Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 23.10.2019, Az. XI R 43/18

11. Senat | REWIS RS 2019, 2304

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Gegenstand

(Verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung des § 43 Abs. 18 KAGG?)


Leitsatz

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 43 Abs. 18 KAGG, der die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen auch des Veranlagungszeitraums 2003 anordnet, soweit Veräußerungen im Mai 2003 betroffen sind, infolge Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist .

Tenor

Es wird die Entscheidung des [X.] darüber eingeholt, ob § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, der die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften i.d.F. des sog. [X.] Gesetzes auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen auch des Veranlagungszeitraums 2003 anordnet, soweit Veräußerungen im Mai 2003 betroffen sind, infolge Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist.

Tatbestand

A.

1

Streitig ist, ob sog. negative Aktiengewinne aus der Veräußerung von [X.] bei der Einkommensermittlung nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Jahr 2003 (Streitjahr) geltenden Fassung ([X.]) i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 des [X.] ([X.]) i.d.F. des Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der [X.]undesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb [X.]) vom 22.12.2003 ([X.], 2840) im Streitjahr hinzuzurechnen sind.

2

[X.]er Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Versicherungsverein a.G., gehört zu einem …konzern und betreibt für diesen (als Unternehmen in einem sog. [X.]S. des § 18 Abs. 2 des Aktiengesetzes) das Versicherungsgeschäft. [X.] veräußerte er Anteilscheine an drei Spezialfonds und erzielte hieraus [X.]uchgewinne:

3
  

        Fonds        

Anzahl der Anteile

         Veräußerung am         

       [X.]uchgewinn    

  

Fonds A

… 

15.05.2003

  
  

Fonds A

… 

19.05.2003

  
  

Fonds A

… 

20.05.2003

  
  

Fonds A

… 

23.05.2003

… € 

  

Fonds [X.]

… 

19.05.2003

… € 

  

Fonds [X.]

… 

29.08.2003

… € 

  

Gesamt

  

  

… € 

4

Aus der Veräußerung der Anteilscheine an dem Fonds [X.] erzielte er einen buchtechnischen Verlust in Höhe von … €.

5

Im Rahmen seiner Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger die [X.]uchgewinne (Fonds A, [X.], [X.]) als nach § 8b Abs. 2 und 3 [X.] steuerfrei ("Steuerfreie Erträge aus dem Abgang von [X.]"). Einen Anleger-Aktiengewinn oder -verlust ermittelte er nicht.

6

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 06.07.2005, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, und mit [X.]escheid vom [X.], der den Ausgangsbescheid aus anderen Gründen änderte, veranlagte der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) den Kläger hinsichtlich der [X.]uchgewinne aus der Veräußerung der Anteilscheine erklärungsgemäß. [X.]er Vorbehalt der Nachprüfung blieb im Änderungsbescheid vom [X.], mit dem die Körperschaftsteuer auf … € festgesetzt wurde, bestehen.

7

Im Zuge einer Außenprüfung ermittelte man zu der Veräußerung der Anteilscheine an den Fonds A, [X.] und [X.] die folgenden [X.], die der Höhe nach zwischen den [X.]eteiligten unstreitig sind ([X.]. 2.11.8 des Außenprüfungsberichts vom 09.03.2011):

8
  

 Fonds

       [X.]       

  

… € 

  

[X.] 

… € 

  

[X.] 

… € 

  

Gesamt

… € 

9

[X.]as [X.] änderte den Körperschaftsteuerbescheid in der Weise, dass dieser [X.]etrag (als sog. negativer Aktiengewinn) dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und zugleich die Steuerfreistellung der [X.]uchgewinne rückgängig gemacht wurde; der Verlust aus dem Verkauf des Fonds [X.] wurde nicht hinzugerechnet.

[X.]etrag der Einkommenskorrektur:

  

[X.]isher

… €

  

abzgl. bisher steuerfrei belassene [X.]uchgewinne  

 … €

  

errechneter [X.]

… €

  

Korrektur Verkauf Rentenfonds

… €

  

  

… €

[X.]ie [X.] betrug folglich … € und der [X.]etrag der nicht abziehbaren Kosten minderte sich um … € (Änderungsbescheid vom 12.04.2011; Festsetzung der Steuer auf … €).

Mit seinem hiergegen erhobenen Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Hinzurechnung der negativen Aktiengewinne aus der Veräußerung der Investmentfonds. § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] dürfe als Verweisungsnorm auf § 8b Abs. 3 [X.] nicht herangezogen werden, da diese Regelung erst mit dem Korb [X.] vom 22.12.2003 (Verkündung am 27.12.2003; Gesetzentwurf der [X.]undesregierung vom 15.08.2003, Einbringung in den [X.]undestag am 08.09.2003) in [X.] getreten sei. Vor Einführung des § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] habe es keine dem § 8b Abs. 3 [X.] entsprechende Regelung für [X.] gegeben. [X.]ie rückwirkende Einführung des § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] durch § 43 Abs. 18 [X.] sei unzulässig. [X.]er Einspruch wurde zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 12.12.2016).

Im Klageverfahren, das erfolglos blieb ([X.], Urteil vom 20.06.2018 - 10 K 3981/16 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 1478), hatte das [X.] den Körperschaftsteuerbescheid aus nicht das Klageverfahren betreffenden Gründen am 11.05.2018 geändert.

[X.]er Kläger rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Körperschaftsteuerbescheid 2003 vom 11.05.2018 dahingehend abzuändern, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung der negativen Aktiengewinne in Höhe von … € rückgängig gemacht und das zu versteuernde Einkommen entsprechend gemindert wird, und regt eine Normenkontrollvorlage an das [X.]undesverfassungsgericht ([X.]VerfG) an.

[X.]as [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B.

Infolge der vom Senat angenommenen [X.]widrigkeit des § 43 Abs. 18 [X.], der die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.F. des sog. Korb [X.] auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen auch des Veranlagungszeitraums 2003 anordnet, soweit Veräußerungen im Mai 2003 betroffen sind, war das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) [X.]. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.] auszusetzen und die Entscheidung des [X.] einzuholen.

Nach Überzeugung des Senats ist § 43 Abs. 18 [X.] mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar und verstößt insoweit gegen Art. 20 Abs. 3 GG, als durch die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.F. des sog. Korb [X.] auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen auch des Veranlagungszeitraums 2003 Veräußerungen im Mai 2003 betroffen und dabei erzielte sog. negative [X.] unter Anwendung von § 8b Abs. 3 [X.] bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen sind.

I. Rechtsentwicklung der im Streitfall maßgeblichen Vorschrift

1. Das Recht der inländischen Investmentgesellschaften war bis zum 31.12.2003 im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften geregelt (ursprüngliche Fassung vom 16.04.1957, [X.], 378). Dieses Gesetz enthielt die aufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften für inländische Kapitalanlagegesellschaften. Es wurde im Rahmen des [X.] und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15.12.2003 ([X.], 2676) mit Wirkung vom 01.01.2004 durch das [X.] für das Aufsichtsrecht und das Investmentsteuergesetz (InvStG 2004) für das Steuerrecht abgelöst. Das [X.] wurde inzwischen durch das am 22.07.2013 in [X.] getretene Kapitalanlagegesetzbuch ersetzt ([X.], 1981), das Investmentsteuergesetz durch das Investmentsteuergesetz 2018 ([X.] vom 19.07.2016, [X.], 1730).

In dem Gesetzgebungsverfahren zum Investmentmodernisierungsgesetz setzte sich der Gesetzgeber u.a. mit einem Auslegungsproblem zur ertragsteuerrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auseinander (vgl. § 8 InvStG 2004). Es ging um die Frage, ob der in § 8b Abs. 3 [X.] in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung vorgesehene Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit von Teilwertabschreibungen (vgl. BTDrucks 14/2683, 79) auch auf Kapitalanlagegesellschaften Anwendung findet, obwohl § 40a [X.] auf diese Vorschrift nicht verwies. Der Gesetzgeber erstreckte die seiner Auffassung nach im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nur klarstellende Lösung, wonach § 8b Abs. 3 [X.] auch auf Kapitalanlagegesellschaften Anwendung finde, durch eine Änderung des auslaufenden [X.] zugleich auf die Vergangenheit. Die dies anordnenden Regelungen des § 40a Abs. 1 Satz 2 und des § 43 Abs. 18 [X.] wurden in das sog. Korb [X.] aufgenommen. Die Gesetzgebungsverfahren zum Korb [X.] und zum Investmentmodernisierungsgesetz wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 durchgeführt (vgl. zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung [X.] 560/03 vom 15.08.2003 und [X.] 609/03 vom 28.08.2003; vgl. BTDrucks 15/1518 vom 08.09.2003 und BTDrucks 15/1553 vom 19.09.2003). Das Investmentmodernisierungsgesetz wurde am 19.12.2003, das Korb [X.] am 27.12.2003 im [X.] verkündet.

2. Hintergrund der Einführung des § 40a Abs. 1 [X.] war der Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren (später Teileinkünfteverfahren). Dieser Systemwechsel hatte u.a. zu Änderungen des [X.] geführt (vgl. BTDrucks 14/2683, 132). An den durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz --StSenkG--) vom [X.] ([X.], 1433) eingeführten --zunächst nur aus einem Satz bestehenden-- § 40a Abs. 1 [X.] a.F. wurde durch das Korb [X.] vom 22.12.2003 ein zweiter Satz angefügt, für den es in der vorherigen Fassung noch keine Entsprechung gegeben hatte:

"(1)

Die zeitliche Anwendung des § 40a Abs. 1 [X.] wurde durch das Korb [X.] in § 43 Abs. 18 [X.] wie folgt festgelegt:

"(18) § 40a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 ([X.]I S. 2840) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind."

Nach der Begründung des [X.] (vgl. BTDrucks 15/1518, 17) handelt es sich bei § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] um eine "redaktionelle Klarstellung, dass § 8b Abs. 3 [X.] auch bei Investmentanteilen gilt, wenn Verluste aus der Veräußerung der Anteilsscheine oder [X.] auf Wertminderungen der in dem [X.] befindlichen Beteiligungen beruhen". Zur Regelung ab Veranlagungszeitraum 2004 s. § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG 2004 [X.]. § 8b [X.].

3. Nach dem Beschluss des [X.] vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 ([X.]E 135, 1) ist § 43 Abs. 18 [X.] wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots partiell (Veranlagungszeiträume 2002 und früher) nichtig; dazu heißt es in den Leitsätzen: "1. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. 2. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der [X.] offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll." Das [X.] hat in seinem Beschluss die auf den Veranlagungszeitraum 2002 abzielende Vorlagefrage auf den Veranlagungszeitraum 2001 erstreckt, da sich die nach der Vorlage für den im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Veranlagungszeitraum 2002 erheblichen [X.]rechtsfragen in gleicher Weise für das [X.] stellen würden. Im Weiteren ist dort (zu [X.] [= Rz 37]  - Station "Zulässigkeit der Vorlage") ausgeführt: "… Eine Erstreckung der Vorlage auf den Veranlagungszeitraum 2003 kommt hingegen nicht in Betracht, weil die verfassungsrechtliche Beurteilung bezüglich dieses Veranlagungszeitraums (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2009 - 1 K 733/2007 -, [X.], [X.]) schon im Hinblick auf die Einordnung der gesetzlichen Rückwirkung eigene Probleme und teilweise andere Fragen aufwirft."

§ 43 Abs. 18 [X.] ist damit verfassungswidrig, soweit er für Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem [X.] stehen, die rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] in den [X.] 2001 und 2002 anordnet. Insoweit entfaltet § 43 Abs. 18 [X.] schon in formaler Hinsicht echte Rückwirkung. Die rückwirkende Verweisung auf § 8b Abs. 3 [X.] in § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutive Änderung der bisherigen Rechtslage zu behandeln und damit auch materiell an den Grundsätzen einer echten Rückwirkung zu messen. Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise zulässigen echten Rückwirkung liegen nicht vor.

4. Die Rechtsfrage, ob auf eine Anwendung von § 8b Abs. 3 [X.] --ohne Berücksichtigung des § 43 Abs. 18 [X.]-- durch Auslegung "einfachen Rechts" für den Veranlagungszeitraum 2002 geschlossen werden kann, hat der [X.] ([X.]) durch Urteil vom 25.06.2014 - I R 33/09 ([X.]E 246, 310, [X.], 699) abschlägig beantwortet: "Der in § 40a Abs. 1 [X.] i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 [X.] 2002 umfasst nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 [X.] 2002 als Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von [X.] an einem [X.] zum Steuerbilanzgewinn." Diese Linie wurde durch Urteil vom 30.07.2014 - I R 74/12 ([X.]E 249, 430, [X.], 701) bestätigt. Insbesondere ist im [X.]-Urteil in [X.]E 246, 310, [X.], 699 herausgestellt, dass das "Transparenzprinzip" (da nur als eingeschränktes zu verstehen, s. sogleich) nicht als teleologisches Leitprinzip geeignet ist, die Gesetzeslücke belastend und damit eingriffsrechtfertigend zu schließen.

II. [X.] Rechtslage

Die Revision ist unbegründet, wenn § 43 Abs. 18 [X.] verfassungsgemäß ist. Sie hat jedoch Erfolg, wenn die Regelung (gegebenenfalls in bestimmten Fallsituationen, die im Streitfall "auch" vorliegen) gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verstößt.

Unter Anwendung des § 43 Abs. 18 [X.] ist der im Streitfall (Streitjahr 2003) im Zuge der Veräußerung der Anteilscheine realisierte sog. negative ([X.] bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen (§ 8b Abs. 3 [X.]). Dem entspricht die --von der Vorinstanz als rechtmäßig bestätigte-- angefochtene Steuerfestsetzung (zur Verwaltungsauffassung [Anwendung der Regelung ab Veranlagungszeitraum 2003] s. Schreiben des [X.] vom 25.07.2016, [X.], 763). Dies ist unter den Beteiligten nicht im Streit.

Sollte allerdings § 43 Abs. 18 [X.] nicht oder jedenfalls in bestimmten Fallsituationen, die im Streitfall "auch" vorliegen, nicht anzuwenden sein, ist das im angefochtenen Steuerbescheid berücksichtigte zu versteuernde Einkommen des [X.] herabzusetzen. Denn der in § 40a Abs. 1 [X.] i.d.F. des StSenkG vom [X.] enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 [X.] erfasst nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 [X.] als Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Veräußerung von Anteilscheinen an einem [X.] zum Steuerbilanzgewinn (s. die zu [X.] angeführte Rechtsprechung des [X.]).

III. [X.]rechtliche Beurteilung

Nach Überzeugung des vorlegenden Senats verletzt die bezogen auf das Streitjahr in § 43 Abs. 18 [X.] angeordnete und [X.]:) für Veräußerungen im Mai 2003-- rückwirkende Anwendung des § 8b Abs. 3 [X.] den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes und verstößt insoweit gegen Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75, [X.]E 45, 142, 167 f.; vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, [X.]E 132, 302, Rz 41). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 23.11.1999 - 1 [X.], [X.]E 101, 239, 262; [X.]-Beschluss in [X.]E 132, 302, Rz 41; [X.]-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 134). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 45, 142, 167 f.; vom 22.03.1983 - 2 BvR 475/78, [X.]E 63, 343, 356 f.; vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83, [X.]E 72, 200, 242; vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97, [X.]E 97, 67, 78 f.; [X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 134).

a) Eine sog. unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 101, 239, 263; vom 10.06.2009 - 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, [X.]E 123, 186, 257), beispielsweise, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 63, 343, 356; in [X.]E 72, 200, 242; in [X.]E 97, 67, 79; vom 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, [X.]E 105, 17, 37 f.; vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, [X.]E 127, 1, 17). Sie ist grundsätzlich zulässig (so [X.]-Beschlüsse in [X.]E 132, 302, Rz 43; in [X.]E 135, 1, Rz 40; [X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 136). Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die [X.]n der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Beschluss in [X.]E 132, 302, Rz 43, m.w.[X.]).

b) Im Steuerrecht liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn der Gesetzgeber Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum ändert; denn nach § 38 [X.] [X.]. § 36 Abs. 1, § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bzw. § 30 Nr. 3 [X.] entsteht die Einkommensteuer bzw. die Körperschaftsteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. des Kalenderjahres (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 72, 200, 252 f.; in [X.]E 97, 67, 80; in [X.]E 132, 302, Rz 44; in [X.]E 135, 1, Rz 42; [X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 142).

Sofern eine Steuerrechtsnorm nach diesen Grundsätzen unechte Rückwirkung entfaltet, gelten für deren Vereinbarkeit mit der Verfassung nach der neueren Rechtsprechung des [X.] im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 132, 302, Rz 46; [X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 139). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass rückwirkende Regelungen innerhalb eines Veranlagungszeitraums, die danach der unechten Rückwirkung zugeordnet werden, in vielerlei Hinsicht den Fällen echter Rückwirkung nahestehen. Allerdings ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 127, 1, 17 f.; vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, [X.]E 127, 31, 47 f.; vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, [X.]E 127, 61, 76 f.; [X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 138 f.). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht aber insbesondere nicht so weit, den Regelungsadressaten vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 08.03.1983 - 2 BvL 27/81, [X.]E 63, 312; vom 10.04.1984 - 2 BvL 19/82, [X.]E 67, 1; vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82, [X.]E 76, 256; vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83, [X.]E 71, 255). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 105, 17, 40; vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07, [X.]E 125, 104, 135; in [X.]E 132, 302, Rz 45; [X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 138).

c) Wenn der Gesetzgeber das Körperschaftsteuerrecht während des laufenden Veranlagungszeitraums umgestaltet und die Rechtsänderungen auf dessen Beginn bezieht, bedürfen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens deshalb stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit. Hier muss der [X.] eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 127, 1, 20; in [X.]E 127, 31, 48 f.; in [X.]E 132, 302, Rz 46; [X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 139).

Wo danach jeweils die Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger unechter Rückwirkung innerhalb eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums liegen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Vertrauen ist besonders schutzwürdig, wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung nach der alten Rechtslage eine verfestigte Erwartung auf [X.] erlangt und realisiert hatten oder hätten realisieren können ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 127, 1, 21; in [X.]E 127, 61, 79 f.; [X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 140). Das gilt vor allem dann, wenn auf der Grundlage des geltenden Rechts vor Verkündung des rückwirkenden Gesetzes bereits Leistungen zugeflossen waren (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 127, 31, 56 ff.; einschränkend insoweit [X.]-Beschluss in [X.]E 132, 302, Rz 64 ff.). Besonders schutzwürdig ist das Vertrauen der Betroffenen zudem dann, wenn diese vor der Einbringung des neuen Gesetzes in den [X.] verbindliche Festlegungen getroffen hatten (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 127, 31, 50; in [X.]E 132, 302, Rz 54 ff.; [X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 140). Umgekehrt werden grundsätzlich (allgemeine) [X.] (s. [X.]-Beschluss in [X.]E 127, 31, 59; s. zur nicht ausreichenden Rechtfertigung durch das Argument der Erhöhung des Steueraufkommens auch [X.]-Beschluss in [X.]E 132, 302, Rz 73) und Vorhaben, die die Rechtslage verbessern oder Besteuerungslücken schließen sollen ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 127, 1, 26; in [X.]E 127, 31, 59), nicht als ausreichend angesehen.

2. Nach diesen Maßstäben führt § 43 Abs. 18 [X.] im Streitjahr nach der Maßgabe dieser formalen ("tatbestandstechnischen") Unterscheidung zu einer unechten Rückwirkung. Denn das sog. Korb [X.] wurde am 27.12.2003 im [X.] verkündet, seine belastenden Rechtsfolgen (hier: Anwendung des § 8b Abs. 3 [X.]) treten jedoch --unter Rückgriff auf einen bereits zuvor ins Werk gesetzten Sachverhalt (Veräußerung der Anteilscheine im Lauf des Jahres 2003)-- erst im Zeitpunkt der Entstehung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr, also am 31.12.2003, ein (s.a. [X.]-Beschluss in [X.]E 135, 1, Rz 42; gl.A. --neben der [X.] auch [X.], Urteil vom 21.07.2009 - 1 K 733/2007, [X.], 163; [X.], Urteil vom 29.11.2017 - 4 K 3397/15, [X.], 401 [anhängige Revision IV R 19/17]; s.a. [X.]/[X.], [X.] 2015, 271, 275; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, [X.], § 4 [X.] Rz 733; ablehnend [X.] in Tipke/[X.], [X.], § 4 [X.] Rz 16a, jeweils m.w.[X.]).

3. Vor dem [X.] getätigte verbindliche Dispositionen des [X.] (hier: Veräußerung/Rückgabe der Anteilscheine) verdienen nach Auffassung des vorlegenden Senats dem Grundsatz nach Vertrauensschutz.

a) Allerdings hat die Vorinstanz auf ein Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens bei dem Kläger erkannt, und dies damit begründet, dass die Rechtslage von Anfang an umstritten gewesen sei (ebenso in der Sache [X.], Urteil in [X.], 401; [X.], Urteil vom 13.12.2016 - 1 K 1214/14, [X.], 1606; Hinweis auf das Sondervotum von [X.] zum [X.]-Beschluss in [X.]E 135, 1, [X.]E 135, 29, Rz 85 ff.). Auch wenn der [X.] in seinem Urteil in [X.]E 246, 310, [X.], 699 die Auffassung vertreten habe, dass § 40a Abs. 1 [X.] in der bis zum sog. Korb [X.] geltenden Fassung keine Rechtsgrundlage für die Anwendung von § 8b Abs. 3 [X.] "darstelle", ändere dies jedoch nichts daran, dass weder die eine noch die andere Auslegung "von [X.] wegen" zwingend geboten gewesen sei. Die Fachgerichte hätten ("von [X.] wegen") eine Auslegung von § 40a Abs. 1 [X.] in der bis zum sog. Korb [X.] geltenden Fassung i.S. einer Anwendung von § 8b Abs. 3 [X.] ohne Weiteres herbeiführen können, womit die betroffenen Steuerpflichtigen auch hätten rechnen müssen.

b) Diese Deutung von "Vertrauen" wird jedoch sowohl der verfassungsrechtlichen Maßgabe einer "Kontinuitätsgewähr" des geltenden Rechts (s. allgemein [X.] in [X.] [Hrsg.], Vertrauensschutz im Steuerrecht, [X.] [2004], 9, 13 ff.; [X.], ebenda, 25, 30 und 34 ff.) auf der Grundlage einer sog. Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung als auch der Grundstruktur der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (als Vorbehalt des Gesetzes [z.B. [X.], Steuerrecht, 23. Aufl., § 3 Rz 230]; [X.], [X.] 27 [2004], 129, 143 f.; s.a. § 85 [X.]) nicht gerecht.

Der [X.] hat zwar erst im Jahr 2014 ([X.]-Urteil in [X.]E 246, 310, [X.], 699) eine die Auslegungsfrage "einfachen Rechts" abschließend beantwortende Entscheidung getroffen; er hat dabei --in Kenntnis des [X.]-Beschlusses in [X.]E 135, 1 und der im Sondervotum von [X.] konkret formulierten Rechtseinschätzung, der Gesetzeszweck erzwinge eine belastende Entscheidung-- auf das Fehlen eines allgemein [X.] erkannt und dabei auch zugrunde gelegt, dass sich eine (etwaige) rechtspolitische Fehlerhaftigkeit nicht eingriffsrechtfertigend auswirken kann. Aber diese Entscheidung zum dortigen Streitjahr 2002 hat uneingeschränkt (rechtsbeschreibende) Wirkung auf den [X.] 2003. Es kommt nicht in Betracht, für diesen Veranlagungszeitraum (das hier einschlägige Streitjahr 2003) relativierend zu berücksichtigen, dass "nur eine unechte Rückwirkung vorliegt, so dass die Erwägungen des [X.]" (wohl gemeint: zur offenen Auslegungsfrage "einfachen Rechts", die eine "echte Rückwirkung" nicht rechtfertigt) "hier nicht in gleicher Schärfe gelten" (so Oellerich, [X.], 406, 407; in der Sache aber ebenfalls [X.], Urteil in [X.], 401). Wenn es dem Gesetzgeber nicht ohne weiteres zuzugestehen ist, durch rückwirkende "klarstellende" Gesetzgebung eine Gesetzesauslegung seines Verständnisses unabhängig von der zur [X.] berufenen [X.] zu installieren (so die Erkenntnis aus dem [X.]-Beschluss in [X.]E 135, 1; s.a. z.B. [X.], [X.] --[X.]-- 2014, 338, 339; differenzierend [X.], Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2015, 201, 206 ff.), hat dies nichts damit zu tun, ob als Prüfungsmaßstab auf der Grundlage der rein formalen Begrifflichkeit eine "echte" oder eine "unechte Rückwirkung" heranzuziehen ist. Jedenfalls kann sich die einzelfallbezogene Vertrauensfrage nicht an den Maßgaben des jahresbezogenen Veranlagungszeitraums ausrichten, so dass etwa eine Disposition am 31.12.2002 "schützenswerter" wäre als eine solche am 01.01.2003 (s.a. [X.], [X.] 27 [2004], 118 f., und [X.], ebenda, 119 f. [Diskussionsbeiträge]), sondern wird allein durch die vertrauensbezogenen Umstände --die im Streitjahr (zunächst) gegenüber dem Vorjahr unverändert [X.] bestimmt (so im Ergebnis auch z.B. [X.], [X.] 27 [2004], 25, 53 und 59 [Diskussionsbeitrag]; [X.], [X.] 27 [2004], 69, 88; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 4 [X.] Rz 28; wohl auch [X.], [X.], 201, 206).

Eine andere Deutung lässt sich abweichend zur Auffassung des [X.] (im Urteil in [X.], 401) auch nicht aus Rz 37 des [X.]-Beschlusses in [X.]E 135, 1 zur Zulässigkeit der dortigen Vorlage (bzw. der Frage der [weiteren] Erstreckung der Vorlage auf das Folgejahr mit der Situation einer "unechten Rückwirkung") schließen, indem dort für die verfassungsrechtliche Beurteilung (schon im Hinblick auf die Einordnung der gesetzlichen Rückwirkung) auf "eigene Probleme und teilweise andere Fragen" hingewiesen wird. Denn diese Passage erklärt sich ohne weiteres schon aus dem eigenständigen Prüfungspunkt einer etwaigen "Vertrauenszerstörung" im Änderungsjahr (hier: 2003), die auch Sachgegenstand der vom [X.] (Beschluss in [X.]E 135, 1, Rz 37) zitierten Entscheidung des [X.] (Urteil in [X.], 163) ist. Jedenfalls kann der Senat nicht darin zustimmen, dass abgesehen von den (auch) eine "echte Rückwirkung" rechtfertigenden Situationen (s. [X.]-Beschluss in [X.]E 135, 1, Rz 65, m.w.[X.]; s.a. [X.], a.a.[X.], § 3 Rz 269; [X.] in [X.], § 4 [X.] Rz 752 ff.  - insbesondere: Beteiligte mussten mit einer belastenden Änderung rechnen; es lag eine "unklare/verworrene Rechtslage" vor; das Recht war systemwidrig/unbillig, so dass Zweifel an der [X.]mäßigkeit bestanden) allein der Umstand einer offenen Auslegungsfrage [X.] bislang eine abschließende Entscheidung des zuständigen Fachgerichts zur Auslegung nicht vorliegt-- "vertrauenshindernd" ist. Denn eine Rechtslage ist nicht allein unter dem Aspekt "unklar", dass eine solche gerichtliche Entscheidung noch aussteht; und von einer "verworrenen Rechtslage" konnte mit Blick auf § 40a Abs. 1 [X.] nicht die Rede sein (s. [X.]-Beschluss in [X.]E 135, 1, Rz 67 ff.), ebenfalls nicht (s. die angeführte [X.]-Rechtsprechung) von einer "systemwidrigen und unbilligen Regelung".

Nach der Überzeugung des Senats vertraut der Steuerpflichtige, wenn der (steuerrechtliche) [X.] nicht ausdrücklich normiert ist, auch nicht "lediglich" auf seine eigene (im Zweifel ihm "günstige") Rechtsauslegung bzw. "die [X.]hance einer für … (ihn) günstigen Rechtsprechung" (so aber [X.], Sondervotum zu [X.]E 135, 1, [X.]E 135, 29, Rz 90). Vielmehr vertraut er auf den Grundsatz, nicht ohne klare Rechtsgrundlage mit einer Steuerpflicht belastet zu werden (so im Ergebnis auch [X.]-Beschluss in [X.]E 135, 1, Rz 69; s. insbesondere auch Hey, [X.] 27 [2004], 91, 101; [X.], [X.] 2014, 338, 339 f.). Und es ist bereits im Vorlagebeschluss des [X.] vom 22.02.2008 - 9 K 5096/07 K ([X.], 983, zum Verfahren 1 BvL 5/08 in [X.]E 135, 1) ausgeführt, dass zeitlich vor der Gesetzesinitiative der Bundesregierung von einer ernsthaft umstrittenen Rechtsfrage nicht ausgegangen wurde (s. insoweit auch allgemein [X.]-Beschluss vom 06.06.2013 - I R 38/11, [X.]E 241, 530, [X.], 398, Rz 54).

Jedenfalls ist der Senat davon überzeugt, dass allein der abstrakte Umstand einer Möglichkeit belastender Rechtsauslegung nicht bereits vertrauenshindernd ist. "Vertrauen" wird man nicht dadurch begrenzen können, dass dem Steuerpflichtigen angemaßt wird, eine Auslegung "von Verfassung wegen" i.S. einer nicht zweifelsbefreiten Erkenntnis, dass im Zeitpunkt der Disposition eine Situation der "verfassungswidrigen Besserstellung" vorliegt, auf deren Fortbestand nicht zu vertrauen ist, vorzunehmen (s.a. Hey in [X.] 27 [2004], 91, 104 f.). Der Steuerpflichtige wäre "vorauseilend" gehalten, stets eine (nachteilige) Änderung der bestehenden Rechtslage zu antizipieren und sein Verhalten danach auszurichten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr muss es nach der Überzeugung des Senats auch ein "Vertrauen in das fehlerhafte Steuergesetz" geben (s. den Beitragstitel von Hey in [X.] 27 [2004], 91; s.a. dies. in Tipke/Lang, a.a.[X.], § 3 Rz 268).

c) Vertrauensschutz ist allerdings nicht mehr zu gewähren, wenn der Vertrauenstatbestand entfallen ist. Ein solcher Umstand ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls vor der auf den 29.08.2003 datierenden Veräußerung der Anteile des Fonds [X.] durch den Kläger eingetreten.

aa) Die Veräußerung (oder Rückgabe) der Anteilscheine ist ein verbindlicher und willensgetragener Dispositionsakt; an ein solches "definitives" Ereignis (als abgeschlossener Lebensvorgang) ist für die vertrauensschutzbezogene Prüfung eines [X.] zur Besteuerung von Veräußerungstatbeständen in zeitlicher Hinsicht anzuknüpfen (zur Diskussion einer differenzierten --unter möglicherweise zeitlich auf den Erwerb vorgezogenen-- Sicht je nach der Art der Dispositionsbezogenheit der Norm s. [X.] in [X.] 27 [2004], 69, 88 f.; [X.] in [X.]/[X.] [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 118 Rz 114; [X.] in [X.], § 4 [X.] Rz 772). Dabei ist nach der Überzeugung des Senats --entgegen der Ansicht des [X.]-- für die Frage, ob ein Vertrauensschutz gerechtfertigt ist, ohne Bedeutung, dass im Realisationszeitpunkt ein besitzzeitanteiliger Wert die Besteuerung (mit-)bestimmen soll, der je nach der (von der Vorinstanz nicht festgestellten) Behaltenszeit der Anteilscheine auch auf Vorjahre entfallen kann. Es handelt sich insoweit nicht um behaltenszeitzugehörige Komponenten eines Einkünftetatbestands, sondern um Komponenten, die den Veräußerungs- bzw. [X.] der Anteilscheine (die "Substanz") betreffen (s. die Darstellung der Funktionsweise z.B. bei [X.], Urteil in [X.], 163 Rz 39 f.). Insoweit kann allenfalls die Höhe der Besteuerung in Frage stehen, nicht aber die hier maßgebliche Entscheidung zur Besteuerung der Veräußerung/Rückgabe "dem Grunde nach".

bb) Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt bereits vor Verkündung einer Neuregelung nicht mehr auf den Bestand der noch geltenden Rechtslage vertraut werden kann, ist in erster Linie der Gang des Gesetzgebungsverfahrens bis zur Neuregelung entscheidend, und dabei vor allem die öffentliche Bekanntgabe entsprechender Entwurfstexte ([X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 150). Dabei kann nicht nur die Einbringung eines Gesetzesvorhabens in den [X.] (Art. 76 Abs. 1 GG), sondern bereits dessen Zuleitung zum Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 GG) vertrauenszerstörende Wirkung haben ([X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 152; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 79 Rz 72; [X.] in [X.], EStG, 18. Aufl., Einleitung Rz 49 a.E.; ders., [X.], 717, 720 ["bei einer noch in der Entwicklung begriffenen Rechtslage"]; eher kritisch [X.], a.a.[X.], § 3 Rz 270 [enge Grenzen]; ablehnend [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], Festschrift [X.], 2011, 171, 185, m.w.[X.]). Denn in beiden Fällen hat sich ein nach dem Grundgesetz initiativberechtigtes [X.]organ entschlossen, ein Gesetzgebungsverfahren förmlich einzuleiten. Hierzu muss ein ausformulierter Gesetzentwurf als Beschlussvorlage vorliegen. Mit einer Veröffentlichung haben die durch das Vorhaben Betroffenen die Möglichkeit, sich in ihrem Verhalten auf die etwaige Gesetzesänderung einzustellen. Es ist ihnen zumutbar, jedenfalls bei in die Zukunft wirkenden Dispositionen darauf Bedacht zu nehmen ([X.]-Urteil in [X.]E 148, 217, BStBl II 2018, 303; s.a. das --Veräußerungen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs zum sog. Korb [X.] in den [X.] betreffende-- Urteil des [X.] in [X.], 163). Dies gilt unbeschadet des zutreffenden Hinweises, dass "bis zur Verkündung (des Gesetzes) der maßgebliche Gesetzentwurf ein rechtliches Nullum ist" ([X.]/[X.], a.a.[X.], Festschrift [X.], 171, 185), da es hier nicht um Rechtswirkungen geht, sondern um die Frage, inwieweit ein individuelles Vertrauen in Abwägung zu (entgegenstehenden) öffentlichen Belangen "schutzwürdig" ist.

Auch wenn der Gesetzentwurf der Bundesregierung nach den Bedingungen des Art. 76 Abs. 2 Satz 3 GG in den [X.] (erst) am 08.09.2003 eingebracht wurde, ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass sich die spätere Änderung des § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht erst in diesem Zeitpunkt "vertrauenszerstörend" abzeichnete. Denn der Gesetzentwurf der Bundesregierung datiert vom 15.08.2003 ([X.] 560/03, 8 f. und 20). Das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage im Streitfall wird nach der Überzeugung des Senats (schon) mit dem öffentlich gewordenen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.08.2003 ([X.] 560/03) erschüttert. Ab diesem Zeitpunkt sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen ungeachtet der nicht prognostizierbaren Unwägbarkeiten betreffend [X.] im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens allgemein vorhersehbar (s. z.B. allgemein auch [X.]-Beschluss in [X.]E 241, 530, [X.], 398 [Az. beim [X.]: 2 BvL 7/13]). Denn Gegenstand dieses Gesetzentwurfs waren sowohl der Hinweis auf eine "redaktionelle Änderung" des § 40a Abs. 1 [X.] als auch die Anwendungsregelung auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen. Für einen steuerrechtlich beratenen Marktteilnehmer bestand schon zu diesem Zeitpunkt ein erkennbares Risiko, dass der --bislang in der Situation negativer Aktiengewinne "[X.] Rechtszustand keinen Bestand mehr haben könnte (so auch [X.], Urteil in [X.], 163, Rz 49; s.a. die [X.] auch jeweils normspezifischen-- Erwägungen [dort zu § 2a EStG a.F.] zu Grenzen des Vertrauensschutzes im [X.]-Urteil vom 22.02.2017 - I R 2/15, [X.]E 257, 120, [X.], 709). Auch wenn die Überlegungen zum (eingeschränkten) sog. Transparenzprinzip nicht dazu ausreichen konnten, als teleologisches Leitprinzip eine Auslegung der Ursprungsnorm i.S. der Anwendung des § 8b Abs. 3 [X.] zu ermöglichen (s.o. zu der konkret das [X.] betreffenden [X.]-Rechtsprechung), konnte eine situationsbezogene Konkretisierung des Prinzips bzw. (so das [X.] im Urteil in [X.], 163) eine weitere Realisierung des Transparenzprinzips bei der Besteuerung der Anteilscheininhaber von Investmentfonds durch die klare gesetzliche Anordnung einer Anwendung der Abzugsbeschränkung in § 8b Abs. 3 [X.] kraft ausdrücklicher und im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich umgesetzter Initiative der gesetzgebenden Organe naheliegen.

Immerhin wird ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Steuerrechtslage für den davor liegenden Zeitraum (hier: Mai 2003) durch diese Vorgänge im Gesetzgebungsverfahren (s. dazu oben) nicht beseitigt.

4. Der Kläger muss eine Enttäuschung seines in den Veräußerungszeitpunkten Mai 2003 bestehenden Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung ist nach der Überzeugung des Senats im Streitfall nicht erfüllt.

a) Allerdings hat die Vorinstanz insoweit abweichend erkannt (ebenfalls [X.], Urteil in [X.], 1606; [X.], Urteil in [X.], 401 [anhängige Revision IV R 19/17]). Die Rechtslage vor der Gesetzesergänzung sei systemwidrig gewesen. Und die Beseitigung dieser Systemwidrigkeit und der damit verbundenen Besserstellung der Fondsanleger habe im Interesse der Allgemeinheit gelegen. Dem Vertrauen der Betroffenen in die Nichtanwendung von § 8b Abs. 3 [X.] sei wegen der unsicheren Rechtslage kein besonderes Gewicht beizumessen, wohingegen die unbillige Begünstigung der Fondsanleger eklatant gewesen sei.

b) Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. In der [X.]-Rechtsprechung wurde in ausreichender Deutlichkeit geklärt, dass das von der Vorinstanz bemühte sog. Transparenzprinzip, das zum Gegenstand hat, dass im Prinzip dieselben [X.]n eintreten sollen wie bei einer sog. Direktanlage, nicht als allgemeines teleologisches Leitprinzip für die [X.]n bei Besitz von Anteilscheinen herhalten kann, auch wenn es einzelnen [X.]-Strukturen --insbesondere den positiven Aktiengewinnen (s. z.B. Gosch, [X.]-PR 2014, 422, 423)-- zugrunde lag (s. dazu die oben angeführte [X.]-Rechtsprechung mit den dortigen Nachweisen, insbesondere das [X.]-Urteil in [X.]E 246, 310, [X.], 699, Rz 14; s.a. ["eingeschränktes Transparenzprinzip"] [X.] in [X.], 163, Rz 31 f.; [X.], Urteil vom [X.] - 6 K 1543/16, [X.], 1608, Rz 29 [anhängige Revision I R 38/19]). Die Gesetzesänderung kann daher nicht als "systemlückenausfüllende" gesetzgeberische Maßnahme (zu einer solchen Situation z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 257, 120, [X.], 709, Rz 25) verstanden werden, weil keine "[X.]" bestand. Wenn auf dieser Grundlage aber allenfalls eine "rechtspolitische Fehlerhaftigkeit" der geltenden Rechtslage zu erkennen sein könnte (ausstehende Parallelbehandlung zur Steuerfreistellung positiver Aktiengewinne), wird die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung zugunsten des Steuerpflichtigen aktiviert (wohl ablehnend [X.], [X.], 201, 208 f.). Er vertraut --unabhängig davon, ob er einen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn, wenn ein solcher errechnet worden wäre, steuerfrei erzielt hätte-- darauf, dass der auf seine Anteile entfallende besitzzeitanteilige [X.] bei einem Anteilsverkauf bzw. einer Anteilsrückgabe (der den [X.] negativ beeinflusst [X.]. z.B. [X.], Urteil in [X.], 163, Rz 40) nicht zu einer Einkommenserhöhung (auf der Grundlage der typisierenden Überlegung, dass der Veräußerungs-/[X.] um diesen Betrag gemindert ist) führt. Diese (erwartete) [X.] kann als "Planungs- und Handlungsgrundlage" ([X.], [X.] 27 [2004], 25, 46) für den Deinvestitionsentschluss bestimmend sein.

Der Senat weist auf dieser Grundlage und zur Vermeidung von "Vertrauensschutzlücken" (Hey in [X.]/Hey/[X.] [Hrsg.], Festschrift [X.], 2018, 451, 475 f.) der "Enttäuschung" des [X.] ein erhebliches Gewicht zu, da (auch) im Fall des [X.] nicht ersichtlich ist, dass dem Erwerb, dem Behalten und der Veräußerung der Anteilscheine eine Situation einer "gezielten und spekulativen Steuerplanung" (s. allgemein [X.], [X.] 27 [2004], 25, 51 f.) zugrunde liegt. Demgegenüber wird man dem allgemeinen Ziel der Weiterentwicklung oder Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens --die schon nicht als Begründung des [X.]s, das vermeintlich nur "klarstellend" sein sollte, angeführt [X.] jedenfalls nicht das ausschlaggebende Gewicht zuweisen können, eine rückwirkende Steuerbelastung zu rechtfertigen (s. allgemein z.B. [X.]-Beschluss in [X.]E 241, 530, [X.], 398, Rz 55 und 57; [X.]-Urteil in [X.]E 257, 120, [X.], 709, Rz 23; s.a. [X.], a.a.[X.], § 3 Rz 272; [X.] in [X.], § 4 [X.] Rz 773, m.w.[X.]). Nach der Überzeugung des Senats führt dann aber eine Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe im Streitfall dazu, dass das Vertrauen des [X.] im konkreten Fall ("[X.]" - hier bezogen auf die Veräußerungen im Mai 2003) einen Vorrang vor dem (aus fiskalischen Interessen auch möglichst rückwirkenden) [X.] des Gesetzgebers hat (in der Tendenz für vergleichbare Konstellationen wohl ablehnend [X.], [X.], 201, 208). Damit wird vertrauensbezogenen Dispositionen des Steuerpflichtigen nicht durchgehend ein Vorrang zugewiesen; aber der Gesetzgeber ist zur Wahrung eines berechtigten individuellen Vertrauensschutzinteresses gehalten, sein [X.] grundsätzlich auf solche Dispositionen zu beschränken, die zeitlich nach der erkennbaren Initiative zur Änderung des Gesetzes unternommen worden sind.

Wenn man für den Zeitpunkt einer öffentlich erkennbaren Initiative zur Änderung des Gesetzes von einer "vertrauenszerstörenden Wirkung" bezogen auf die Gewährleistungsfunktion der (bestehenden) Rechtsordnung ausgeht, besteht nach der Überzeugung des Senats auch kein gesetzgeberischer Bedarf, zur gezielten Verhinderung eines sog. [X.] bzw. Mitnahmeeffekts eine Rückwirkung anzuordnen.

5. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 18 [X.]. § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat durch seine Vorstellung, eine "klarstellende Regelung" für alle offenen Verfahren (sowohl für das Streitjahr als auch alle Vorjahre) zu schaffen, ausreichend deutlich gemacht, dass er einen Vertrauensschutz nicht vorsehen wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die zeitliche Anwendungsvorschrift eine verdeckte Regelungslücke (s. allgemein [X.]-Beschluss in [X.]E 241, 530, [X.], 398, Rz 60) aufweist.

6. Indem der Senat zunächst den Vertrauensbegriff auch bei der Prüfung der rechtsstaatlichen Grenzen einer unechten Rückwirkung im Grundsatz auf eine Weise versteht, die den Maßgaben der Prüfung bei der echten Rückwirkung nahekommt (s. z.B. auch [X.], [X.] 27 [2004], 25, 40 ff. und 53; [X.], [X.] 27 [2004], 69, 75 und 88; [X.]/[X.], a.a.[X.], Festschrift [X.], 171, 184; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 4 [X.] Rz 28; [X.], [X.] 2016, 530, 531 f.), dabei aber gerade dem Korrektiv eines etwaigen "vertrauenszerstörenden Umstandes" im Zuge der belastenden Gesetzgebungsinitiative eine besondere Bedeutung beimisst, und der Senat im Streitfall bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen [X.] des Steuerpflichtigen und [X.] des Gesetzgebers dem Letzteren auch bei einem möglicherweise legitimen (rechtspolitischen) [X.] nicht zwangsläufig den Vorrang einräumt, behindert er die Gestaltungsbefugnis des [X.] nicht unangemessen (wohl abweichend [X.], Sondervotum zum [X.]-Beschluss in [X.]E 135, 1, [X.]E 135, 29, Rz 92). Er sieht vielmehr das verfassungsrechtlich gebotene Bedürfnis, Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit durch spezifisch einzelfallbezogene Abwägung beider als zunächst gleichwertig anzusehender Gesichtspunkte zu einem Ausgleich zu bringen; nicht zuletzt ist die Möglichkeit des Gesetzgebers einzuberechnen, "[X.] … unter Wahrung des Vertrauensschutzes (in der Zukunft) zu verwirklichen" (s. Hey, [X.] 27 [2004], 91, 110 f.; s.a. dies. in Tipke/Lang, a.a.[X.], § 3 Rz 268; [X.], [X.], 210, 220 f.). Dies lässt das "Anliegen, die notwendige Flexibilität der Rechtsordnung zu wahren", unberührt, und "zielt … auf künftige Rechtsänderungen und relativiert nicht ohne Weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung innerhalb eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums" ([X.]-Beschlüsse in [X.]E 132, 302, Rz 54 a.E.; in [X.]E 135, 1, Rz 63).

7. Im Rahmen des anhängigen Revisionsverfahrens ist eine abschließende Sachentscheidung zu treffen. Ist die Regelung in § 43 Abs. 18 [X.]. § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] verfassungsgemäß, ist die Revision des [X.] unbegründet. Hält es das [X.] hingegen für mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, dass § 43 Abs. 18 [X.] die rückwirkende Anwendung von § 40a Abs. 1 Satz 2 [X.] auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen auch des Veranlagungszeitraums 2003 anordnet, soweit Veräußerungen im Mai 2003 betroffen sind, führt die Revision zur Herabsetzung des Einkommens des [X.]. Das dem [X.] vorgelegte [X.] ist damit entscheidungserheblich.

Meta

XI R 43/18

23.10.2019

Bundesfinanzhof 11. Senat

Vorlagebeschluss

vorgehend FG Münster, 20. Juni 2018, Az: 10 K 3981/16 K, Urteil

§ 40a Abs 1 S 2 KAGG vom 22.12.2003, § 43 Abs 18 KAGG vom 22.12.2003, § 8b Abs 3 KStG 2002 vom 15.10.2002, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 1 BVerfGG, StVergAbGProtUmsG, § 40a Abs 1 KAGG vom 23.10.2000, § 8b Abs 2 KStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 23.10.2019, Az. XI R 43/18 (REWIS RS 2019, 2304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2304

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