Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. VIII ZB 126/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2766

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[X.]/02vom10. Juni 2003in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 520 Abs. 2Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist [X.] eines falschen Aktenzeichens.[X.], Beschluß vom 10. Juni 2003 - [X.]/02 -LG [X.] [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juni 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß derIX. Zivilkammer des [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.].[X.]: 3.067,75 Gründe:[X.] Kläger hat den Beklagten in dem Verfahren - 3 C 37/02 [X.] - auf Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nebenkosten sowie indem Verfahren - 4 C 597/01 Amtsgericht [X.] - auf Räumung der [X.] in Anspruch genommen. In dem Räumungsverfahren hat das [X.] die Klage durch das dem Kläger am 15. August 2002 zugestellte Ur-teil vom 26. Juli 2002 abgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom- 3 -16. September 2002 dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wirdbeim [X.] [X.] unter dem Aktenzeichen 9 [X.]/02 geführt.In der [X.] hat das Amtsgericht [X.] die Klage [X.] vom 27. August 2002, das dem Kläger am 29. August 2002 zugestelltworden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gleichfalls Berufungeingelegt. Das Berufungsverfahren wird beim [X.] [X.] unter [X.] 9 S 237/02 geführt.Am 15. Oktober 2002 hat der Prozeßbevollmächtigte des [X.] einenFristverlängerungsantrag in dem Räumungsverfahren gestellt. Er enthält [X.] das Aktenzeichen 9 S 237/02 der Zahlungsklage. In dem Fristverlän-gerungsantrag heißt es:"... bitte ich höflich darum, die heute ablaufende Berufungsbe-gründungsfrist um einen Monat bis zum 15. November 2002 zuverlängern."Am 17. Oktober 2002 ging dem Prozeßbevollmächtigten des [X.] indem Verfahren auf Zahlung rückständiger Mietzinsen - 9 S 237/02 - eine Frist-verlängerungsverfügung vom 16. Oktober 2002 mit dem Vermerk zu, daß [X.] erst am 29. Oktober 2002 abgelaufen wäre. [X.] beantragte der Kläger in dem vorliegenden Räumungsverfahren mit Schrift-satz vom 17. Oktober 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antragverband er mit einem erneuten Fristverlängerungsantrag und wies darauf hin,daß sein Antrag vom 15. Oktober 2002 das Verfahren - 9 [X.]/02 - betreffe.Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 wies das [X.] den Klägerdarauf hin, daß es beabsichtige, die Berufung in dem Räumungsverfahren - 9 [X.]/02 - mangels fristgerechtem Eingang der Begründung als unzulässig zuverwerfen. In der Verfügung heißt es zudem:- 4 -"Im Zusammenhang mit der Vorlage dieser Akten wurde [X.], daß die in dem weiteren Verfahren derselben Parteien - [X.]/02 - beantragte und mit Verfügung vom 16.10.2002 gewährteFristverlängerung möglicherweise das vorliegende Verfahren hättebetreffen [X.] Kammervorsitzende hat nunmehr in dem Räumungsverfahren durchVerfügung vom 18. Oktober 2002 die Berufungsbegründungsfrist bis zum15. November 2002 vorbehaltlich der Entscheidung über den [X.] verlängert. Die Berufungsbegründung des [X.] ist [X.] November 2002 beim [X.] eingegangen.Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. [X.] sich die Rechtsbeschwerde des [X.].II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuläs-sig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) undauch begründet.1. Das [X.] hat ausgeführt:Die Berufung des [X.] sei als unzulässig zu verwerfen, da er [X.] nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet habe.Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist sei am 15. Oktober 2002 abge-laufen. Die Frist sei auch nicht durch das vom Prozeßbevollmächtigten unterdem falschen Aktenzeichen des ebenfalls bei der Kammer anhängigen Parallel-verfahrens der Parteien eingereichte Gesuch auf Fristverlängerung gewahrt.Für die Fristwahrung durch das Fristverlängerungsgesuch sei ebenso wie bei- 5 -Berufungsschrift und Berufungsbegründung eine hinreichend klare [X.] Schriftsatzes zum konkreten Verfahren erforderlich. Der Schriftsatz vom15. Oktober 2002 sei aber angesichts des angegebenen Aktenzeichens einesanderen anhängigen Verfahrens weder eindeutig noch hinreichend sicher [X.] zuzuordnen.2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.Die Berufung ist fristgerecht am 15. November 2002 begründet worden,so daß es auf den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] nicht ankommt. DerAnnahme des Berufungsgerichts, der Antrag des [X.] auf Verlängerung [X.]sbegründungsfrist vom 15. Oktober 2002 betreffe die [X.] der Parteien und nicht das vorliegende Räumungsverfahren, kann nichtgefolgt werden.Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger Recht-sprechung des [X.] freier revisionsrechtlicher Nachprüfung. [X.] sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, wasnach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan-denen Interesse entspricht ([X.], Urteil vom 24. November 1999 - [X.], [X.], 1446; Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - [X.], 3216 unter II 1). Die Anwendung dieses Grundsatzes führt vorlie-gend zu dem Ergebnis, daß der Prozeßbevollmächtigte des [X.] [X.] Oktober 2002 einen Fristverlängerungsantrag in dem vorliegenden [X.] gestellt hat. Das in diesem Antrag angegebene [X.] wies zwar auf das unter diesem Aktenzeichen geführte Forderungs-verfahren derselben Parteien vor derselben Berufungskammer hin. Da aber indem Schriftsatz um Verlängerung der "heute ablaufenden Berufungsbegrün-dungsfrist" gebeten wurde, wobei das Wort "heute" und das Enddatum, bis zu- 6 -dem die "um einen Monat" zu verlängernde Frist erstreckt werden sollte, [X.] 2002, fettgedruckt wiedergegeben sind, bezog sich dieser Antragobjektiv auf das Räumungsverfahren. Nur in dem vorliegenden Räumungsver-fahren derselben Parteien vor diesem Gericht endete ohne Verlängerung [X.] am 15. Oktober 2002.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war nicht allein auf [X.] des Berufungsverfahrens abzustellen. Für den Eingang einer Be-rufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, daß diese vor Ablauf derFrist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt war. Das Gesetzschreibt in den §§ 129 Abs. 1, 130 ZPO - die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auf [X.] anzuwenden sind - die Angabe eines bereits [X.] und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzei-chens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine ra-sche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die fürdie Sachentscheidung ohne Bedeutung ist ([X.], Beschluß vom 15. April 1982- [X.], [X.], 673 unter II). Das gilt grundsätzlich auch für [X.] auf Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Auch [X.] die Angabe des falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit darüber her-beigeführt wurde, in welcher Sache um Fristverlängerung gebeten wurde, istder Antrag, wie dargetan, nach dem Inhalt der schriftsätzlichen [X.] Anwalts dem Räumungsverfahren zuzuordnen.Der Kläger hat mithin die Verlängerung der [X.] seinen am 15. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzrechtzeitig beantragt. Da die Frist zur Berufungsbegründung durch [X.] Vorsitzenden der Berufungskammer am 18. Oktober 2002 [X.] November 2002 verlängert worden ist, ist diese Verlängerung auch wirk-sam. Voraussetzung für eine wirksame Verlängerung ist nämlich, daß der Ver-- 7 -längerungsantrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht einge-gangen ist ([X.]Z 83, 217, 221/222). Der Kläger hat deshalb mit seinem [X.] November 2002 bei der Berufungskammer eingegangenen Schriftsatz [X.] in dem vorliegenden Räumungsverfahren rechtzeitig begründet.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 126/02

10.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2003, Az. VIII ZB 126/02 (REWIS RS 2003, 2766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2766

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