Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.02.2020, Az. 2 BvR 305/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2643

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.]. Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 305/19

04.02.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 8. August 2019, Az: 2 BvR 305/19, Stattgebender Kammerbeschluss

§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.02.2020, Az. 2 BvR 305/19 (REWIS RS 2020, 2643)

Papier­fundstellen: WM2019,1694 NJW 2019, 2995 REWIS RS 2020, 2643


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 305/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 305/19, 04.02.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 305/19, 08.08.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 305/19, 01.03.2019.


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