Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2013, Az. V ZB 162/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1852

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Gegenstand

Zurückschiebungshaft für einen Drittstaater wegen Asylantragstellung in einem anderen EG-Mitgliedstaat: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juli 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 16. Januar 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein ivorischer Staatsangehöriger, wurde, nachdem sein in der [X.] gestellter Asylantrag vom [X.] wegen eines bereits in [X.] gestellten, dort abgelehnten Asylantrags als unzulässig zurückgewiesen worden war, am 3. November 2011 nach [X.] zurückgeschoben. Nach erneuter Einreise in das [X.] wurde er am 16. Januar 2012 von der Polizei aufgegriffen. Die beteiligte Behörde beantragte am selben Tag die Anordnung von Haft für vier Wochen zur Sicherung einer erneuten Abschiebung des Betroffenen nach [X.].

2

Das [X.] hat am 16. Januar 2012 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum 13. Februar 2012 angeordnet. Eine für den 9. Februar 2012 vorgesehene Zurückschiebung des Betroffenen nach [X.] konnte nicht durchgeführt werden, weil bei ihm am 7. Februar 2012 der Verdacht einer Tuberkulose-Erkrankung diagnostiziert worden war. Der Betroffene befindet sich seit dem 13. Februar 2012 wieder auf freiem Fuß, nachdem das [X.] eine Entscheidung des dortigen Amtsgerichts über eine Verlängerung der Haft aufgehoben hat. Der Betroffene, der Beschwerde gegen die Haftanordnung eingelegt hatte, hat nach Ablauf der angeordneten Haftzeit und anschließender Haftentlassung die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die Haftanordnung des Amtsgerichts beantragt. Diesem Antrag hat das [X.] nicht entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts rechtmäßig gewesen sei. Der Haftantrag der beteiligten Behörde habe den gesetzlichen Begründungserfordernissen nach § 417 Abs. 2 FamFG entsprochen. Der Hinweis darauf, dass die Zurückschiebung durch das [X.] durchgeführt werde, habe zur Begründung der von der Ausländerbehörde beantragten Haftdauer von vier Wochen ausgereicht, da das Amtsgericht auf Grund der Angaben im Haftantrag sowohl die Prognose für die erforderliche Dauer der Abschiebung als auch für deren notwendige Beschleunigung habe treffen können. Das habe der tatsächliche Ablauf bestätigt, da die Abschiebung des Betroffenen längst erfolgt wäre, wenn nicht nach der Haftanordnung der Verdacht einer Erkrankung festgestellt worden wäre. Gemäß der Stellungnahme der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren sei auch davon auszugehen, dass der Haftantrag dem Betroffenen vor dessen Anhörung übergeben worden sei.

III.

4

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden. Der auf diesen Beschluss bezogene, bereits in der Beschwerdeinstanz gestellte Feststellungsantrag ist begründet.

5

1. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

6

Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.] 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - [X.] 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - [X.] 20/12, [X.] 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN).

7

Bei einer Zurückschiebung nach der [X.] (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, [X.]. [X.]) gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat - hier [X.] - nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Das wiederum richtet sich im Wesentlichen danach, in welchem der in der [X.] vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Aufnahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der [X.] oder eine Wiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e jeweils in Verbindung mit Art. 20 [X.] betrieben werden soll. Die Entscheidung darüber, ob eine Aufnahme oder eine Wiederaufnahme beantragt wird, obliegt dem zuständigen [X.], dessen Vorgehen abgefragt und in dem Haftantrag mitgeteilt werden muss. Ferner muss der Antrag Angaben dazu enthalten, innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (eingehend zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 - [X.] 118/12, juris Rn. 5 ff. und vom 31. Januar 2013 - [X.] 20/12, [X.] 2013, 130 Rn. 19 ff., jeweils mwN).

8

2. Der Haftantrag der beteiligten Behörde genügte dem nicht, da es an Angaben zur Art und zum Ablauf des vorgesehenen Verfahrens zur Zurückschiebung fehlte. Der Haftantrag der beteiligten Behörde enthält lediglich deren Prognose, dass in der beantragten Haftzeit die Abschiebung nach [X.] höchstwahrscheinlich durchgeführt werden könne, und den Hinweis auf das Erfordernis der Einschaltung des [X.]s, das einen Abschiebungsflug buchen müsse, der den [X.] Behörden mitzuteilen und von diesen zu bestätigen sei. In dem Haftantrag sind dagegen keine Ausführungen dazu enthalten, dass die Voraussetzungen für die Zurückschiebung des Betroffenen nach [X.] in dem konkreten Fall auch vorliegen, welche Verfahrensschritte für die Überstellung des Betroffenen nach [X.] (nach der vorstehenden Verordnung und den Durchführungsbestimmungen der [X.] in der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003, [X.]. Nr. L 222/1) zu durchlaufen sind und welche Zeit hierfür unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der [X.] Behörden voraussichtlich erforderlich sein wird.

9

An der Unzulässigkeit des [X.] wegen Fehlens einer den Erfordernissen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Begründung ändert es nichts, dass die Zurückschiebung (ohne die Erkrankung des Betroffenen) innerhalb der von der Behörde beantragten Haftzeit hätte erfolgen können. Selbst wenn sich die auf unzureichender Grundlage getroffene Prognose damit im Nachhinein als richtig erweist, wird der Mangel des [X.] dadurch nicht rückwirkend geheilt, da es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - [X.] 70/11, juris Rn. 8).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 [X.], Art. 5 [X.]. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 [X.].

Stresemann                      Schmidt-Räntsch                       Czub

                   Weinland                                  Kazele

Meta

V ZB 162/12

17.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. Juli 2012, Az: 14 T 71/12

Art 4 Abs 5 EGV 343/2003, Art 10 EGV 343/2003, Art 16 Abs 1 Buchst a EGV 343/2003, Art 16 Abs 1 Buchst c EGV 343/2003, Art 16 Abs 1 Buchst d EGV 343/2003, Art 16 Abs 1 Buchst e EGV 343/2003, Art 20 EGV 343/2003, § 417 Abs 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2013, Az. V ZB 162/12 (REWIS RS 2013, 1852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1852

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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