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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 165/07 vom 21. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 21. Dezember 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 22. Okto-ber 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin [X.], ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Beklagten sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der [X.] begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach 2 - 3 - dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem [X.] ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Ge-hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.07.2006 - 10 O 346/05 - [X.], Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 U 134/06 -
Meta
21.12.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2009, Az. IX ZR 165/07 (REWIS RS 2009, 25)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 25
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