Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 200/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7387

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 14.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägun-gen des [X.] unbegründet. [X.] ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 der Gesellschafter der [X.] infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes ([X.]). Die Regelung des § 93 [X.] betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung ([X.], 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist. 1 - 3 - Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war [X.] bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den [X.] entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu ma-chen (vgl. etwa HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f). 2 Ganter [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 620 M 1435/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZB 200/06

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 200/06 (REWIS RS 2010, 7387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7387

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.