Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. V ZB 20/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8509

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

31. Januar 2013

in der Zurückschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 62 Abs. 1
Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen [X.] nicht angeordnet wer-den dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, auch dann begründet, wenn der Mangel des [X.] im Beschwerdeverfahren behoben worden ist.
FamFG §
417 Abs.
2 Satz
2 Nr.
4
Auch bei den [X.] zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mit-gliedstaat der [X.] auf der Grundlage eines Aufnahme-
oder Wie-deraufnahmeersuchens nach Art.
16
ff. der Verordnung ([X.]) Nr.
343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 ([X.])
bedarf es konkreter Angaben dazu, ob und innerhalb welchen [X.]raums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26.
Januar 2012 -
V
[X.], Rn.
8, juris).
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 -
V [X.] -
LG [X.]

AG Königs [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] und [X.]
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Königs [X.] vom 5.
Dezember 2011 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2012 den Betroffenen
in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
[X.], ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste am 4. De-zember 2011 auf dem Luftweg aus [X.] kommend in das [X.] ein. Bei einer Kontrolle durch Beamte der [X.] (der beteiligten Behörde) legte er einen gültigen liberianischen Reisepass, eine in [X.] ausgestellte Identitätskarte sowie einen gefälschten [X.] Aufenthaltstitel vor. Die auf 1
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die Erklärung des Betroffenen, in [X.] einen Asylantrag gestellt zu haben, er-folgte Nachfrage bei den [X.] Behörden ergab, dass dem Betroffenen dort ein bis zum 1.
Januar 2010 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden war. Nach einer [X.] war der Betroffene im Jahr 2009 im [X.] mit einer Asylantragstellung in [X.] erkennungsdienstlich behandelt worden.
Die beteiligte Behörde erließ gegen den Betroffenen eine [X.] nach § 57 [X.], vernahm ihn als Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und der unerlaubten Einreise, ersuchte das [X.] (im Folgenden: [X.]) um die Übermittlung eines Wiederaufnahmeverfahrens an die [X.]ische Republik und beantragte die Anordnung von Zurückschiebungshaft für die Dauer von zwei Monaten.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen [X.] bis längstens zum 4. Februar 2012 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag festzustellen, dass die bisher vollzogene Haft rechtswidrig ge-wesen sei. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 11.
Januar 2011 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet der Be-troffene sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Das Beschwerdegericht meint, dass das Amtsgericht zwar die Haft nicht hätte anordnen dürfen, da der Haftantrag nicht die erforderliche Angabe zu dem Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung 2
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des Betroffenen enthalten habe und überdies dem Betroffenen vor seiner Anhö-rung nicht ausgehändigt worden sei; diese Mängel seien aber in dem Be-schwerdeverfahren behoben worden. Das Vorbringen der Behörde zur [X.] der beantragten Haftdauer von zwei Monaten mit den Hinweisen darauf, dass die Frist für die Beantwortung eines Übernahmeersuchens nach Art.
16 i.V.m.
Art.
20 der Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 ([X.]. [X.], S. 1 -
im Folgenden [X.]) vier Wochen betrage und dass die zur Durchführung der Überstellung des Betroffenen nach [X.] verbundenen [X.] einen weiteren Monat beanspru-che, habe dagegen den Begründungsanforderungen nach §
417 Abs. 2 Nr.
4 FamFG genügt. Da die Haftanordnung danach aufrechtzuerhalten gewesen sei, lägen auch die Voraussetzungen für die von dem Betroffenen beantragte Fest-stellung nicht vor, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt zu sein.

III.
Die gemäß §
70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz
2 statthafte (Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V
ZB
172/09, [X.] 2010, 150, 151) und auch im Üb-rigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. [X.] ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden. Der auf diesen Beschluss bezogene, bereits in der Beschwerdeinstanz gestellte Feststellungsantrag ist begründet.
a) Ein sich in Haft befindender Ausländer kann die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftanordnung in seinen [X.] verletzt worden zu sein (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 -
V ZB 5
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238/11 Rn. 6, juris). Ist das -
wie hier -
geschehen, muss das Beschwerdege-richt über beide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, [X.] (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 -
V [X.], aaO).
b) Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen [X.] nicht an-geordnet werden dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, auch dann [X.], wenn der Mangel des [X.] im Beschwerdeverfahren behoben worden ist. So ist es hier.
aa) Das Beschwerdegericht führt zutreffend aus, dass die Haftanordnung nicht hätte ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag der [X.] fehlte. Seine Ausführungen, dass hier ein zur Unzulässigkeit des [X.] führender Begründungsmangel (Verstoß gegen §
417 Abs.
2
FamFG) vorgelegen habe, weil nach den dem Haftantrag beigefügten Unterla-gen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet war, der Haftantrag sich aber nicht zu dem dann nach §
72 Abs.
4 Satz
1
[X.] erforderlichen Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung des Betroffenen verhielt, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Januar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 144 Rn. 9, vom 24. Februar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 146 Rn. 7 und vom 27. April 2011 -
V
ZB 71/11, Rn. 8, juris, jeweils mwN).
bb) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht jedoch an, dass der Fest-stellungsantrag gleichwohl unbegründet sei, weil die Beschwerde gegen die Haftanordnung keinen Erfolg habe, wenn der Mangel des [X.] im Be-schwerdeverfahren behoben worden sei.

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(1) Zutreffend ist allerdings, dass der Haftantrag zulässig wird, wenn [X.] im [X.]punkt der Beschwerdeentscheidung die zuständige Staatsan-waltschaft ihr Einvernehmen mit der Zurück-
oder Abschiebung erteilt hat, die Behörde die Antragsbegründung um die Darlegung zu dem vorliegenden [X.] ergänzt und der Betroffene hierzu in seiner Anhörung vor dem Be-schwerdegericht Stellung nehmen kann (Senat, Beschlüsse vom 29. September 2011 -
V [X.] Rn. 8 und vom 6. Oktober 2011 -
V [X.] Rn. 12, beide in juris). Ergänzungen zu dem ursprünglichen, wenn auch unzureichenden und darum unzulässigen Haftantrag hat das Beschwerdegericht nach §
26, §
68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (Senat, [X.] vom 15. September 2011 -
V
ZB 136/11, [X.] 2011, 318, 319 Rn.
9). Unter diesen Voraussetzungen ist eine Beschwerde des Betroffenen gegen den Fortbestand der Haftanordnung -
sofern ihr nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben ist -
auf Grund des neuen Vorbringens der Behörde im Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.
(2) Anders verhält es sich in Bezug auf den Feststellungsantrag. Hier muss zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, dass ein Gericht eine Freiheitsentziehung ohne einen den Begründungsanforderungen nach
§
417 Abs. 2 FamFG genügenden Antrag der Behörde weder anordnen noch [X.] darf (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 -
V [X.] Rn. 7, juris, mwN) und dass der Verstoß gegen diese Vorschrift in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden
kann, weil es sich bei der ordnungsgemäßen An-tragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Be-achtung Art. 104 Abs. 1 Satz
1 GG erfordert ([X.], NVwZ-RR 2009, 304, 305; Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 -
V [X.], [X.]
2010, 210, 211 [X.] und vom 21. Oktober 2010 -
V [X.]/10 Rn. 14, juris). Die ohne ei-nen ordnungsgemäßen Antrag der Behörde angeordnete und vollzogene Haft 11
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verletzt den Betroffenen daher bis zu der Behebung des Mangels in seinem Freiheitsgrundrecht.
2. [X.] ist auch durch die Zurückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden, wobei der Antrag auf Aufhebung der Be-schwerdeentscheidung im Hinblick auf die am Tage nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch [X.]ablauf eingetretene Erledigung der Hauptsache dahin auszulegen ist, dass die von dem Betroffenen beantragte Feststellung der Rechtsverletzung sich nicht nur die Haftanordnung, sondern auch auf die Be-schwerdeentscheidung erstreckt.
a) Der Haftantrag der beteiligten Behörde litt
nämlich an einem weiteren, im Beschwerdeverfahrenen nicht behobenen Mangel, da es an einer auf den konkreten Fall bezogenen Darlegung der Erforderlichkeit einer Haftdauer von zwei Monaten fehlte.
aa) Die in §
417 Abs. 2 Satz
2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begrün-dung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in §
62 Abs. 1 Satz 2 [X.], nach der die [X.] des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen [X.] (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012
-
V [X.], [X.] 2012, 225, 226 Rn. 10). Nach dieser Bestimmung darf die Haft von [X.] nur für den [X.]raum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück-
oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen un-verzichtbar ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V [X.], aaO). Einer dies darlegenden Begründung bedarf es auch dann, wenn die Behörde -
wie hier -
eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 -
V [X.] Rn. 8, juris).

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bb) Entgegen der Ansicht des [X.]
genügten die pau-schalen Hinweise in dem Haftantrag auf eine Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens von vier Wochen, die es in der zitierten [X.] im Übrigen nicht gibt (dazu unten (2a)), und auf eine für die [X.] und Übermittlung von Schriftstücken sowie für die Überstellung des Be-troffenen (Ankündigung und Flugbuchung) angegebene [X.] von einem Monat den gesetzlichen Begründunganforderungen nicht. Zwar dürfen die Ausführun-gen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 317, 318 Rn.
9). Daran fehlte es.
(1) Die Begründung des [X.] muss auf den konkreten Fall zuge-schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Nur dann ent-spricht der Haftantrag dem von dem Gesetzgeber mit dem Begründungszwang
in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG verfolgten Zweck, dem Gericht schon durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen oder für die Entscheidung zugänglich zu machen (BT-Drucks. 16/9733, S.
299; Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 -
V
[X.], [X.] 2012, 82, 83 Rn. 13).
In dem Haftantrag ist deshalb auch anzugeben, ob und innerhalb wel-chen [X.]raums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 82 Rn. 6). Diese Ausführungen sind nicht nur für die von dem Haftrichter nach §
62 Abs. 3 Satz
4 [X.] vorzunehmende Prognose, ob die Zurück-
oder Ab-schiebung, zu deren Sicherung die Haft dient, innerhalb von drei Monaten überhaupt durchgeführt werden kann, erforderlich, sondern auch für die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] gebotene Prüfung, ob die beantragte [X.] 16
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auf die kürzest mögliche Dauer, also auf die unter Beachtung des Beschleuni-gungsgebots für die Zurück-
oder Abschiebung erforderliche [X.], beschränkt ist.
(2) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht nur bei Zurück-
oder Ab-schiebungen in Drittstaaten, sondern auch bei den [X.] zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage eines Aufnahme-
oder [X.]s nach Art. 16 ff. der [X.] konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen [X.]raums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind (vgl. Senat, [X.] vom 26. Januar 2012 -
V [X.], Rn. 8 und vom 6. Dezember 2012 -
V [X.], Rn.
5 -
beide in juris). Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus.
(a) Allein aus der Tatsache, dass die [X.] einschlägig ist, ergibt sich nämlich nicht der für die Zurückschiebung erforderliche [X.]raum. Die Verordnung bestimmt schon keine einheitliche Frist, sondern Fristen von zwei Monaten, von einem Monat und von zwei Wochen, in denen ein [X.] ein Aufnahme-
oder [X.] beantworten muss, [X.] seine Zustimmung als erteilt gilt (Art. 18 Abs. 6, 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c [X.]). Innerhalb welcher [X.] geantwortet werden muss, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Verfahren. Die kürzeste Frist von zwei Wochen gilt für die auf Angaben aus dem [X.] gestützten [X.] (Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c [X.]). Für die tatsächliche Überstellung des Ausländers selbst ist keine Mindest-, sondern nur eine Höchstfrist von grundsätzlich sechs Monaten (Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs.
2 [X.]) für den ersuchen-19
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-
den Mitgliedstaat bestimmt (Filzwieser/Sprung, [X.], 3. Aufl., Art. 19 [X.]. [X.] und Art. 20 [X.]. [X.]). Der ersuchte Mitgliedstaat kann nach Art. 8 Abs. 2 Satz
2 der Durchführungsverordnung (Verordnung [[X.]] Nr.
1560/2003 der [X.] vom 2. September 2003, [X.].
L 223/3) lediglich verlangen, dass er von der Überstellung drei Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
(b) Der für die Zurückschiebung erforderliche [X.]raum hängt darüber hinaus nicht nur von den in den Verordnungen bestimmten Fristen ab. Zu be-rücksichtigen ist auch die Verwaltungspraxis der Behörden des um die Aufnah-me-
oder Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats, selbst wenn diese den Vorgaben der oben genannten Verordnungen widerspricht, weil der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die für die Überstellung des Betroffenen erforderliche Mitwirkung des ersuchten Mitgliedstaats zu erzwingen (vgl. Filzwieser/Sprung, [X.], 3. Aufl., Art. 18 [X.]. K14).
Das ist bei der Bemessung der zur Durchführung der Zurückschiebung erforderlichen Haft-dauer zu berücksichtigen.
(3) Den sich aus den
Vorstehenden ergebenden [X.] entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, da er keine An-gabe dazu enthielt, innerhalb welchen [X.]raums Zurückschiebungen nach [X.] bei einem auf Angaben aus dem [X.] gestützten Wieder-aufnahmeersuchen nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b [X.] übli-cherweise durchgeführt werden. Es fehlte jede Darstellung zu dem [X.] bei dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für die Übermittlung des [X.]s und die Festlegung der Modalitäten der Überstel-lung zuständigen [X.] und zu dem [X.]raum, der erforderlich ist, um die für die Überstellung des Ausländers notwendige Mitwirkung des um dessen Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats (hier [X.]) zu erlangen.
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b) Dieser Begründungsmangel des [X.] ist nicht, was auch hier grundsätzlich möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 317, 318 Rn. 15), im Beschwerdeverfahren behoben worden. In ihrer Beschwerdebegründung hat die beteiligte Behörde lediglich über den bisherigen Verfahrensablauf berichtet, jedoch zu der für Zu-rückschiebungen nach [X.] notwendigen [X.] nichts ausgeführt. Da das [X.] eines zulässigen [X.] eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung ist, ohne den die Haft nicht angeordnet werden darf (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 317 Rn.
8), hätte das Beschwerdegericht die Haftanord-nung nicht aufrechterhalten dürfen. [X.] ist daher auch durch die Zu-rückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden.
c) Ob -
worauf die Rechtsbeschwerde ihre Angriffe gegen die Entschei-dung des [X.] im Wesentlichen stützt -
hier auch ein von dem Beschwerdegericht zu beachtender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 -
V [X.], Rn.
18, juris) vorgelegen hat, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entschei-dung mehr.
23
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12
-
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
FamFG, §
128c Abs. 3 Satz 2 [X.], Art. 5 [X.]. Der Gegenstandswert be-stimmt sich nach §
128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 [X.].
Stresemann
[X.]
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele
Vorinstanzen:
AG Königs [X.], Entscheidung vom 05.12.2011 -
2.2 XIV 35/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.01.2012 -
6 T 1/12 -

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Meta

V ZB 20/12

31.01.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. V ZB 20/12 (REWIS RS 2013, 8509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8509

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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