Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2009, Az. IV ZR 145/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 779

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 145/09 vom 4. November 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 4. November 2009 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beweisantrag auf Vernehmung der Notarin auf einen bestimmten Willen des Erblassers bei der Testamentserrichtung abzielen sollte, brauchte das Berufungsgericht dem auch deswegen nicht nachzugehen, weil für den Beweis dieser inneren Tatsache keine Indiztatsachen vorgetragen worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.] - NJW 1992, 2489 unter [X.] und Beschluss vom 28. März 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 1808 [X.]. 16, 17). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 46.750,- • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2008 - 1 O 395/07 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2009 - [X.]/08 -

Meta

IV ZR 145/09

04.11.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2009, Az. IV ZR 145/09 (REWIS RS 2009, 779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 779

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