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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Erst infol-ge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] kann die beantragte [X.] nach § 89 Abs. 1 [X.] nicht mehr angeordnet werden. Zuvor war der für erledigt er-klärte Vollstreckungsantrag der Gläubigerin aus den zutreffenden Erwägungen des [X.] begründet (vgl. [X.], 245, 248 ff). 1 Der Kostenerstattungsanspruch ist aufschiebend bedingt bereits vor [X.] den Schuldner entstanden und infolge dessen nur als 2 - 3 - Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur aufschiebend bedingten [X.] etwa HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f). Ganter [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.11.2005 - 610 M 6160/05 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 3 [X.] -
Meta
22.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 100/06 (REWIS RS 2010, 7338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7338
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