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Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: Statthaftigkeit eines Festsetzungsantrags
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 7 vom 3. April 2023 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
I. Über den Antrag entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]). Dem steht § 139 Abs. 1 [X.] nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.] Rn. 11).
II. Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit setzt nach § 33 Absatz 1 [X.] voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Bedingungen sind nicht erfüllt.
1. Grundsätzlich bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich (vgl. [X.], Beschluss vom 4. April 2013 - [X.] Rn. 2; Beschluss vom 26. September 2013 - [X.] Rn. 2). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist (vgl. BT-Drucks. 2/2545, [X.]). Nur wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 [X.] verlangt werden ([X.] Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.] Rn. 24).
2. Der Senat hat den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz mit Beschluss vom 5. Juli 2022 auf 30 Mio. € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Streitwert von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Antragstellerin abweicht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten, einen Mindestbetrag nicht unterschreitenden Höhe zu zahlen. Dieses Begehren hat er in der Revisionsinstanz vollumfänglich weiterverfolgt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil ausgeführt hat, wird aus dem Klageantrag deutlich, dass der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner für den gesamten von ihm angeblich durch den Kartellrechtsverstoß erlittenen Schaden in Anspruch nehmen will ([X.], Urteil vom 29. November 2022 - [X.] Rn. 86 - [X.]). Die Frage, ob tatsächlich alle Beklagten in vollem Umfang auf Schadensersatz haften oder ob die Haftung der Beklagten zu 3, 5, 6 und 7 aufgrund geringerer Beteiligungsbeiträge begrenzt ist (vgl. [X.] aaO Rn. 84), spielt hierfür keine Rolle. Diese Frage betrifft allein die Begründetheit der Klage, nicht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren.
3. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien des Antragsverfahrens eine von § 32 Abs. 1 [X.] abweichende Honorarvereinbarung geschlossen haben (vgl. Schriftsätze vom 25. Mai und 5. Juni 2023). Die Festsetzung nach § 33 [X.] betrifft die gesetzliche Vergütung.
III. [X.] ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 [X.]).
Kochendörfer
Meta
22.06.2023
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 29. November 2022, Az: KZR 42/20, Urteil
§ 23 Abs 1 S 1 RVG, § 32 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2023, Az. KZR 42/20 (REWIS RS 2023, 3983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3983
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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