Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.12.2020, Az. 2 BvQ 94/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3121

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Eilantrag in einer Klageerzwingungssache (§§ 171ff StPO) erfolglos - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 BVerfGG) bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde gem § 172 Abs 1 S 1 StPO


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Bescheids der Staatsanwaltschaft [X.] vom 20. Oktober 2020, mit dem das gegen den Beschuldigten wegen Verletzung von [X.] geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. [X.] 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; [X.], Beschluss des [X.] vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3

Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; [X.], Beschluss des [X.] vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

4

2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 [X.]) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre; diese würde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht werden (§ 90 Abs. 2 [X.]). Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - keine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) eingelegt hat.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 94/20

04.12.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 171ff StPO, § 171 StPO, § 172 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.12.2020, Az. 2 BvQ 94/20 (REWIS RS 2020, 3121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3121

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