Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. 2 StR 350/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5794

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:070915B2STR350.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 350/15
vom
7. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 7.
September
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
April 2015
a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.
1. und II.
2. der Urteilsgründe und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weiter gehende
Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-nis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht 1
-
3
-
geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.
1. und II.
2. der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Ge-samtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 StGB).
1. Das [X.] hat
angenommen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Begehung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten infolge akuten Drogenkonsums nicht ausschließbar erheblich vermindert gewe-sen sei. Während es im Fall II.
3. der Urteilsgründe unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds des §
21 StGB einen minder schweren Fall im Sinne des §
30a Abs.
3 BtMG angenommen hat, hat es eine Strafmilderung in den Fällen II.
1. und II.
2. der Urteilsgründe abgelehnt,
weil
der Angeklagte
be-reits
in der Vergangenheit straffällig geworden
sei,
sich von strafrechtlichen Sanktionen bislang unbeeindruckt gezeigt und im Fall II.
1. zugleich mehrere Straftatbestände verwirklicht
habe.
2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Ob bei Vorliegen
verminderter Schuldfähigkeit im Sinne
des §
21 StGB eine Strafmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteil vom 15.
Februar 2006

2
StR 419/05, [X.], 465, 466). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist zu berück-sichtigen, dass der Schuldgehalt der Tat bei einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit in aller Regel vermindert ist ([X.], Urteil vom 10.
November 1954

5
StR 476/54, [X.]St 7, 28, 30). Eine Strafrahmenverschiebung ist [X.] in der Regel vorzunehmen, wenn nicht andere, die Schuld des [X.] erhö-hende Umstände dem entgegenstehen (Senat, [X.]O)
oder der Täter die Bege-hung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, etwa, 2
3
4
-
4
-
weil er
aus früheren Erfahrungen weiß, dass er unter Alkohol-
oder [X.] zur Begehung von Straftaten neigt ([X.], Beschluss vom 25.
März 2014

1
StR 65/14, [X.], 238, 239; Urteil vom 29.
April 1997

1 [X.], [X.]St 43, 66, 78).

b) An der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen [X.] und der Täterpersönlichkeit fehlt es hier.
[X.]) Das [X.] hat hinsichtlich der als tateinheitliches Vergehen des (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der (vorsätzlichen) Körperver-letzung und der Beleidigung gewürdigten Tat II.
1. zum Nachteil des Angeklag-ten berücksichtigt, dass er "in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Delikten straffällig" geworden sei und sich von strafrechtlichen Sanktionen bislang unbe-eindruckt gezeigt habe. Insoweit fehlt es jedoch an näheren Feststellungen zu Einzelheiten.
[X.] bleibt auch, ob der Angeklagte frühere einschlägige Delikte ebenfalls

wie hier

unter Drogeneinfluss begangen hat. Schließlich hat das [X.] nicht erkennbar in
seine Erwägungen einbezogen, dass der Angeklagte letztmals im Jahr 2003 wegen einer einschlägigen Tat verurteilt worden ist und die im [X.] erfolgte letztmalige Verurteilung bereits [X.] zurück liegt.
Dies wäre bei der Gesamtwürdigung aller für und ge-gen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen gewesen.
[X.]) Auch hinsichtlich der Tat II.
2. fehlt es an erforderlichen Feststellun-gen.
Zwar hat das [X.] insoweit berücksichtigt, dass die letzte [X.] Tat im Jahr 2005
begangen worden ist und damit nahezu ein Jahrzehnt zurück liegt. Die näheren Einzelheiten dieser einschlägigen Vorverurteilung sind jedoch nicht mitgeteilt. Damit bleibt insbesondere offen, ob der Angeklagte auch diese frühere Verurteilung unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat.
5
6
7
-
5
-
3. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter bei [X.] Ermessensentscheidung zu milderen Einzelstrafen und insge-samt auch zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird die beiden Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe neu zuzumessen haben. Dies kann auf der Grundlage der bisherigen [X.] geschehen; ergänzende Feststellungen sind möglich.
Fischer Eschelbach Ott

Zeng Bartel

8
9

Meta

2 StR 350/15

07.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. 2 StR 350/15 (REWIS RS 2015, 5794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5794

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 350/15 (Bundesgerichtshof)

Verminderte Schuldfähigkeit: Strafmilderung als Ermessensentscheidung des Tatrichters; Ausnahmen von der regelmäßig vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung


3 StR 21/15 (Bundesgerichtshof)

Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei Betäubungsmitteldelikten: Erforderlicher Zusammenhang zwischen aufgedeckter Tat und begangener Tat; Leugnen des …


3 StR 21/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 224/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 520/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 350/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.