Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.05.2013, Az. I R 74/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 5817

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 40a Abs. 1 und § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes)


Leitsatz

NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 1 BvL 5/08) auf Vorlagebeschluss des FG Münster vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K (EFG 2008, 983) darüber zu entscheiden, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) --sog. Korb II-Gesetz-- angefügte § 43 Abs. 18 KAGG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften. Ein Revisionsverfahren ist im Hinblick darauf nach § 74 i.V.m. § 121 FGO auch dann auszusetzen, wenn dem Abzugsausschluss keine Teilwertabschreibungen, sondern Aktienverluste eines Versicherungsunternehmens aus der Rückgabe und Liquidation sog. Spezialfonds zugrunde liegen .

Gründe

1

Das Revisionsverfahren war nach § 74, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ganz oder zum Teil davon ab, in welcher Weise das [X.] ([X.]) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. Februar 2008  9 K 5096/07 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 983) entscheidet. Zwar ist jene Vorlagefrage lediglich darauf gerichtet, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 ([X.], 2840) angefügte § 43 Abs. 18 des [X.] ([X.]) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist, und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften. Im Revisionsfall resultiert die streitgegenständliche Zurechnung demgegenüber nicht aus einer Teilwertabschreibung, sondern aus Aktienverlusten aus der Rückgabe und Liquidation sog. Spezialfonds. Überdies handelt es sich dort --anders bei der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten ([X.] nicht um ein Personenversicherungsunternehmen. Aus diesen Sachverhaltsunterschieden mögen sich, wie auch der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) einräumt, weitere --auch verfassungsrechtliche-- Fragen anschließen. Doch ändert das nichts daran, dass es in beiden Fällen darum geht, ob die Anwendung von § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] bereits auf Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurückwirkt; darauf sind die Vorlagefragen des [X.] gerichtet. Das bedingt zugleich, dass die Entscheidung des Senats jedenfalls in dem ersten und grundlegenden Prüfungsschritt von der Antwort des [X.] über das [X.] abhängen wird; in beiden Verfahren ist die Verfassungsmäßigkeit von § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] als entscheidungserhebliche Regelung Gegenstand. Ein vorrangiges Entscheidungsinteresse eines der hier Verfahrensbeteiligten ist --entgegen der Vorinstanz sowie der [X.] nicht ersichtlich. Auch den verfahrensökonomischen Interessen entspricht es, das Ergebnis des vorgreiflichen Normenkontrollverfahrens zunächst abzuwarten. Den Aussetzungserfordernissen ist damit genügt.

Meta

I R 74/12

15.05.2013

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

§ 74 FGO, § 121 FGO, Art 2 Abs 3 GG, § 40a Abs 1 S 2 KAGG vom 22.12.2003, § 43 Abs 18 KAGG vom 22.12.2003, § 8b KStG 2002, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.05.2013, Az. I R 74/12 (REWIS RS 2013, 5817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5817

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI R 43/18 (Bundesfinanzhof)

(Verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung des § 43 Abs. 18 KAGG?)


1 BvL 5/08 (Bundesverfassungsgericht)

§ 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots partiell nichtig - klarstellende Gesetzesänderung …


1 K 1550/17 (FG Nürnberg)

Korrekturmöglichkeit und Anleger-Aktiengewinn


I R 33/09 (Bundesfinanzhof)

Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn


I R 7/11 (Bundesfinanzhof)

(Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung - Grundlagenfunktion eines Körperschaftsteuerbescheids nach § …


Referenzen
Wird zitiert von

1 BvL 5/08

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.