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PDF anzeigen [X.][X.] vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: [X.] gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juli 2006 werden [X.]. Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berich-tigen ist. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 27.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwä-gungen des [X.] unbegründet. [X.] sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 die Gesellschafter der [X.]
- GbR infolge eines jeweils persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes ([X.]). Die Regelung des § 93 [X.] betrifft jedoch 1 - 3 - nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung ([X.], 245, 248 ff), die hier nicht berührt ist. Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war [X.] bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die [X.] ent-standen und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f). 2 Ganter [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2006 - 620 M 435/05 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 3 [X.]/06 -
Meta
22.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 122/06 (REWIS RS 2010, 7323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7323
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