Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. 2 StR 397/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2547

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 397/13

vom
24. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
September 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s
Mainz vom 29. April 2013
im Ausspruch über den [X.] von vier Monaten der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgeho-ben; der Ausspruch entfällt.

Die weitergehende
Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungs-mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
vier Fällen, we-gen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren

in drei Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
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1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und des [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
2.
Die Anordnung des [X.]s eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand.
a) Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beschwerdefüh-rers die Anordnung der Maßregel nach §
64 StGB sowie die Anordnung des [X.]s vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen.
Eine Beschränkung der Revision nach §
344 Abs.
1 StPO ist nur zuläs-sig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des [X.] -
losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil
-
tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Üb-rigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach [X.] stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 1980
-
1 [X.], [X.]St 29, 359, 365 f.; Urteil vom 2.
März 1995
-
1 StR 595/94, [X.]St 41, 57, 59). Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung eines Maßregelausspruchs ist deshalb unwirksam, wenn zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, der von der [X.] nicht getrennt werden kann (vgl.
Senat, Urteil vom 18.
Juli 2012 -
2
StR 605/11
mwN); die Feststellung einer [X.] ist unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung
und damit auch für die Anordnung des [X.]s (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2010 -
4 [X.], [X.], 171, 172).
Der Angeklagte, der mit der Sachrüge auch den Schuldspruch angreift, kann daher mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung
nicht wirksam auf die 2
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4
5
6

-
4
-

Anfechtung der Anordnung der Unterbringung und des [X.]s verzich-ten.

b) Die Dauer des vorweg zu vollziehenden Strafteils wurde [X.] bemessen.
Das [X.] hat
übersehen, dass die erlittene Untersu-chungshaft bei der Bestimmung des teilweisen [X.]s der Strafe nach §
67 Abs.
2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
4 [X.]; Beschlüsse vom 19.
Januar 2010 -
4
[X.], [X.], 171, 172; vom 15.
November 2007 -
3 [X.], [X.], 213, 214).
Angesichts
der vom [X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussicht-lich erforderlichen
Behandlungsdauer von 24 Monaten, wären
bei richtiger Be-rechnung sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.
c) Da sich der mögliche [X.] durch die von dem Angeklagten vom 5.
September bis 27.
November 2012 und seit dem 22.
April 2013 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber bereits erledigt hat (vgl. [X.], [X.] vom 26.
Oktober 2011 -
2 [X.]), bleibt für eine weitere Anord-nung des [X.]s kein Raum mehr, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2012 -
5 StR 35/12; Beschluss vom
1.
September 2009 -
3 [X.]; Beschluss vom 30.
Januar 2008 -
2 StR 4/08; vgl. auch Beschluss vom 15.
November 2007 -
3 [X.], [X.], 213 f.).
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5
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3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-schwerdeführer -
teilweise
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von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen.
Fischer [X.]

Eschelbach

Ott Zeng
10

Meta

2 StR 397/13

24.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. 2 StR 397/13 (REWIS RS 2013, 2547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2547

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 397/13

4 StR 504/09

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