Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 131/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7328

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 131/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: [X.] gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. April 2006 werden [X.]. Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berich-tigen ist. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 160.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwä-gungen des [X.] unbegründet. Die [X.] sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 17. September 2004 die Gesellschafter der [X.]

- GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Schuldbeitritts zu der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft. Hiernach ist 1 - 3 - ihre [X.] unabhängig von der akzessorischen Gesellschafterhaf-tung begründet. Die Regelung des § 93 [X.] betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung ([X.], 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist. Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten war [X.] bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die [X.] entstan-den und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur Wirkung der aufschiebenden Bedingung etwa HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f). 2 Ganter [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 620 M 7922/05 - [X.], Entscheidung vom 05.04.2006 - 3 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 131/06

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 131/06 (REWIS RS 2010, 7328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7328

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.