Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. 5 StR 497/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17042

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270116B5STR497.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 497/15

vom
27. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2016
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. August 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
Besitz [X.] Schusswaffe sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne [X.] verurteilt ist,
b)
im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrunde-liegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-i-1
-
3
-
Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
vier Monaten verurteilt (Einzelstrafen: [X.], 60 Tagessätze Geldstrafe) und eine Maßregelentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Entgegen der Auffassung des [X.]s stellen das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) keine eigen-ständigen Taten dar. Vielmehr ist Tateinheit gegeben, weil sie in der Ausfüh-rungshandlung zusammentreffen. Die vom [X.] als selbständige Tat ausgeurteilte Fahrt diente nach den Feststellungen dem Verkauf von Teilmen-gen aus dem Heroinvorrat des Angeklagten, den dieser in seiner Wohnung [X.]. Damit war die Verkaufsfahrt Teil des Handeltreibens (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. Januar 2014

2 [X.] mwN).
2. Die durch den Senat vorgenommene Schuldspruchänderung entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe und den beiden [X.] die Grundlage. Da die zutreffende rechtliche Bewertung des [X.] den [X.] Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht [X.], setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und vier Monate fest.
3. Ansonsten hat die rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Festsetzung einer soge-nannten
isolierten Sperrfrist ist vorliegend noch hinreichend begründet (vgl. da-zu [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2014

3 [X.], [X.],
2
3
4
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4
-
252 [L]; Urteil vom 5. September 2006

1 [X.], [X.], 40;
[X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 69 StGB Rn. 13, 13a).

Sander Dölp

[X.]

Berger Bellay

Meta

5 StR 497/15

27.01.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. 5 StR 497/15 (REWIS RS 2016, 17042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17042

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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erfüllung des Qualifikationstatbestands durch Mitsichführen einer Schusswaffe beim Besitz von Betäubungsmitteln


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2 StR 507/13

3 StR 487/14

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