Aktenzeichen 4 StR 210/10

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RCN:
RCNUZBF6HXJWQ2ZW46

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 08.07.2010

Unterbringung: Annahme eines Hangs bei Vorliegen einer Suchterkrankung; Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

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