Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2013, Az. 2 StR 397/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2518

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Gegenstand

Beschränkung der Revision im Strafverfahren: Beschränkung auf den Schuldspruch unter Ausklammerung der Anordnung des Maßregelvollzugs; Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft bei Bestimmung des teilweise Vorwegvollzugs der Strafe


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2013 im Ausspruch über den [X.] von vier Monaten der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, wegen "Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren" in drei Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und des [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

3

2. Die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand.

4

a) Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beschwerdeführers die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB sowie die Anordnung des [X.] vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen.

5

Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils - losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil - tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach [X.] stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 [X.], [X.]St 29, 359, 365 f.; Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, [X.]St 41, 57, 59). Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung eines Maßregelausspruchs ist deshalb unwirksam, wenn zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, der von der [X.] nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 StR 605/11 mwN); die Feststellung einer [X.] ist unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung und damit auch für die Anordnung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 [X.], [X.], 171, 172).

6

Der Angeklagte, der mit der Sachrüge auch den Schuldspruch angreift, kann daher mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Anordnung der Unterbringung und des [X.] verzichten.

7

b) Die Dauer des vorweg zu vollziehenden Strafteils wurde rechtsfehlerhaft bemessen. Das [X.] hat übersehen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen [X.] der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 [X.]; Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 4 [X.], [X.], 171, 172; vom 15. November 2007 - 3 [X.], [X.], 213, 214).

8

Angesichts der vom [X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von 24 Monaten, wären bei richtiger Berechnung sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.

9

c) Da sich der mögliche [X.] durch die von dem Angeklagten vom 5. September bis 27. November 2012 und seit dem 22. April 2013 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber bereits erledigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 [X.]), bleibt für eine weitere Anordnung des [X.] kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 StR 35/12; Beschluss vom 1. September 2009 - 3 [X.]; Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08; vgl. auch Beschluss vom 15. November 2007 - 3 [X.], [X.], 213 f.).

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Fischer                    Krehl                      Eschelbach

                 Ott                      Zeng

Meta

2 StR 397/13

24.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mainz, 29. April 2013, Az: 3330 Js 12713/12 - 3 KLs

§ 51 Abs 1 StGB, § 67 Abs 2 StGB, § 344 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2013, Az. 2 StR 397/13 (REWIS RS 2013, 2518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2518

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