Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2007, Az. II ZB 4/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4947

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[X.] vom 5. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 520 Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches Urteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die Berufungsbegründung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erwägung auseinandersetzen. ZPO § 341 Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener [X.] ist ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen. [X.], [X.]uss vom 5. März 2007 - [X.]/06 - [X.]
- 2 - [X.] [X.] hat am 5. März 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gegenstandswert: 70.000,00 • Gründe: [X.] Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Geschäftsleitervertrag gegen die Beklagte, eine in der [X.] ansässige Aktiengesellschaft, geltend. Die Klage ist in [X.] durch Niederlegung bei einer von der Klägerin als Nie-derlassung der Beklagten bezeichneten GmbH zugestellt worden. Im Termin vom 18. Mai 2004 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen, das ihr unter Bestimmung einer Einspruchsfrist von einem Monat auf diplomati-schem Wege am 3. November 2004 an ihrem Sitz in der [X.] zugestellt worden ist. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte am 4. Dezember 2004 Einspruch eingelegt und "höchst vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Einen im Verhandlungstermin vom 15. März 2005 [X.] hat die Beklagte fristgerecht am 5. April 2005 widerru-fen. In dem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im [X.] dargelegt, dass er zur Entgegennahme der Klageschrift bevollmächtigt sei 1 - 3 - und der Rechtsstreit vor dem angerufenen [X.] abschließend entschie-den werden könne. Durch Urteil vom 2. August 2005 hat das [X.] den Einspruch wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen (§ 341 ZPO). 2 Zur Begründung der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die Beklagte ausgeführt, das "Versäumnisurteil" des [X.]s sei aufzuheben, weil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt und über ihren Wiedereinset-zungsantrag nicht entschieden worden sei. Damit sei der Beklagten, die [X.] zur materiellen Begründetheit der Klage vorgetragen hat, unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG jede Möglichkeit genommen worden, sich in einem ord-nungsgemäßen Verfahren gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr zu setzen. Das [X.] hat die Berufung mangels einer ordnungs-gemäßen Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. I[X.] Das [X.] hat ausgeführt, die entscheidungserhebliche Erwägung des angefochtenen kontradiktorischen Urteils liege in der tatsächlich gegebenen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist. Mit der Fristversäumung, die als solche außer Zweifel stehe, setze sich die Berufung nicht auseinander. Der Umstand, dass die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe, ändere an dieser rechtlichen Beurteilung nichts, weil [X.] rechtfertigende Tatsachen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden seien. 3 II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; entgegen der Auffassung der Beklagten ist weder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 4 - 4 - Alt. 2 ZPO) gegeben, weil die von der Rechtsbeschwerde angeführten Fragen in diesem Fall nicht entscheidungserheblich sind. 5 1. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten mangels einer ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen. 6 a) Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Be-zeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die [X.] Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tat-sächlicher oder rechtlicher Art der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält ([X.], [X.]. v. 25. November 1999 - [X.], [X.], 590 f.; [X.].Urt. v. 14. November 2005 - [X.], [X.]-Report 2006, 452). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird ([X.], [X.]. v. 17. September 1992 - [X.], [X.], 3243 f.). b) Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht genügt. 7 Die Berufungsbegründung geht nicht einmal ansatzweise auf den das landgerichtliche Urteil allein tragenden Gesichtspunkt der Versäumung der [X.]sfrist ein. Sie befasst sich lediglich mit der - für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs - unerheblichen Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage. Es hätte dagegen zumindest der Darlegung bedurft, dass die Fristversäumung wegen des behaupteten [X.] unschädlich ist. Die Beklagte hat jedoch, wie die irrige Bezeichnung des angefochtenen Urteils als "[X.]" in Verbindung mit der Geltendmachung des vermeintlichen Zustellungs-mangels belegt, verkannt, dass sich ihr Rechtsmittel tatsächlich nicht gegen ein - gemäß § 514 Abs. 1 ZPO ohnehin der Anfechtung im [X.] 8 - 5 - entzogenes - Versäumnisurteil, sondern gegen ein den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig [X.] kontradiktorisches Urteil (§ 341 ZPO) richtet. 9 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlan-desgericht bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der gegen die [X.] gerichteten Berufung nicht in eine Prüfung einzutreten, ob die förmlichen Voraussetzungen - insbesondere eine ordnungsgemäße Klage-zustellung und Terminsladung (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) - für den Erlass des - mit dem verspäteten Einspruch angefochtenen - Versäumnisurteils vom 18. Mai 2004 vorlagen. a) Ergeht gegen eine [X.], die gegen ein zu ihrem Nachteil erwirktes erstes Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hat, wegen ihrer Säumnis im Einspruchstermin ein zweites Versäumnisurteil, so kann eine hier-gegen eingelegte Berufung nicht darauf gestützt werden (vgl. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass das erste Versäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen ist ([X.] 141, 351, 355). Die beschränkte Prüfungsbe-fugnis beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des [X.] prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte [X.] zu besonders sorgfäl-tiger Prozessführung anzuhalten ([X.] 97, 341, 345). Im Unterschied zur An-fechtung eines zweiten Versäumnisurteils fehlt es im Streitfall bereits an einem fristgerechten Einspruch gegen das der Beklagten - zugleich mit der Bestim-mung über die Verlängerung der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 2 ZPO) - ord-nungsgemäß an ihrem Sitz in der [X.] zugestellte erste Versäumnisurteil. Die Beklagte hätte dieses Versäumnisurteil fristgerecht mit einem Einspruch anfechten müssen, um den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft zu verhindern. Infolge der tatsächlich eingetretenen Fristversäumung war der [X.] - 6 - spruch gemäß § 341 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ord-nungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen ([X.] 97, 341, 345; [X.]/[X.]. ([X.]) § 514 Rdn. 20). 11 b) Rechtliches Gehör ist der Beklagten, selbst wenn die Klage und die Terminsladung zum 18. Mai 2004 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wä-ren, durch die fehlerfreie Zustellung des Versäumnisurteils und der damit eröff-neten Möglichkeit des Einspruchs gewährt worden ([X.] 97, 341, 347 f.). c) Der Rechtsbeschwerde kann im übrigen nicht darin gefolgt werden, es handele sich um ein mangels Rechtshängigkeit der Klage wirkungsloses Urteil (vgl. hierzu [X.].[X.]. v. 5. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 565). Sie verschweigt nämlich, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz, in dem er den vor dem [X.] geschlossenen Ver-gleich widerrufen hat, ausdrücklich erklärt hat: "Abschließend ist festzuhalten, dass ich ausdrücklich zur Entgegennahme der Klageschrift seitens der [X.] und der Zustellung der Klageschrift ebenso bevollmächtigt bin wie zu erklä-ren, dass allein aus prozessökonomischen Gründen der Rechtsstreit vor dem 12 - 7 - angerufenen [X.] Hannover abschließend entschieden werden kann." Damit ist ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt. Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 [X.]/05 -

Meta

II ZB 4/06

05.03.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2007, Az. II ZB 4/06 (REWIS RS 2007, 4947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4947

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