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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08
Verkündet am: 30. September 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 241 Abs. 2, § 368; ZPO § 840 a) Das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt si[X.]h regelmäßig s[X.]hon aus der Ni[X.]hterfüllung des behaupteten materiellen Anspru[X.]hs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner geri[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hsetzung zu unterstel-len ist ([X.] an [X.], Urteil vom 4. März 1993 - [X.], [X.], 1248). b) Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpfli[X.]h-tende Regel verlangt, dass sie auf einer glei[X.]hmäßigen, einheitli[X.]hen und freiwilli-gen tatsä[X.]hli[X.]hen Übung beruht, die si[X.]h innerhalb eines angemessenen [X.] für verglei[X.]hbare Ges[X.]häftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitli[X.]he Auffassung sämtli[X.]her an dem betreffenden Ges[X.]häftsverkehr beteiligten [X.] zu Grunde liegt. Dazu genügt es ni[X.]ht, dass eine bestimmte Übung nur von einem bestimmten, wenn au[X.]h quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten [X.] gepflogen wird; sie muss si[X.]h vielmehr innerhalb aller beteiligten [X.] als einheitli[X.]he Auffassung dur[X.]hgesetzt haben. [X.]) Ein Vermieter ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfan-genen Mietzahlungen hinaus eine Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung zu erteilen. [X.], Urteil vom 30. September 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 30. September 2009 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.], Dr. S[X.]hneider und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Dresden vom 29. Juli 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Kläger waren von Januar 2005 bis zu einer von ihnen zum 31. Oktober 2007 ausgespro[X.]henen Kündigung Mieter einer Wohnung der [X.] in [X.]. Sie sind inzwis[X.]hen Mieter einer anderen Wohnung und fordern von der [X.] die Ausstellung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]hei-nigung, auf deren Vorlage ihr neuer Vermieter na[X.]h wie vor no[X.]h besteht. Dies verweigert die Beklagte, die einen zunä[X.]hst gegen sie erhobenen Anspru[X.]h auf Erteilung einer Quittung über die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt und erfüllt hat. 1 Das Amtsgeri[X.]ht hat die auf Erteilung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbe-s[X.]heinigung erweiterte Klage abgewiesen. Das Landgeri[X.]ht hat die hiergegen geri[X.]htete Berufung der Kläger zurü[X.]kgewiesen, die zuletzt eine auf sie [X.] - 3 - de Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung für die Dauer des [X.] haben, in der die Beklagte zuglei[X.]h zur Bestätigung/Mitteilung verpfli[X.]htet sein sollte, dass die Miete eins[X.]hließli[X.]h vereinbarter Betriebskostenvorauszah-lungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass ein Na[X.]hzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabre[X.]hnung für 2006 von 276,24 • wegen Strittigkeit der Forderung ni[X.]ht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabre[X.]hnung für 2007 no[X.]h ni[X.]ht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von 726 • geleistet hätten, die si[X.]h aufgrund des ni[X.]ht freigegebenen Pfandes no[X.]h bei der [X.] befinde. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im We-sentli[X.]hen ausgeführt: 4 Ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis der Kläger für ihr Verlangen na[X.]h Ausstellung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung sei zwar ni[X.]ht dadur[X.]h entfallen, dass sie zwis[X.]henzeitli[X.]h eine neue Wohnung bezogen hätten, weil der neue [X.] na[X.]h ihrem unwiderspro[X.]henen Vortrag na[X.]h wie vor auf Vorlage der Be-s[X.]heinigung bestehe. Zudem sei bei Beendigung des derzeitigen [X.]s zu erwarten, dass ein zukünftiger Vermieter wegen der Kürze der [X.] zusätzli[X.]h eine Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung au[X.]h des vorletzten Vermieters verlange. Ein über die Quittungserteilung hinausgehender Anspru[X.]h auf Ausstellung einer sol[X.]hen Bes[X.]heinigung stehe den Klägern jedo[X.]h ni[X.]ht 5 - 4 - zu. Die si[X.]h aus dem Mietverhältnis ergebenden [X.] und Mitwirkungspfli[X.]h-ten fänden dort ihre Grenze, wo es nur um die Erlei[X.]hterung des Abs[X.]hlusses eines neuen Mietvertrages dur[X.]h Ausstellung einer Bes[X.]heinigung gehe, die einen vom Mieter au[X.]h ohne Mitwirkung des bisherigen Vermieters belegbaren Sa[X.]hverhalt ledigli[X.]h zusammenfasse oder die no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte betreffe und keinen positiven Erklärungswert für einen neuen Vermieter aufweise. Die Dauer des Mietverhältnisses könnten die Kläger dur[X.]h den Mietvertrag, ihre Kündigungserklärung und die von der [X.] abgege-bene Bestätigung des [X.] na[X.]hweisen. Die vollständige Beglei[X.]hung der Mieten eins[X.]hließli[X.]h der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen könn-ten die Kläger dur[X.]h den Mietvertrag, die erteilten Betriebskostenabre[X.]hnungen sowie die von der [X.] ausgestellten Quittungen lü[X.]kenlos belegen. In glei[X.]her Weise könnten sie die mittels Übergabe eines verpfändeten Sparbu-[X.]hes gestellte Kaution dur[X.]h Vorlage der Verpfändungserklärung belegen. Dass die Kaution no[X.]h ni[X.]ht abgere[X.]hnet sei, sei angesi[X.]hts des Streits über die Be-triebskostenabre[X.]hnung 2006 und die no[X.]h offene Betriebskostenabre[X.]hnung 2007 nahe liegend und müsse vernünftigerweise ni[X.]ht belegt werden. Der Streit über die Höhe der Betriebskostenabre[X.]hnung 2006 sei einem Vermieter na[X.]h den genannten Unterlagen ohne weiteres plausibel zu ma[X.]hen. Ein Anspru[X.]h auf Bestätigung der offenen S[X.]huld bestehe jedenfalls ni[X.]ht, ganz abgesehen davon, dass eine ausdrü[X.]kli[X.]he Bestätigung dieses Sa[X.]hverhalts dur[X.]h die [X.] keinen S[X.]hluss auf die Zuverlässigkeit der Kläger als Mieter zulasse. Entspre[X.]hendes gelte für die Betriebskostenabre[X.]hnung 2007. Dass ein Teil der gewerbli[X.]hen Vermieter im Raum [X.]glei[X.]hwohl Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigungen verlange, falle in die Interessen- und [X.] und sei auf Inhalt und Umfang der [X.] und Mitwirkungspfli[X.]hten des bisherigen Vermieters ohne Einfluss. - 5 - I[X.] 6 Diese Beurteilung hält einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im [X.] stand, so dass die Revision zurü[X.]kzuweisen ist. Ein Anspru[X.]h auf [X.] der geforderten Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung ergibt si[X.]h entgegen der Auffassung der Revision als mietvertragli[X.]he Nebenpfli[X.]ht der [X.] weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer na[X.]h Ver-tragss[X.]hluss am Wohnungsmarkt in [X.]
dahingehend entstandenen [X.] (§§ 133, 157 [X.]) no[X.]h ist die Beklagte sonst gemäß § 241 Abs. 2 [X.] verpfli[X.]htet, auf die Interessen der Kläger an der Erlangung einer neuen Wohnung dur[X.]h Ausstellung einer sol[X.]hen Bes[X.]heinigung Rü[X.]ksi[X.]ht zu [X.]. 1. Zu Unre[X.]ht bezweifelt allerdings die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge das vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis der Kläger an der Erlangung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung. Bei Leistungsklagen, zu denen au[X.]h die Klage auf Ausstellung einer Miets[X.]hulden-freiheitsbes[X.]heinigung zählt, ergibt si[X.]h ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis regelmäßig s[X.]hon aus der Ni[X.]hterfüllung des behaupteten materiellen Anspru[X.]hs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner geri[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hsetzung zu unterstellen ist ([X.], Urteil vom 4. März 1993 - [X.], [X.], 1248, unter [X.]). Dass ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen der Klä-ger, in die materiell-re[X.]htli[X.]he Prüfung ihres Anspru[X.]hs einzutreten, als ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig ers[X.]heinen ließen, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ni[X.]ht darauf an, ob der neue Vermieter der Kläger auf die Vorlage einer sol[X.]hen Bes[X.]heinigung einen An-spru[X.]h hat oder ob den Klägern dur[X.]h die fehlende Beibringung einer sol[X.]hen Bes[X.]heinigung für das gegenwärtige Mietverhältnis oder für künftige Mietver-hältnisse Na[X.]hteile drohen. Es genügt für das Bestehen eines Re[X.]htss[X.]hutzbe-7 - 6 - [X.] vielmehr s[X.]hon, dass die Vorlage der begehrten Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung für das derzeitige wie für etwaige künftige Mietverhältnisse tatsä[X.]hli[X.]h vorteilhaft sein kann. 8 2. In der Sa[X.]he rügt die Revision aber ohne Erfolg, dass das Berufungs-geri[X.]ht es unterlassen hat, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob den Klägern dana[X.]h ein vertragli[X.]her Anspru[X.]h auf Ausstellung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung zusteht. a) Der Mietvertrag der Parteien enthält zu dieser Frage keine Regelung. Das hat jedo[X.]h ni[X.]ht zur Folge, dass hierfür allein s[X.]hon aus diesem Grund ei-ne Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung gefunden werden müsste. Vielmehr kann, falls die Vertragss[X.]hließenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die Aus-gestaltung ihrer vertragli[X.]hen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesre[X.]ht überlassen haben ([X.] 77, 301, 304; 40, 91, 103; Senatsurteil vom 19. März 1975 - [X.] ZR 262/73, [X.], 419, unter [X.]). Als [X.] Gesetzes-re[X.]ht kommt hier der vom Berufungsgeri[X.]ht - au[X.]h wenn es die Vors[X.]hrift ni[X.]ht erwähnt hat - seinem sa[X.]hli[X.]hen Gehalt na[X.]h behandelte § 241 Abs. 2 [X.] in Betra[X.]ht, wona[X.]h ein S[X.]huldverhältnis na[X.]h seinem Inhalt jeden Teil zur Rü[X.]k-si[X.]ht auf die Re[X.]hte, Re[X.]htsgüter und Interessen des anderen Teils verpfli[X.]hten kann. Allerdings gibt das dispositive Re[X.]ht nur den allgemeinen, auf eine typi-sierte Interessenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die ergänzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Re[X.]hnung trägt, etwa weil der zu regelnden Sa[X.]hverhalt Besonderheiten auf-weist, denen das dispositiven Gesetzesre[X.]ht ni[X.]ht oder ni[X.]ht in verglei[X.]hbarer Weise Re[X.]hnung tragen kann ([X.] 74, 370, 373 f.). 9 - 7 - b) Die Revision ma[X.]ht dazu geltend, dass na[X.]h dem revisionsre[X.]htli[X.]h zugrunde zu legenden Sa[X.]hvortrag der Kläger die Vorlage einer Miets[X.]hulden-freiheitsbes[X.]heinigung im Raum [X.]
na[X.]h Vertragss[X.]hluss - oder zumin-dest bei Vertragss[X.]hluss no[X.]h ni[X.]ht erkennbar - eine Übli[X.]hkeit erlangt habe, die einer Verkehrssitte glei[X.]hzusetzen sei und der si[X.]h die Vertragsparteien na[X.]h der beiderseitigen Interessenlage anges[X.]hlossen hätten, wenn sie diese Entwi[X.]klung bei Vertragss[X.]hluss beda[X.]ht hätten. Das Entstehen einer sol[X.]hen Verkehrssitte mit einer daraus mittlerweile folgenden allgemeinen Pfli[X.]ht zur Ausstellung von Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigungen hat das Berufungsge-ri[X.]ht jedo[X.]h ni[X.]ht festgestellt. Na[X.]h seinen Feststellungen verlangt nur ein Teil der gewerbli[X.]hen Vermieter im Raum [X.] Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heini-gungen. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Feststellung beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg als re[X.]htsfehlerhaft. 10 Das Vorbringen der Kläger in den Tatsa[X.]heninstanzen, wona[X.]h davon auszugehen sei, dass si[X.]h zumindest im Raum [X.] die Verkehrssitte der sogenannten Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung herausgebildet habe, war entgegen der Auffassung der Revision keineswegs unwiderspro[X.]hen geblieben. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass dem hierzu gehalte-nen Sa[X.]hvortrag der Kläger ni[X.]ht nur die erforderli[X.]he Substantiierung in Bezug auf Anknüpfungstatsa[X.]hen gefehlt hat, die zur Erteilung einer Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung den S[X.]hluss auf eine hinrei[X.]hend einheitli[X.]he und auf [X.] aller beteiligten [X.] hindeutende Verkehrsübung zulassen (vgl. [X.] 111, 110, 112). Die Behauptung war von der [X.] au[X.]h bestritten worden. Einen Beweis für die Übli[X.]hkeit der behaupteten Praxis und eine daraus folgen-de Verkehrssitte am Wohnungsmarkt im Raum [X.]
hatten die Kläger ni[X.]ht angetreten. Soweit unter Zeugenbeweis gestellt war, dass die [X.] mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen in [X.] von jedem neuen Mieter die Vorlage einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung verlange, hätte das [X.] - 8 - fungsgeri[X.]ht aus einer sol[X.]hen Praxis ni[X.]ht auf das Bestehen einer entspre-[X.]henden Verkehrssitte s[X.]hließen müssen. Denn eine die Pfli[X.]htenlage der [X.] nunmehr prägende Verkehrssitte folgt hieraus no[X.]h ni[X.]ht. Eine [X.] als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpfli[X.]htende Regel verlangt vielmehr, dass sie auf einer glei[X.]hmäßigen, einheitli[X.]hen und freiwilligen tatsä[X.]hli[X.]hen Übung beruht, die si[X.]h innerhalb eines angemessenen Zeitraums für verglei[X.]hbare Ges[X.]häftsvorfälle gebildet hat und der eine einheit-li[X.]he Auffassung sämtli[X.]her beteiligten [X.] an dem betreffenden, gegebe-nenfalls räumli[X.]h bes[X.]hränkten Ges[X.]häftsverkehr zu Grunde liegt ([X.] 111, [X.]O; Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - [X.] ZR 38/83, [X.], 1000, unter II 3 [X.] [X.]; [X.], Urteil vom 11. Mai 2001 - [X.], [X.], 1417, unter [X.] [X.]; [X.], 9, 12; [X.]/Singer/Singer, [X.] (2004), § 133 [X.]. 66 m.w.N.). Demgegenüber genügt es zur Herausbildung einer Verkehrssitte no[X.]h ni[X.]ht, dass die zugrunde liegende Übung nur von einem bestimmten, wenn au[X.]h quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss si[X.]h vielmehr innerhalb aller beteiligten [X.] als einheitli[X.]he Auffassung dur[X.]hgesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1984, [X.]O; [X.], 339, 346). [X.]) Eine bestimmte Verkehrssitte zur Ausstellung einer Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung hat si[X.]h an Hand dieser Maßstäbe so lange ni[X.]ht heraus-gebildet, wie ni[X.]ht feststeht, dass die zu Grunde liegende Übung ganz allge-mein am örtli[X.]hen Wohnungsmarkt in [X.]
, und zwar etwa au[X.]h bei der Vielzahl von Vermietungen aus Privatbestand oder kleinerem gewerbli[X.]hen [X.], praktiziert wird. Dazu haben die Kläger indessen weder Konkretes vorge-tragen no[X.]h Beweis angetreten. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte deshalb die von ihnen als Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung geltend gema[X.]hte Herausbildung einer bestimmten Verkehrssitte ni[X.]ht feststellen [X.] und müssen. Es ist daher am Maßstab des von der Revision als verletzt 12 - 9 - gerügten § 286 ZPO revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, wenn das Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht in die Prüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung einge-treten ist, sondern si[X.]h darauf bes[X.]hränkt hat, die begehrte Ausstellung der Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung anhand der si[X.]h aus dem S[X.]huldverhältnis allgemein ergebenden [X.] und Mitwirkungspfli[X.]hten zu prüfen. 13 3. Insoweit rügt die Revision ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungs-geri[X.]ht eine Verpfli[X.]htung der [X.] zur Abgabe einer Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung ni[X.]ht aus § 241 Abs. 2, § 242 [X.] hergeleitet hat. a) Die Frage, ob ein Vermieter verpfli[X.]htet ist, seinem Mieter bei [X.] eine Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung [X.], wird in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung und im mietre[X.]htli[X.]hen S[X.]hrifttum unter-s[X.]hiedli[X.]h beantwortet. Teilweise wird eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung als [X.] mietvertragli[X.]he Nebenpfli[X.]ht im Sinne von § 241 Abs. 2 [X.] grundsätzli[X.]h bejaht, weil eine sol[X.]he Bes[X.]heinigung einerseits dem na[X.]hvollziehbaren Inte-resse des Mieters diene, dem künftigen Vermieter zum Erhalt der von ihm [X.] neuen Wohnung die eigene Zahlungsfähigkeit na[X.]hzuweisen, während andererseits dem Vermieter hieraus kein größerer Aufwand entstehe (AG Ho-hens[X.]hönhausen, [X.] 2006, 974, 975; [X.], [X.] 2006, 1600; Sternel, Mietre[X.]ht aktuell, 4. Aufl., [X.]. VII 251b). Teilweise wird eine sol[X.]he Verpfli[X.]h-tung hingegen verneint, weil der Mieter auf eine sol[X.]he Bes[X.]heinigung ni[X.]ht zwingend angewiesen sei, sondern seine Miets[X.]huldenfreiheit au[X.]h anders, etwa dur[X.]h Vorlage des [X.], von Kontounterlagen oder ihm auszustellender Zahlungsquittungen, belegen könne, und zudem eine Miet-s[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung nur sehr einges[X.]hränkt geeignet sei, über die Zuverlässigkeit und Solvenz eines Mieters verlässli[X.]h Auskunft zu geben (AG S[X.]höneberg, [X.] 2006, 975 f.; [X.], [X.] 2008, 203; [X.], [X.] 2006, 14 - 10 - 961 f.; zweifelnd au[X.]h [X.], [X.], 54, 56). Die zuletzt genannte [X.] verdient den Vorzug. 15 b) Ein S[X.]huldverhältnis kann gemäß § 241 Abs. 2 [X.] na[X.]h seinem In-halt jeden Teil zur Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Interessen des anderen Teils verpfli[X.]hten. Zu diesen S[X.]hutz- und Rü[X.]ksi[X.]htnahmepfli[X.]hten, deren Inhalt bei Fehlen ent-spre[X.]hender Abspra[X.]hen jeweils na[X.]h der konkreten Situation unter Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen ist ([X.]. 14/6040, [X.]; [X.], [X.], 243, 244), können au[X.]h Abwi[X.]klungspfli[X.]h-ten bei oder na[X.]h Beendigung eines Mietverhältnisses gehören. Insbesondere können bestimmte na[X.]hvertragli[X.]he Auskunfts- und Mitteilungspfli[X.]hten [X.] oder die Vertragsparteien gehalten sein, die Eingehung neuer [X.] der jeweils anderen Seite ni[X.]ht unnötig zu behindern (vgl. Sonnens[X.]hein, PiG 20 (1985), 69, 100; ders., [X.] (1995), 7, 18; S[X.]hmidt-Futterer/Eisens[X.]hmid, Mietre[X.]ht, 9. Aufl., § 535 [X.] [X.]. 173). Eine Verpfli[X.]h-tung des Vermieters zur Erteilung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung übers[X.]hreitet jedo[X.]h den Rahmen dessen, was ihm billigerweise an Rü[X.]ksi[X.]ht-nahme auf die Interessen des Mieters zuzumuten ist. [X.]) Es ist in der Re[X.]htspre[X.]hung zwar seit langem anerkannt, dass eine Verpfli[X.]htung zur Auskunftserteilung zwis[X.]hen den Partnern einer re[X.]htli[X.]hen Sonderverbindung au[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]he Abspra[X.]he bestehen kann, wenn die eine Seite in ents[X.]huldbarer Weise über den Umfang ihrer Re[X.]hte im [X.] ist, sie si[X.]h die zur Vorbereitung und Wahrnehmung dieser Re[X.]hte notwendigen Auskünfte ni[X.]ht auf zumutbare Weise selbst bes[X.]haffen kann und die andere Seite die Auskünfte uns[X.]hwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag ([X.] 149, 165, 174 f. m.w.N.). Eine sol[X.]he Auskunftsverpfli[X.]h-tung s[X.]heitert hier aber s[X.]hon daran, dass die Kläger über Art und Umfang ihrer Mietverbindli[X.]hkeiten ni[X.]ht im Ungewissen sind. Sie sind - wie die Revision [X.] - räumt - jedenfalls unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von der [X.] gemäß § 368 [X.] ges[X.]huldeten und erteilten Quittungen über die von den Klägern empfangenen Zahlungen ohne Weiteres in der Lage, die Erfüllung ihrer aus dem Mietvertrag sowie erteilten Nebenkostenabre[X.]hnungen und Nebenkostenanforderungen ersi[X.]htli[X.]hen Mietverbindli[X.]hkeiten zu belegen (vgl. [X.], [X.]O, S. 961). [X.]) Eine Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung ist na[X.]h ihrem Aussagege-halt ni[X.]ht nur eine paus[X.]hale Bestätigung des Empfangs bestimmter Miet- und Nebenkostenzahlungen. Ihr kann au[X.]h die Erklärung des Vermieters entnom-men werden, dass der Mieter abgesehen von ausdrü[X.]kli[X.]h vorbehaltenen [X.] von Miets[X.]hulden frei ist und ihm ni[X.]hts mehr s[X.]huldet. Damit steht sie unübersehbar in einer gewissen Nähe zu der vor allem im Arbeitsre[X.]ht an-zutreffenden Ausglei[X.]hsquittung (vgl. [X.], [X.]O, S. 962), der unter anderem die Wirkung einer Verzi[X.]htserklärung oder eines negativen S[X.]huldanerkennt-nisses dahin beigelegt wird, gegen den S[X.]huldner keine bekannten oder unbe-kannten Ansprü[X.]he mehr zu haben ([X.], Urteil vom 13. Januar 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 593, unter I 2 a; [X.], [X.], 461, 462; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 397 [X.]. 23 m.w.N.). Zur Abgabe einer sol[X.]hen, mit einer Verzi[X.]htswirkung verbundenen Erklärung ist ein Vermieter jedo[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet (vgl. [X.] in: [X.]/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 538 [X.]. 6). Selbst wenn der Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung aber kein derart re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her, über eine bloße Wissenserklärung hinausgehender Erklä-rungswert beizumessen sein sollte, kann ihr immer no[X.]h die Wirkung eines be-weisre[X.]htli[X.]h na[X.]hteiligen "Zeugnisses gegen si[X.]h" selbst zukommen (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1996 - [X.], [X.] 1997, 181, unter [X.]). Für diesen Fall müsste der Vermieter mit Ausstellung der Bes[X.]heinigung beweis-re[X.]htli[X.]he Na[X.]hteile befür[X.]hten, falls na[X.]hträgli[X.]h no[X.]h Streit über den Bestand und die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte (vgl. [X.] 69, 328, 332 17 - 12 - zur Dritts[X.]huldnererklärung na[X.]h § 840 ZPO). Die Abgabe einer in ihren [X.] unter Umständen derart weit rei[X.]henden Erklärung kann - worauf die Revisionserwiderung mit Re[X.]ht hinweist - einem Vermieter deshalb s[X.]hon we-gen einer mögli[X.]hen künftigen Gefährdung eigener Re[X.]htspositionen ni[X.]ht zu-gemutet werden. 18 Der dargestellte Charakter der Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung als einer über das bloße Empfangsbekenntnis hinausgehenden Erklärung verbietet es entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h, in dieser Bes[X.]heinigung ledig-li[X.]h eine in anderer Form zu erteilende Quittung im Sinne von § 368 Satz 2 [X.] sehen zu wollen. Zu einer über den tatsä[X.]hli[X.]hen Leistungsempfang hinausgehenden Erklärung, wegen der zugrunde liegenden S[X.]huld befriedigt zu sein, kann § 368 [X.] keine Anspru[X.]hsgrundlage bilden (vgl. Mün[X.]h-Komm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 368 [X.]. 2; [X.]/Olzen, [X.] (2006), § 368 [X.]. 7). [X.][X.]) Außerdem kann ein Mieter s[X.]hon deshalb keine Miets[X.]huldenfrei-heitsbes[X.]heinigung beanspru[X.]hen, weil sie den Vermieter unzulässig zwingen würde, si[X.]h (sofort) zum Bestand etwaiger Forderungen aus dem Mietverhältnis zu äußern. Selbst wenn der Mieter eine abzure[X.]hnende Kaution geleistet hat, muss der Vermieter si[X.]h bei Beendigung eines Mietverhältnisses ni[X.]ht sofort über einen Bestand an verbliebenen Forderungen gegen den Mieter klar wer-den. Vielmehr ist ihm eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er si[X.]h über den Bestand etwaiger Forderungen vergewissern und ents[X.]heiden muss, ob und in wel[X.]her Weise er die Kaution zur Abde[X.]kung seiner Ansprü[X.]he verwenden will ([X.] 101, 244, 250; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - [X.] ZR 71/05, [X.], 197, [X.]. 9). Diese Überlegungsfrist würde ihm bei einer Verpfli[X.]htung zur Erteilung einer Miets[X.]huldenfreiheitsbes[X.]heinigung je-do[X.]h weitgehend genommen. Er müsste vielmehr befür[X.]hten, im [X.] an 19 - 13 - deren Erteilung au[X.]h auf umgehende Abre[X.]hnung der Kaution in Anspru[X.]h ge-nommen zu werden. 20 Darüber hinaus bestünde in den Fällen, in denen der Vermieter die [X.] Bes[X.]heinigung mit Eins[X.]hränkungen erteilt, weil er meint, no[X.]h Forde-rungen zu haben, weil er si[X.]h über deren Bestand no[X.]h ni[X.]ht klar ist oder weil er - ohne seine Re[X.]htspositionen aufgeben zu wollen - es derzeit ni[X.]ht für [X.] hält, si[X.]h darüber zu äußern, die Gefahr, dass eine auf mögli[X.]herweise sogar no[X.]h unents[X.]hiedener Haltung beruhende Eins[X.]hränkung einer erteilten Bes[X.]heinigung als Anspru[X.]hsberühmung aufgefasst würde, so dass er befür[X.]h-ten müsste, mit einer negativen Feststellungsklage überzogen zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2008 - [X.], [X.], 1590, [X.]. 32 m.w.N.). Einem sol[X.]hen Risiko muss er si[X.]h jedo[X.]h nur stellen, wenn ihm eine dahin ge-hende Auskunftspfli[X.]ht - wie etwa in § 840 ZPO zur Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen [X.] - 14 - [X.]kung ges[X.]hehen ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.], [X.], 2545, unter II 2 [X.]) - aus besonderen Gründen eigens auferlegt worden ist. [X.] [X.] Dr. A[X.]hilles
Dr. S[X.]hneider [X.]
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 10.01.2008 - 2 C 686/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 29.07.2008 - 4 S 97/08 -
Meta
30.09.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08 (REWIS RS 2009, 1392)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1392
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