Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 217/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2246

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Juli 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein

[X.] §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, [X.], H

AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; [X.] § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB §§ 263, 264 a

Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer [X.] für fehlerhafte [X.].

[X.], [X.]eil vom 19. Juli 2004 - [X.] - OLG [X.]en

LG [X.] - 2 - [X.] Bundes[X.]ichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klä[X.] wird das [X.]eil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandes[X.]ichts [X.]en,

Zivilsenate in [X.], vom 20. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungs[X.]ichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klä[X.] machen gegen die Beklagten Schadenser- satz mit der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende Angaben in [X.] der [X.] (im folgenden: [X.]) dazu veranlaßt worden, - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 1 war [X.], der Beklagte zu 2 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der - 3 - [X.], über deren Vermögen am 1. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Aktien der [X.] wurden im Juli 1998 zum [X.]egelten Markt mit Handel im [X.] bei einem Emissionskurs von 27,10 • zugelassen und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren Höchststand von 318,00 •. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes und [X.] erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis 1 : 5. Nach wei[X.]hin uneinheitlichem Verlauf stieg [X.] im Zusammenhang mit der [X.] im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 • an, um dann nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro Aktie.
Die [X.] veröffentlichte eine Vielzahl von [X.], u.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am 20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbie[X.] M. habe bei ihr "per Rahmenabkommen [X.] und die zugehörigen JNT-Lizenzen geor-dert"; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die [X.] in mehreren Chargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom [X.] zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den mit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich enthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem Gesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M. lediglich für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von 14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen Folgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der [X.] vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden. Auf der Hauptversammlung der [X.] vom 24. Juni 1999 wurde der - 4 - Inhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Klä[X.] - auf entsprechende Nachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtig gestellt, jedoch [X.] die falsche Mitteilung vom 22. Mai 1999 spä[X.] in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August 2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen.
In einer wei[X.]en Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab die [X.] bekannt, daß die [X.] bei ihr per Rahmenabkommen JNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe. Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung handelte. Dies wurde von der [X.] erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom 29. August 2000 berichtigt. Die wei[X.]e Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November 1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma [X.]. berichtet wurde, war - nach den Feststellungen des Berufungs[X.]ichts - nicht unzutreffend.
Die Klä[X.] erwarben in der [X.] zwischen 8. Februar 2000 und 17. Mai 2000 Aktien der [X.], die sie - mit Ausnahme des Klä[X.]s zu 4 - spä- [X.] wieder verkauften.
Die Klä[X.] haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen [X.]en erworben. Als Schaden machen die Klä[X.] zu 1 bis 3 den jeweils verbliebenen Verlust aus dem An- und Verkauf der Aktien geltend, während der Klä[X.] zu 4 Erstattung seines [X.] für den Erwerb der Aktien [X.] gegen deren Übertragung verlangt. Das Land[X.]icht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klä-- 5 - [X.] sind erfolglos geblieben. Mit ihren - vom Oberlandes[X.]icht zugelassenen - Revisionen verfolgen die Klä[X.] ihre Klageanträge wei[X.]. Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der Klä[X.] sind begründet und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs[X.]icht (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO n.F.).
Das Berufungs[X.]icht hat zwar zu Recht Schadensersatzansprüche der Klä[X.] sowohl aus (allgemeiner) Prospekthaftung (dazu un[X.] [X.]) als auch aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes (dazu un[X.] I[X.]) verneint. Gleichwohl hat das angefochtene [X.]eil keinen Bestand, weil das Be-rufungs[X.]icht einen Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.] mit rechtsfehler-haf[X.] Begründung verneint hat (dazu un[X.] II[X.]).
[X.] Schadensersatz aus Prospekthaftung

Das Berufungs[X.]icht hat Prospekthaftungsansprüche mit der [X.] verneint, die [X.] vom 20. Mai 1999 und vom [X.] 1999 seien nicht als "Prospekte" i.S. der allgemeinen Prospekthaftung [X.], weil sie keine vollständige Un[X.]nehmensdarstellung - wie ein Emis-sions- oder sonsti[X.] (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der [X.] entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-en des Anle[X.]s auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den [X.] 6 - verantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. [X.] 71, 284 u. st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen [X.] fehlerhaften [X.] (§ 15 WpHG a.F.) der [X.] - eines Un[X.]nehmens des [X.]es, der ein Segment des [X.]egelten Marktes ist (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], Sonderbeilage Nr. 3, [X.] ff.) - Anwendung finden könnten. Der [X.] hat bislang - anders als die Revision meint - lediglich entschieden ([X.] 123, 106), daß die [X.] auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von Aktien außerhalb der [X.]egelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-papiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach § 13 [X.] (v. 13. Dezember 1990, [X.] I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis 48 [X.]).
2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die [X.] der [X.] vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-den Anforderungen erfüllen.
a) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlagein[X.]essenten wich-tigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-[X.]ichtshofes darf ein Anle[X.] erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-lich richtig und vollständig un[X.]richtet (vgl. [X.] 123, 106, 109 f.; [X.].[X.]. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 3346 - jew. m.w.[X.]). - 7 - Diese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang nicht veröffentlichte gewichtige [X.], die lediglich die bereits be-kannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-kanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen [X.] - anders als die den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - er-kennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des [X.] umfas-send informierende Beschreibung zu sein.
b) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden [X.] der [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils einzelne Geschäftsabschlüsse, die ein vollständiges Bild über sämtliche für den Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa damit ver-bundenen Risiken ersichtlich nicht vermittelten; ebensowenig ließen die vermit-telten [X.] verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie zu.
I[X.] Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen

Zu Recht hat das Berufungs[X.]icht Ansprüche der Klä[X.] aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit der Verletzung etwai[X.] Schutzgesetze verneint.
1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 15 WpHG a.[X.] nicht.
§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.]. [X.] des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesma[X.]ialien nicht der Schutz der Individualin[X.]essen der Anle[X.], sondern ausschließlich die im öffentlichen - 8 - In[X.]esse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, [X.], 102). Dementsprechend stellt § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. [X.], [X.]. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, [X.], 1986, 1988; [X.] in [X.]/[X.], WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; [X.], AG 2003, 69, 72; [X.], [X.] 2001, 2331, 2332; [X.], [X.], 477, 482; [X.], [X.], S. 817, 819; zur Gegenansicht: [X.]/Rot[X.], [X.] 2003, § 16 Rdn. 55).
2. Auch § 88 [X.] a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 [X.].
Der [X.] hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.] ist, offengelassen (vgl. [X.]. v. 11. November 1985 - [X.], [X.], 837, 840). Er verneint sie nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungs[X.]ichts und der herrschenden Meinung (vgl. [X.] [X.], 1986, 1988 mit umfang-reichen Nachw. z. [X.]). Nach den Gesetzesma[X.]ialien (BT-Drucks. 10/318, [X.]) ist über § 88 [X.] a.F. ein Schutz des einzelnen Anle[X.]s nicht gewollt.
Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - [X.]ade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-zen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes [X.]ade - 9 - einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-sen gewollt oder zumindest [X.] hat ([X.].[X.]. v. 21. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 241, 242 m.w.[X.]). Der Tatbestand des § 88 [X.] a.F. erfordert ein Handeln in der Absicht, auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren einzuwirken. Wie bereits in den Gesetzesma[X.]ialien zum Aus-druck kommt (BT-Drucks. 10/318, [X.]), steht bei § 88 [X.] a.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im [X.]. § 88 [X.] a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers in ers[X.] Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der [X.] mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanle[X.]s aus (vgl. BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen be-sonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualin[X.]es-sen des einzelnen (vgl. dazu: [X.] 84, 312, 314; 125, 366, 374). Der dem [X.] zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwir-kung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. [X.] 89, 383, 401). Die Funktion, den Anle[X.] vor Täuschungen und [X.] zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; diese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden Charak[X.]s Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.] ([X.].[X.]. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu noch unten un[X.] 5.).
3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F. noch § 88 [X.] a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender Auslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der [X.] vom 13. November 1989 ([X.], Einleitung und Art. 13; sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/[X.]) oder der [X.]/627/[X.] vom 12. Dezember 1988 ([X.] - 10 - Nr. L 348/62) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.] auszuge-stalten ([X.] [X.], 1986, 1989).
4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Berufungs[X.]icht zutreffend verneint, weil die unrichtigen [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen.
a) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.] (einhellige Meinung: vgl. z.B. [X.] 149, 10, 20; [X.] in [X.]komm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.[X.]). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anle[X.] und gegenwärti[X.] Aktionäre der [X.] bestimm[X.] Angaben über die Geschäftsverhältnisse schützen.
b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden [X.] nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben.
Un[X.] "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle Zusammenstel-lungen von Zahlenma[X.]ialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-hen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Un[X.]-nehmens ermöglichen (vgl. [X.] aaO § 400 Rdn. 33). Darun[X.] fallen ersichtlich nicht [X.], die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen [X.] Geschäftsabschluß bekanntgeben. - 11 - Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berich-te, die den Vermögensstand des Un[X.]nehmens so umfassend wiedergeben, daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-möglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich nicht der Fall.
Soweit in der Li[X.]atur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die "Darstellungen" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate Governance" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; [X.], [X.] 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Vorschrift (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: [X.]E 47, 109, 120 f.,124; 64, 389, 393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können.
5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 264 a StGB hat das Berufungs[X.]icht zu Recht verneint.
Zwar hat die Strafnorm drittschützenden Charak[X.] (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzge-setz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.]. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfül-len, muß u.a. die fehlerhafte Information "in [X.]" oder "in Darstellungen oder Übersichten" über den Vermögensstand erfolgen. Die [X.] der [X.] vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind jedoch - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder "Prospekte" (siehe oben [X.] 2.) noch "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (siehe oben - 12 - I[X.] 4.). Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem "Vertrieb von Anteilen" (Nr. 1) oder mit einem [X.] (Nr. 2) (vgl. dazu: [X.], StGB 24. Aufl. § 264 a Rdn. 6).
6. Ein Anspruch der Klä[X.] gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungs[X.]ichts be-reits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten "stoffgleich" zu Lasten des Vermögens der Klä[X.] einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht feststellbar ist. Gemäß § 263 StGB muß der Tä[X.] einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, daß dieser Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist ([X.]St 6, 115, 116; [X.] in Leipzi[X.] Komm./StGB, 11. Aufl. 2000, § 263 Rdn. 256). Eine - lediglich mittelbare - Begünstigung der [X.] oder der Beklagten selbst durch einen infolge der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden Aktienkurs reicht nicht aus ([X.], [X.], § 12 Rdn. 104; [X.], AG 2003, 69, 73; [X.]/[X.], [X.] 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an den Aktienkäufen der Klä[X.] beteiligten unbekannten Verkäufer liegt eine Be-reicherungsabsicht der Beklagten fern.
II[X.] Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.]

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungs[X.]icht allerdings einen Schadenser-satzanspruch der Klä[X.] aus § 826 [X.] verneint. - 13 - 1. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zwar seien die [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv falsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Es sei jedoch schon zweifelhaft, ob der auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungs-rechts der Klä[X.] gestützte Schaden ersatzfähig sei, weil diese in ein hochspe-kulatives Marktsegment investiert hätten. Jedenfalls fehle es insoweit an einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten; denn es sei nicht erwiesen, daß diese es vorausgesehen hätten, daß Anle[X.] in [X.] Aktien wegen des Vertrauens in die Richtigkeit der Darstellung der [X.] einen Schaden, ins-besondere in Form der Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Selbstbestim-mungsrechts, erleiden könnten, und daß die Beklagten einen solchen Schaden billigend in Kauf genommen hätten. Angesichts der damals euphorischen Stimmung der Beklagten hinsichtlich der wei[X.]en Un[X.]nehmensentwicklung könne auch nicht angenommen werden, sie hätten vorsätzlich sittenwidrig ge-handelt. Diese Bewertung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrich[X.]s, an dessen Feststellungen das Revisions[X.]icht gemäß § 559 ZPO n.F. gebunden ist. [X.] ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-lich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 11. Februar 1987 - IV b ZR 23/86, [X.]R ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1). - 14 - Danach liegt schon den - teilweise im Widerspruch zu den Feststellungen bzw. Wahrun[X.]stellungen stehenden - Ausführungen des Berufungs[X.]ichts zum Schaden offenbar ein unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs i.S. der §§ 826, 249 ff. [X.] zugrunde; darüber hinaus beruht die Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des § 826 [X.] auf einer zum Teil wider-sprüchlichen und unvollständigen Bewertung der objektiven Tatumstände sowie auf einer Überspannung der Anforderungen an den Vorsatz (§ 286 ZPO).
a) Nach den Feststellungen des Berufungs[X.]ichts waren die [X.] vom 20. Mai und vom 13. September 1999 - was die Beklagten wußten - objektiv unrichtig. Zu dem von den Klä[X.]n behaupteten Kausalzu-sammenhang zwischen den falschen [X.] und ihren [X.] sowie zu ihrer Behauptung, sie hätten bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Aktien der [X.] nicht gekauft, hat das Berufungsge- richt keine Feststellungen getroffen, sondern dies offensichtlich als wahr un[X.]-stellt.
Auf der Grundlage dieser - auch für die Revisionsinstanz maßgeblichen - Wahrun[X.]stellung können die Klä[X.] im Rahmen des § 826 [X.] von den [X.] nicht etwa nur - wie das Berufungs[X.]icht offenbar meint - den [X.] in Höhe des Un[X.]schiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen [X.] und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsver-halten der Beklagten gebildet hätte, sondern Naturalrestitution (§ 249 [X.]) in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erwor-benen Aktien bzw. gegen Anrechnung des an deren Stelle getretenen Erlöses aus der Veräußerung dieser Aktien verlangen. - 15 - § 826 [X.] stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die [X.] bestimm[X.] Rechte oder Rechtsgü[X.] ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten In[X.]esses und jede Bela-stung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. Wagner in [X.].[X.].[X.] 4. Aufl. § 826 Rdn. 6 m.w.[X.]). Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. [X.]. Da im vorliegenden Fall die Ursächlichkeit der von den Beklagten namens der [X.] veranlaßten fehlerhaften beiden [X.] für den Entschluß der Anle[X.] zum Aktienerwerb als feststehend zu un[X.]stellen ist, sind die in ihrem Vertrauen enttäuschten Anle[X.] grundsätzlich so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn die für die [X.] Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Da sie dann - wovon ebenfalls auszugehen ist - die Aktien nicht erworben hätten, besteht die nach § 249 Abs. 1 [X.] zu leistende Naturalrestitution im Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositio-nen auf die Schädi[X.]; soweit die Aktien wegen zwischenzeitlicher Veräuße-rung nicht mehr vorhanden sind, ist der an ihre Stelle getretene [X.] anzurechnen.
Eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht, wie sie das Oberlandes-[X.]icht wegen der Investition der Klä[X.] in ein Papier des "hochspekulativen" [X.]es annimmt, ist nicht berechtigt; sie steht im Widerspruch zu der als wahr zu un[X.]stellenden Tatsache, daß die Klä[X.] ohne die fehlerhaften [X.] die Aktien der [X.] nicht erworben hätten.

Selbst un[X.] dem Blickwinkel des [X.] der Haftungsnorm ist für fehlerhafte [X.], - 16 - die auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen sitten-widrigen Schädigung i.S. des § 826 [X.] erfüllen, eine derartige Beschränkung der Rechtsfolgen zugunsten des Schädi[X.]s nicht veranlaßt. Zwar hat der Ge-setzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. - wie bereits ausgeführt - eine be-sondere Schadensersatzhaftung für die Verletzung der [X.] i.S. von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen und damit zu-gleich klargestellt, daß jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 1 [X.] sein soll. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. bleiben jedoch ausdrücklich - schon bezogen auf den Emittenten - Schadensersatzansprüche, die auf ande-ren Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Un[X.] derartige allgemeine zivil-rechtliche Haftungstatbestände fällt insbesondere die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 [X.]. Ein Haftungsausschluß in Fällen betrü[X.]ischer oder sittenwidri[X.] Schädigung Drit[X.] wäre - wie im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt wurde (vgl. Bericht des Finanzausschusses des [X.], BT-Drucks. 12/7918, [X.]) - mit den Grundsätzen der Rechtsordnung nicht vereinbar. Für die - ohnehin nicht ausgeschlossene - Haf-tung der die falschen [X.] veranlassenden Vorstände als ge-setzliche Vertre[X.] des Emittenten gelten daher im Bereich des § 826 [X.] ebenfalls keine generellen Beschränkungen hinsichtlich Art und Umfang des Schadensersatzes.
b) Ausgehend hiervon und von der Kenntnis der Beklagten der von ihnen veranlaßten unrichtigen [X.] vom 20. Mai und vom [X.] 1999 ist die Verneinung der (wei[X.]en) subjektiven Voraussetzungen des § 826 [X.] durch das Berufungs[X.]icht ebenfalls rechtsfehlerhaft.
Die [X.] der beiden angeblichen Geschäftsabschlüsse als [X.] setzte bereits nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 1 WpHG a.F.) - 17 - voraus, daß die mitgeteilten neuen Tatsachen "geeignet sind, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen". Da dies ohne Kauf- und Verkaufsentscheidungen von individuellen Marktteilnehmern als zu erwar-tender Reaktion auf die Mitteilungen der meldepflichtigen Tatsachen nicht mög-lich ist, wissen die verantwortlichen Vorstände, daß es infolge der fehlerhaften Ad-hoc-Information zu entsprechenden Anlageentscheidungen kommen wird (so zutreffend Fuchs/Dühn, [X.], 1063, 1067). Kennen sie die [X.] der Ad-hoc-Mitteilung, so wissen sie auch, daß deshalb Wertpapierkäufe auf fehlerhaf[X.] Tatsachengrundlage getätigt werden. Da beide Beklagten die Bedeutung der konkreten [X.] und deren Unrichtigkeit kannten, ist - wie die Revision zutreffend geltend macht - schon nach der [X.] davon auszugehen, daß die unrichtigen Meldungen keinen anderen Zweck hatten, als dem Börsenpublikum einen gestiegenen Un[X.]nehmenswert vorzu-spiegeln und den Börsenpreis positiv zu beeinflussen. Von einer bloßen [X.] - wie das Oberlandes[X.]icht meint - kann ersichtlich keine Rede sein. Dagegen sprechen wei[X.]e erhebliche Umstände, die das Berufungs[X.]icht übersehen hat. Unstreitig mußte der Beklagte zu 1 in Anwesenheit des [X.] zu 2 in der Hauptversammlung der [X.] vom 24. Juni 1999 auf entsprechende Frage einer Aktionärin klarstellen, daß die M. am 19. Mai 1999 lediglich 14.000 JNT-Surfstationen bestellt hatte; gleichwohl [X.] die Beklagten - anstelle einer gebotenen sofortigen Richtigstellung durch [X.] - bereits in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999 wieder die falsche Ursprungsmeldung vom 20. Mai 1999. Schließlich hat das Berufungs[X.]icht auch die besonders bedeutsame Tatsache außer Betracht gelassen, daß die Beklagten in der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 sogar einen in vollem Umfang frei erfundenen "erneuten Mega-Deal" in Gestalt der angeblichen Order eines P.er Un[X.]nehmens über 55 Mio. DM ver- öffentlichten. Auch diese erneute Falschmeldung diente ersichtlich keinem an-- 18 - deren Zweck als der positiven Beeinflussung des Börsenkurses und der [X.] über den wirklichen Wert des Un[X.]nehmens. Soweit das Berufungs[X.]icht den Beklagten zugute hält, die "Vertriebsvereinbarung" mit der Firma [X.] i.Gr. sei nicht erfunden gewesen, steht das er- sichtlich im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen: die Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 referierte eben nicht eine bloße Vertriebs-vereinbarung, sondern einen festen [X.]auftrag. Wenn das Berufungs[X.]icht außerdem die Beklagten dadurch entlastet sieht, daß jedenfalls die Lieferung von Geräten mit der betreffenden Software auch für andere Kunden geplant gewesen sei, ist das in bezug auf die hier bedeutsamen beiden vorsätzlichen Falschmeldungen ersichtlich irrelevant.
Zudem hat das Berufungs[X.]icht die Anforderungen an den Vorsatz überspannt.
Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 [X.] genügt ein "Eventualdolus". Dabei braucht der Tä[X.] nicht im einzelnen zu wissen, welche oder wieviele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, daß er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vor-ausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st.Rspr., so schon [X.], 60; [X.], [X.]. v. 20. November 1990 - [X.], [X.]R [X.] § 826 Schädigungsvorsatz 2). Nach den Gesamtumständen besteht hier an einer vorsätzlichen Handlungsweise der Beklagten in bezug auf beide Mitteilun-gen kein Zweifel. Schon angesichts der bewußt falschen Meldung zweier [X.]-aufträge innerhalb kurzer [X.] war den Beklagten bei einer Parallelwertung in der (juristischen) Laiensphäre positiv bewußt, daß dadurch u.a. die Erwerber von [X.]-Aktien ihre Kaufentscheidungen auf fehlerhaf[X.] Tatsachen- - 19 - grundlage trafen, die sie bei der gebotenen richtigen Information entweder überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätten. [X.] Schäden als Folgen ihrer - direkt vorsätzlichen - Handlungsweise nahmen sie zumindest billigend in Kauf. Ein solcher Eventualvorsatz der Beklagten hin-sichtlich der als Folge ihres Tuns erwarteten, mindestens aber für möglich ge-haltenen Schäden bei den Investoren läßt sich - entgegen der Ansicht des Be-rufungs[X.]ichts - nicht aufgrund einer lediglich euphorischen Stimmung der [X.] in bloße Fahrlässigkeit "umqualifizieren". Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß den Beklagten als u.a. für die zentrale Aufgabe der Publizität verantwortlichen Organen des Un[X.]nehmens, die über die [X.] ihrer unrichtigen Ad-hoc-Information auf den Aktienmarkt Bescheid wußten, nicht durch eine (momentane) Euphorie über vermeintliche Chancen und Zukunftsperspektiven der [X.] der Verstand "vernebelt" wurde. Für die Meldung des "[X.]" vom 13. September 1999 gab es - was das Oberlandes[X.]icht völlig übersieht - keine nachvollziehbare "[X.]"; ob anstelle dieses "[X.]" mit künftigen, noch zu werben-den Kunden vergleichbare sichere Verträge - wie sie nur vorgespiegelt worden waren - zustande gebracht werden könnten, war bloße "Zukunftsmusik". Abge-sehen davon beträfe die etwaige Hoffnung oder Erwartung der Beklagten, den falsch gemeldeten Mega-Deal zu einem spä[X.]en [X.]punkt noch zustande bringen zu können, nur die Möglichkeit einer künftigen Minderung oder wirt-schaftlichen Beseitigung eines beim Anle[X.] mit dem Aktienkauf bereits einge-tretenen Vermögensschadens; das gilt insbesondere für den - wie hier - bereits dadurch entstandenen Schaden, daß der Anle[X.] infolge der Irreführung Aktien erworben hat, die er ohne die Falschmeldung nicht erworben hätte. Eine etwai-ge spä[X.]e Schadenskompensation ließe aber die schon eingetretene Vollen-dung der vorsätzlichen Schädigung unberührt. - 20 - c) Die vorsätzliche [X.] der bewußt unwahren [X.] ist schließlich auch entgegen der Ansicht des Berufungs[X.]ichts als sittenwidrig i.S. des § 826 [X.], d.h. als "gegen das Anstandsgefühl aller billig und [X.]echt Denkenden" verstoßend (st.Rspr. seit [X.], 114,124), [X.].
Freilich genügt dafür im allgemeinen die bloße Tatsache, daß der Tä[X.] gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebensowenig wie der [X.], daß sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervor-ruft. Vielmehr muß sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Hier wird die Verwerflichkeit allerdings be-reits durch das Verhalten der Beklagten indiziert: die direkt vorsätzliche [X.] Beeinflussung des [X.] durch wiederholte grob unrichti-ge [X.]. Ein solches Handeln verstößt derart gegen die [X.] im Rechtsverkehr auf dem Kapitalmarkt, daß ein Ausgleich der durch sie bei den einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögens-schäden geboten erscheint. Eine derartige Verhaltensweise ist nicht etwa des-halb in einem milderen Licht zu sehen, weil [X.] wie die vorlie-gende [X.]ade in der fraglichen "euphorischen Phase" des [X.]es [X.] zu Werbezwecken veröffentlicht worden sind; denn darin lag - auch im vor-liegenden Fall - selbst ein Mißbrauch des Rechtsinstituts der [X.]. Mit der [X.] der beiden Mitteilungen über nicht existierende [X.]-aufträge haben die Beklagten gezeigt, daß ihnen offensichtlich jedes Mittel recht war, um in den potentiellen Anle[X.]n des Marktes positive Vorstellungen über den Wert des Un[X.]nehmens hervorzurufen und über die einsetzende Nachfrage [X.] der [X.]-Aktie "zu pushen". - 21 - Mit der [X.] der falschen [X.] verfolgten die Beklagten auch in jedenfalls objektiv unlau[X.]er Weise "eigene Zwecke". Sie waren nämlich - was das Oberlandes[X.]icht übersehen hat - nicht etwa unbetei-ligte "[X.]", sondern besaßen als Gründungsgesellschaf[X.] Aktien der [X.] im [X.], so daß sie von dem mit der unrichtigen Mit- teilung bezweckten "[X.]" [X.]e zumindest mittelbar selbst profitierten. In diesem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Beklagten aus - wenn auch nicht mit den hier inkriminierten Meldungen [X.] zusammenhängenden - unstreitigen Verkäufen eigener Aktienpakete [X.] jeweils knapp 29 Mio. DM und im Juli 2000 jeweils ca. 500.000,00 DM erlösten. Bereits daraus läßt sich entnehmen, daß ihnen [X.] war, daß eine durch die unrichtigen [X.] bewirkte Kurs-stei[X.]ung zu einer Wertstei[X.]ung der eigenen Beteiligung an der [X.] AG führen würde. Vorrangiges Ziel oder gar Endziel ihrer ungesetzlichen [X.] mußten solche "eigenen Zwecke" im Rahmen des § 826 [X.] nicht sein.
II[X.] Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler un[X.]liegt das angefochtene [X.]eil der Aufhebung. Mangels [X.] ist die Sache an das Be-rufungs[X.]icht zurückzuverweisen. Dieses wird in der neuen mündlichen [X.] die bislang fehlenden Feststellungen zur Kausalität der fehlerhaften [X.] für die jeweiligen Kaufentscheidungen der Klä[X.] und den daraus resultierenden Schaden nachzuholen haben.
Insoweit weist der [X.] auf folgendes hin:

Da es sich jeweils um individuelle Willensentscheidungen der einzelnen Anle[X.] handelt, wird das Berufungs[X.]icht sich mit den hierzu vorgetragenen - 22 - Einzelumständen auseinanderzusetzen und ggf. zu prüfen haben, ob die Vor-aussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO jeweils erfüllt sind (vgl. dazu [X.] 110, 363, 366).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß den Klä[X.]n hinsichtlich der behaupteten Kausalität der falschen [X.] für ihren individu-ellen Willensentschluß zum Erwerb von [X.]-Aktien kein Beweis des er- sten Anscheins für das Bestehen einer sog. Anlagestimmung zugute kommt. Auch die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz al[X.] Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorlie-gen einer Anlagestimmung (vgl. dazu [X.] 139, 225, 233 m.w.[X.]) lassen sich nicht ohne wei[X.]es auf die [X.] nach § 826 [X.] im Hinblick auf feh-lerhafte [X.] i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine (regelrechte) Anlage-stimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebenso wenig - wenn nicht sogar weni[X.] - verläßliche, verallgemeinerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und daß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur [X.] abnimmt. Auch die durch eine positive [X.] verursachte Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der [X.] andere Fakto-ren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Un[X.]nehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahres- oder [X.] oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (vgl. schon [X.] 139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber ange-- 23 - sichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einer-seits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der [X.] Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher [X.] als Folge von [X.] eine "an der Typik auszurich-tende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. [X.] in [X.]-RGRK, 12. Aufl. § 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen bestimmten, festen [X.]raum angelehnte Betrachtungsweise. Vielmehr obliegt dem Tatrich[X.] die Feststellung der Kausalität im Einzelfall anhand der grund-sätzlich vom Klä[X.] [X.] konkreten Umstände (vgl. im übrigen [X.]surteil vom heutigen Tage in der [X.], z.[X.].).
[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 217/03

19.07.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 217/03 (REWIS RS 2004, 2246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2246

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