Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. IX ZR 134/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 277

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[X.] [X.] ZR 134/06 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 11. Dezember 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin [X.], ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen des [X.] sämtlich für nicht durchgreifend erachtet, auch unter den in dem Schriftsatz vom 3. November 2008 herausgestellten [X.]. Das gilt insbesondere für die angebliche Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin bei Ausscheiden der Beklagten. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 1 - 3 - Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden [X.]. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). [X.] [X.]Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 5818/04 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -

Meta

IX ZR 134/06

11.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. IX ZR 134/06 (REWIS RS 2008, 277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 277

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