Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 270/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1503

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[X.] ZB 270/02vom25. September 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 25. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 16. Mai 2002 wirdauf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:32.014,29 62.614,51 [X.]:[X.] Gläubigerin hat in einem kontradiktorischen Verfahren eine Ent-scheidung des Berufungsgerichts in [X.]vom 11. Juni 1999 erwirkt, demzufol-ge die " " mit dem Sitz "[X.] , F. " verurteilt worden ist, an die [X.] [X.] Schadensersatz und 10.000 [X.] gemäß Art. 700 Nouveau Code deCivile zu zahlen. Auf Antrag der Gläubigerin hat der [X.] des [X.] durch Beschluß angeordnet, daß die fran-zösische Entscheidung in [X.] mit der Vollstreckungsklausel gegen- 3 -den Schuldner zu versehen ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sichdie Rechtsbeschwerde des Schuldners.[X.] Rechtsmittel ist zwar gemäß § 15 [X.] n.F. i.V.m. § 574 Abs. 1Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Denn weder hatdie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.].1. Das [X.] hat durch Auslegung festgestellt, daß das[X.] Urteil gegen den Schuldner als Inhaber eines [X.], nicht aber gegen eine GmbH er-gangen ist.2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß die Sache eine Leitent-scheidung des [X.] erfordert. Gemäß Art. 31 Abs. 1EuGVÜ ist der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung die in [X.] ergangene Entscheidung zugrunde zu legen. Diese darf [X.] der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ). Wenn [X.] es nicht für entscheidend hält, [X.] das Gericht des Ent-scheidungsstaats verurteilen wollte, sondern wer im dortigen Verfahren [X.] gewesen sei, fordert sie der Sache nach eine - unzulässige -Überprüfung des ausländischen Urteils auf seine Richtigkeit hin. Ein Fehler wie- 4 -der hier gerügte wäre allein im Verfahren vor den Gerichten des [X.] zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, das Berufungsge-richt habe bei seiner Auslegung des [X.] Urteils zu sehr darauf [X.], daß der Schuldner der Vertragspartner der Gläubigerin gewesen sei,zeigt sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf: Die [X.] kann grundsätzlich bei der Auslegung, wer [X.] ist,mitberücksichtigt werden. Die Gewichtung dieses Umstands bei der [X.] obliegt dem Tatrichter.Daß das [X.] Gericht durch die - im Wege der Auslegung er-mittelte - Verurteilung des Schuldners dessen Grundrecht auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe, hat der Schuldner in den [X.] nicht geltend gemacht. Ein Verstoß des [X.] Urteils gegenArt. 27 Nr. 1 oder 2 EuGVÜ ist auch in der Rechtsbeschwerde nicht hinrei-chend ausgeführt.[X.][X.]Ganter[X.]Vill

Meta

IX ZB 270/02

25.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 270/02 (REWIS RS 2003, 1503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1503

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