] das [X.] unterliegende erstinstanzliche Verfahren. Auch aus § 577 Abs. 3ZPO ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn danach das [X.] zu einerArung seines Beschlusses nicht befugt gewesen sein sollte, [X.] Verbot als Ausnahmebestimmung zu § 571 ZPO wie diese Regelungnur an das [X.] als Ausgangsgericht gerichtet (vgl. Bauer NJW 1991,1711, 1713 f).II[X.] Wegen des [X.] gegen die §§ 539, 540 ZPO waren daher [X.] aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 564 Abs. 1und § 565 Abs. 1 ZPO, nach § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001geltenden Fassung). Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens durch den [X.] 13 -nat kam schon deshalb nicht in Betracht, weil das Revisionsverfahren mit [X.], ob das Berufungsgericht die Sache zu Recht unter Auf-- 14 -hebung des erstinstanzlichen Urteils an das [X.] zurckverwiesen hat,abgeschlossen ist.[X.] Dr. Beyer [X.][X.] Dr. [X.]ellesen

Meta

VIII ZR 106/01

06.02.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. VIII ZR 106/01 (REWIS RS 2002, 4663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4663

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