Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2018, Az. 3 B 24/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 7725

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Gegenstand

Zurückweisung der Beschwerde nach erfolglosem Prozesskostenhilfegesuch; Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei politischer Verfolgung


Gründe

1

Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung wegen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei der LPG W. Die Klage gegen den die Rehabilitierung ablehnenden Bescheid der [X.] hat das [X.] mit Urteil vom 11. April 2017 abgewiesen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 (BVerwG 3 PKH 4.17) bereits ausgeführt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Das diesem Beschluss nachfolgende Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, von der Beurteilung im Prozesskostenhilfeverfahren abzurücken.

3

1. Wie im [X.] ausgeführt, kann in Fällen der Mehrfachbegründung eines mit der Beschwerde angegriffenen Urteils die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Entgegen der Annahme der Beschwerde im Schriftsatz vom 5. Februar 2018 sind zu dem vom Verwaltungsgericht bejahten Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ([X.]) keine Zulassungsgründe geltend gemacht worden. Wenn die Beschwerde nunmehr meint, ihr Vorbringen beziehe sich in Gänze auf alle Erwägungen des angegriffenen Urteils, verkennt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Überdies monieren die Ausführungen der Beschwerde keine aufklärungsbedürftigen Umstände, die § 4 [X.] zugeordnet werden können.

4

2. Die - nicht infrage gestellten - Erwägungen des angegriffenen Urteils zu § 4 [X.] sind auch entscheidungserheblich. Bei einer Mehrfachbegründung rechtfertigt jede der tragenden Erwägungen selbstständig die Abweisung der Klage. So verhält es sich auch hier: Die Klage ist bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes unabhängig davon abzuweisen, ob der Kläger politischer Verfolgung ausgesetzt war. Diese kann also dahingestellt bleiben, ohne dass die [X.] infrage gestellt ist, wenn - zusätzlich - keine Verfolgung vorlag. Das ändert nichts daran, dass Ausschlussgründe umgekehrt nicht entscheidungserheblich sind, wenn keine politische Verfolgung stattgefunden hat, wie der Senat in dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 PKH 3.17 - Rn. 8 ausgeführt hat.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die [X.] der Beschwerde zu Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG betreffen materielles Recht und keine Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 24/17

15.06.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Chemnitz, 11. April 2017, Az: 7 K 1606/15, Urteil

§ 4 BerRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2018, Az. 3 B 24/17 (REWIS RS 2018, 7725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7725

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Referenzen
Wird zitiert von

3 B 15/18

4 MB 45/18

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