Aktenzeichen 2 StR 397/13

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RCN:
RCNYQ2B7BJHQUFQ5J2

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.09.2013

Beschränkung der Revision im Strafverfahren: Beschränkung auf den Schuldspruch unter Ausklammerung der Anordnung des Maßregelvollzugs; Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft bei Bestimmung des teilweise Vorwegvollzugs der Strafe

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