Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 482/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2778

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:081116B5STR482.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 482/16

vom
8. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2016
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der [X.] wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition und in weiterer Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 13 Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen ver-urteilt ist,
b)
im Ausspruch betreffend die Einzelstrafen
in den Fällen 8 bis 20 des [X.] (Fahren ohne Fahrerlaubnis) aufge-hoben; diese Einzelstrafen entfallen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz von Schusswaffen und Munition, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Nach den Feststellungen im [X.] fuhr der Angeklagte

ob-wohl er, wie er wusste, keine Fahrerlaubnis hatte

in 13 Fällen mit Kraftfahr-zeugen zu einer von ihm angemieteten Garage, wo er einen Teil seines Betäu-bungsmittelvorrats verwahrte. Das [X.] ist insoweit von jeweils eigen-ständigen Taten des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis ausgegangen.
Entgegen der Auffassung des [X.]s stellen das bewaffnete Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) in den [X.] keine eigenständigen Taten dar. Vielmehr ist Tateinheit gegeben, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 27. Januar 2016

5 StR 497/15). Zwar verhalten sich die [X.] nicht ausdrücklich zu den Gründen des Aufsuchens der Garage; es ist aber

wie zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen ist

nicht ausgeschlos-sen und im Übrigen auch äußerst naheliegend, dass gerade diese Fahrten da-zu dienten, [X.] abzuwickeln.

1
2
3
-
4
-
Der Senat ändert
den Schuldspruch entsprechend. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung und zum Wegfall der [X.] in den Fällen 8 bis 20 des [X.] (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
2. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen und des unverändert blei-benden [X.] kann der Senat ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung des [X.] auf eine milde-re Gesamtstrafe erkannt hätte.

[X.]
Schneider

Dölp
Ri[X.] Prof. Dr. König
ist krankheitsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
[X.]

Feilcke

4
5

Meta

5 StR 482/16

08.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 482/16 (REWIS RS 2016, 2778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2778

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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