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Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.]. Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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04.02.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 8. August 2019, Az: 2 BvR 305/19, Stattgebender Kammerbeschluss
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.02.2020, Az. 2 BvR 305/19 (REWIS RS 2020, 2643)
Papierfundstellen: WM2019,1694 NJW 2019, 2995 REWIS RS 2020, 2643
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 305/19, 04.02.2020.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 305/19, 08.08.2019.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 305/19, 01.03.2019.
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