Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 155/09 vom 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 27. Januar 2010 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte ([X.]. 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.367,34 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2008 - 2 O 150/07 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2009 - [X.]/08 -
Meta
27.01.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. IV ZR 155/09 (REWIS RS 2010, 10034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10034
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.