Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZB 53/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1054

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZB 53/03
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

[X.]: 260.000 •.

Gründe:
[X.]

Die [X.]en streiten um die Vollstreckbarerklärung eines österreichi-schen Notariatsakts. Am 28. Juni 2000 verpflichtete sich der Antragsgegner vor dem [X.] Notar Dr. Sch. in [X.], fünf Millionen österreichi-sche Schilling an den Antragsteller und dessen Bruder zu bezahlen. Der [X.] unterwarf sich im Notariatsakt wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Der Antragsteller hat am 7. Juni 2001 für sich und in Vertretung für sei-nen Bruder beantragt, den Notariatsakt für in [X.] vollstreckbar zu er-- 3 -

klären. Der Notariatsakt ist zuvor nicht zugestellt worden. Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben und die [X.] angeordnet. Dieser [X.] ist dem Antragsgegner nebst beglaubigter Abschrift einer Ausfertigung des Schuldtitels am 7. August 2002 in [X.] zugestellt worden. Die Be-schwerde des Antragsgegners hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

I[X.]

Die gemäß § 15 Abs. 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzuläs-sig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Frage, ob und unter welchen Umständen bei einer Notariatsur-kunde auf eine nach Art. 50 Abs. 3, Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erforderliche vorheri-ge Zustellung des Titels verzichtet werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Die erforderliche Zustellung ist hier am 7. August 2002 gemeinsam mit dem die Vollstreckbarkeit anordnenden erstinstanzlichen [X.]uß durch das [X.] erfolgt.

a) Der nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erforderliche Nachweis, daß die Ent-scheidung zugestellt worden ist, kann auch während des [X.]sver-fahrens erbracht werden ([X.], Urt. v. 14. März 1996 - [X.]/94, [X.]. 1996, [X.] Rn. 19). Eine Beschwerde des Schuldners gegen die [X.] bleibt demnach erfolglos, wenn der Titel dem Schuldner gemeinsam mit dem - 4 -

die Vollstreckbarkeit anordnenden [X.]uß zugestellt wird (in diesem Sinne bereits [X.], [X.]. v. 18. September 1997 - [X.] ZB 79/96, [X.] 1998, 205). Die Vorschrift des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ soll lediglich sicherstellen, daß dem Schuldner Gelegenheit zur freiwilligen Zahlung gegeben wird ([X.], Urt. v. 14. März 1996, aaO Rn. 15 f). Dies ist auch bei einer Zustellung während des [X.]sverfahrens gewährleistet. Ist das Verfahren auf die Be-schwerde des Schuldners zum [X.] gelangt, stellt sich die Zu-stellungsfrage nicht mehr; denn gemäß § 10 Abs. 1 [X.] n.F. (§ 9 Abs. 1 [X.] a.F.) muß nach [X.] Recht neben dem die Vollstreckbarkeit aus-sprechenden [X.]uß dem Schuldner auch eine beglaubigte Abschrift von Amts wegen zugestellt werden (vgl. Schlosser, EuGVÜ Art. 47 Rn. 6). Dies gilt zumindest dann, wenn der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um dem Urteil freiwillig nachzukommen, sofern die [X.], die die Vollstreckung beantragt, die Kosten eines etwa unnötigen Verfahrens trägt ([X.], Urt. v. 14. März 1996, aaO Rn. 19).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Geschäfts-stelle des [X.]s hat verfügt, daß die Klausel mit der Ausfertigung des Schuldtitels zu verbinden und dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der mit der Ausfertigung des Schuldtitels verbundenen Klausel zuzustellen ist. Nachdem der [X.] die [X.]en auf diesen Umstand hingewiesen hat, hat der Antragsgegner bestätigt, ihm sei der Titel gemeinsam mit dem landgerichtlichen [X.]uß zugestellt worden. Die Zustellung ist durch die bei den Akten befindliche [X.] nachgewiesen. Schließlich hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt, daß die Zustellung des erstin-stanzlichen [X.]usses wirksam ist, weil der Rechtsbeschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt einen Wohnsitz in [X.] an der Zustelladresse hat-- 5 -

te. Der Schuldner hat auch ausreichend Zeit gehabt, um der im Notariatsakt titulierten Forderung freiwillig nachzukommen; zwischen der Zustellung des Titels und der Entscheidung über die Beschwerde gegen die [X.] liegen fast sechs Monate. Da der Schuldner diese Frist nicht genutzt hat, kommt es auf die weitere Frage, ob dem Antragsteller die Kosten eines unnöti-gen Verfahrens aufgebürdet werden könnten, nicht an.

b) Eine während des [X.]sverfahrens im Hinblick auf Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ durchgeführte Zustellung kann sowohl nach dem Recht des Ur-teilsstaates als auch nach dem Recht des Staates erfolgen, in dem die Voll-streckbarkeit des Titels beantragt wird ([X.]/Schütze, [X.]. Art. 53 Rn. 13; Schlosser, EuGVÜ Art. 47 Rn. 4). Auch der [X.] sieht es als ausreichend an, daß die Zustellung nur nach dem Recht des [X.] worden ist, sofern das nationale Recht einen entsprechenden nachträgli-chen Zustellungsnachweis zuläßt (vgl. [X.], Urt. v. 14. März 1996, aaO Rn. 6, 16 ff). Im [X.] Recht ist dies der Fall (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO), zumal es eine Heilung von [X.] erlaubt (§ 189 ZPO n.F.; § 187 ZPO a.F.).

2. Auch zur Frage, ob der [X.] Notariatsakt eine vollstreckba-re Urkunde im Sinne von Art. 50 EuGVÜ darstellt, sind die prozeßrechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben. Welche Voraussetzungen eine Urkunde erfüllen muß, damit sie als vollstreckbar anzusehen ist, richtet sich nach dem Recht des Errichtungs-staates (allgemeine Meinung; vgl. Kropholler, [X.], 6. Aufl. Art. 50 Rn. 3, 5). Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß ein [X.] 6 -

riatsakt nach [X.]m Recht bereits als solcher vollstreckbar ist. Die Exekutionsbewilligung gehöre zum [X.] Zwangsvollstreckungsver-fahren. Diese Würdigung des [X.] Rechts ist für das [X.] bindend (§§ 576, 560, 293 ZPO). Die Rechtsbeschwerde [X.] im Hinblick auf die Feststellung des [X.] Rechts keine [X.].

3. Der [X.] ergibt sich unter Berücksichtigung der am 22. November 2000 geleisteten Teilzahlung (vgl. [X.], [X.] 11. Aufl. Rn. 4313).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 53/03

21.10.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZB 53/03 (REWIS RS 2004, 1054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1054

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