Aktenzeichen 3 StR 451/13

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.02.2014

Anordnung der Sicherungsverwahrung: Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens; frühkrimineller Hangtäter als Ausnahmefall; Fall der revisionsrechtlichen Untrennbarkeit von Strafausspruch und Maßregel

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