Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 163/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3328

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 163/03
vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 310.323,51 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß ge-gen das Grundrecht des rechtlichen Gehörs - der im übrigen nur die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 4 beträfe - unterlaufen ist; denn es fehlt an der unverzichtbaren Darlegung (vgl. dazu [X.], 182, 194), daß das - 3 - angefochtene Urteil auf der Grundrechtsverletzung beruht. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde gibt dazu im wesentlichen einen Teil der Begründung des Urteils des [X.] vom 17. Februar 1998 - 8 U 226/97 - [X.], welches in dem Prozeß der Klägerin gegen den im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung tätig gewordenen Notar ergangen ist. Welcher rechtli-che Gesichtspunkt hiermit - für diesen Prozeß - vorgetragen werden soll, des-sen Darlegung wegen des fehlenden Hinweises des Berufungsgerichts unter-blieben ist, wird daraus nicht erkennbar. Das zitierte Urteil des [X.] lag dem Berufungsgericht vor. Über das im Berufungsurteil S. 9 f Abge-handelte gehen die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hin-aus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 163/03

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 163/03 (REWIS RS 2005, 3328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3328

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