Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZR 127/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3591

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[X.][X.]uss [X.] vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 5. Juni 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt 14.673,84 •. Gründe: [X.] Der Kläger ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin eines am Ufer der [X.] in [X.]

belegenen Grundbesitzes, der seinerzeit aus drei Flurstücken 85/1 (1.715 m2), 85/3 (472 m2) und 85/5 (2.940 m2) bestand. Die im Grenzgebiet der [X.] zu [X.] (West) befindlichen Flurstücke wurden in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts in Volkseigentum überführt und zwar die [X.] am Ufer gelegenen Flurstücke 85/1 und 85/3 mit Kaufverträgen vom 18. Juli 1962 und vom 11. März 1965, das Flurstück 85/5 durch [X.] vom 24. September 1968. 1 Die [X.] [X.]
stellte in einem Zuordnungsbescheid 1999 fest, dass die beklagte [X.]seit dem 3. Oktober 1990 Eigentümerin dieser Flurstücke ist. Die Stadt [X.], die nach der Mauer-öffnung auf den freigegebenen Flächen eine Uferstraße angelegt hatte, beantragte bei der [X.], ihr die unmittelbar am See gelegene Teilfläche zu verkaufen. 2 - 3 - Die Flurstücke wurden neu vermessen und - wie folgt - neu gebildet: Die unmittelbar am See gelegene Teilfläche ist jetzt das Flurstück 993 mit einer Größe von 5.127 m2, das aus einer Verschmelzung der früheren Flurstücke 85/1, 85/3 mit einem Teil des zerlegten [X.]/5 entstanden ist. Der restliche Teil des ehemaligen Flurstücks 85/5 ist nunmehr das Flurstück 994. Der Kläger stellte für beide Flurstücke einen Antrag auf Rückerwerb nach dem [X.]. Die [X.] [X.] lehnte den Antrag des [X.] auf einen Kauf der unmittelbar am See gelegenen Fläche unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einem Erwerb dieser Fläche durch die Stadt ab. Die gegen diesen Bescheid nach § 7 Abs. 2 MauerG erhobene Klage blieb erfolglos. Für die andere Teilfläche stellte die [X.] die Erwerbsberechtigung des [X.] nach dem [X.] fest. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Zustimmung der [X.] zur Berichtigung des Grundbuchs bezüglich beider Flurstücke (993 und 994) be-antragt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Grundbuchberichtigung teilweise weiter. Er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Abschreibung der Teilflächen der ehemaligen [X.] und 85/3 aus dem Flurstück 993, Flur 10, Gemarkung [X.], herbeizuführen und sodann einer Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des [X.] als Eigentümer des neu gebildeten Flurstücks zuzustimmen. 4 I[X.] Der Senat weist die Revision durch einstimmigen [X.]uss zurück, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). 5 - 4 - 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Vor-aussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist derjenige, an dem das Revisionsgericht über die Sache entscheidet ([X.], [X.]. v. 20. Januar 2005, [X.], NJW-RR 2005, 650). 6 a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der im Zeitpunkt seiner Entscheidung - höchstrichterlich noch nicht entschiedenen - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, ob die Kaufverträge, die auf der [X.] des § 10 [X.]-Verteidigungsgesetz über Mauer- und [X.] abgeschlossen wurden, einer Prüfung an der seinerzeit auch in der [X.] geltenden Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB standhalten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat in einer Parallelsache die entscheidungserheblichen Fragen entschieden hat (Urteil vom 7. März 2008, [X.]/07 - zur [X.] vorgesehen). 7 b) Andere Zulassungsgründe kommen hier nicht in Betracht. Eine Ent-scheidung des [X.] ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen sind. 8 2. Die Rechtssache hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 9 a) Dem Kläger stehen Ansprüche auf Vermessung zur Wiederherstellung des alten Zustands und auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB nicht zu. 10 aa) Der Senat hat mit Urteil vom 7. März 2008 ([X.]/07, Rz. 14 ff.) ausgeführt, dass ein im Vorfeld einer Enteignung abgeschlossener Vertrag über den Verkauf eines Mauer- oder Grenzgrundstücks an die [X.] nach den Bestimmungen in Art. 19, 41 [X.] unter Hinnahme der Rechtswirklichkeit der [X.] ebenso als wirksam zu behandeln ist wie eine für diesen Zweck erfolgte Inanspruchnahme durch Bescheid (dazu bereits: Senat, Urt. v. 16. Dezember 11 - 5 - 2005, [X.], NJW-RR 2006, 884, 885). Das schließt die Geltendmachung allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche aus, mit der Folge, dass das Erwerbsgeschäft insoweit auch einer Prüfung an § 138 Abs. 1 BGB entzogen ist. Diese Überführungen in das Volkseigentum sind nur nach Maßgabe des [X.]es rückgängig zu machen, das insoweit eine abschlie-ßende Regelung enthält. Wegen der weiteren Begründung wird auf das zitierte Senatsurteil verwiesen. b) Das Vorbringen der Revision nach dem Hinweis des Senats auf die beabsichtigte Zurückweisung durch einen [X.]uss nach § 552a ZPO führt zu keiner anderen Beurteilung. 12 aa) Soweit vorgebracht wird, der Senat sei mit der auf die Art. 19, 41 [X.] gestützten Begründung von der Entscheidung des [X.] vom 18. April 1996 ([X.], 11 ff.) abgewichen, trifft das nicht zu. Das [X.] nimmt an, dass sich aus Art. 17 bis 19 [X.] nicht die Unwirksamkeit politisch motivierter, den Arbeitnehmer benachteiligender arbeitsrechtlicher Maßnahmen ergibt und dass auch die mit rechtstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Kündigungen nicht nach Art. 19 Satz 2 [X.] und den dazu erlassenen Bestimmungen aufzuheben sind, weil sie keine Verwaltungsakte sind. 13 Im Übrigen geht auch das [X.] davon aus, dass die [X.] motivierten Kündigungen zur Sicherung der [X.], deren Wirksam-keit in der [X.] faktisch nicht in Frage gestellt werden konnte, zwar un-rechtmäßige Maßnahmen waren, aber nach Art. 17, 18 [X.] über den 2. Oktober 1990 hinaus wirksam blieben und die Wiedergutmachung nur nach den insoweit abschließenden Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erfolgt ([X.], 244, 252; 83, 11, 20). Dieses sieht auch bei einer durch [X.] zerstörten beruflichen Biographie keine —Restitutionfi durch einen [X.] - 6 - spruch auf Wiedereinstellung, sondern lediglich Ansprüche auf bevorzugte be-rufliche Fortbildung und Umschulung, laufende wirtschaftliche Ausgleichszahlun-gen und einen Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung vor ([X.], 244, 252; 83, 11, 18). Die Grundsätze für die Bereinigung des [X.] aus politisch motivierten Benachteiligungen im beruflichen Bereich [X.] sich insoweit nicht von denjenigen für den Entzug des Eigentums an Mauergrundstücken nach dem [X.]. In beiden Fällen wird eine Maßnahme der [X.] trotz ihres [X.] hingenommen, und der Ausgleich für die daraus entstandenen Nachteile erfolgt ausschließlich nach den Maßgaben eines besonderen Gesetzes. bb) Entgegen der Auffassung der Revision laufen dadurch die Hei-lungsvorschriften in Art. 231 § 7 ff. EGBGB nicht leer. Diese gelten allgemein und heilen Fehler bei denjenigen Veräußerungsgeschäften, die nicht auf staatlichem Unrecht beruhen und für die deshalb auch die Sondervorschriften des [X.] nicht einschlägig sind. 15 - 7 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 16 [X.] [X.] Stresemann [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2006 - 3 O 221/05 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2007 - 5 U 130/06 -

Meta

V ZR 127/07

05.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZR 127/07 (REWIS RS 2008, 3591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3591

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