(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
Fußnote Paragraph
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 27.3.1979 I 489 - 2 BvL 7/78 -
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
AUSLAND STRAFRECHT STRASSENVERKEHR EUROPA- UND VÖLKERRECHT AUTO AMTSGERICHT MÜNCHEN UNTERNEHMEN FÜHRERSCHEIN STRAFVERFAHREN FAHRRADFAHREN FAHRERLAUBNIS VERKEHRSRECHT Hinzufügen
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