Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2015, Az. 3 StR 115/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11301

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 115/15
vom
11. Mai 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2015 gemäß §
349 Abs. 2, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waf-fen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "[X.]" und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte [X.] des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt [X.] zu der aus der [X.] ersichtlichen Abänderung des Schuld-spruchs.

1
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3
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1. Der Angeklagte ist des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 StGB). Zutreffend weist der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass das [X.] rechtsfehlerfrei die Verwirklichung nicht nur der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3
StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl), sondern wegen des Mitsichführens der Axt auch der des § 244 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. a
StGB (Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen) angenommen hat. Dies ist in der Ur-teilsformel durch die rechtliche Bezeichnung der Tat als "Wohnungseinbruch-diebstahl mit Waffen" zum Ausdruck zu bringen ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2013
-
4 StR 367/13, juris Rn.
2).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn
bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2014 hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, bei seinem Einbruch in die Wohnung der Nebenklägerin die Axt als gefährliches Werkzeug mit sich geführt zu haben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten, an die Nebenklägerin ein Schmer-
Bestand. Zwar hat der Senat, worauf der [X.] zutreffend hin-weist, in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, es sei regelmäßig erfor-derlich, bei der Bemessung des [X.] auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen. Daran hält der Senat indes nicht mehr fest (hierzu im Einzelnen Beschluss vom 5. März 2015 -
3 ARs 29/14, juris). Vor dem Hintergrund des festgestellten brutalen Vorgehens des Angeklagten -
zwei Schläge gegen den Kopf der während des [X.] überraschend heimkehrenden Nebenklägerin mit der 2
3
4
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4
-
stumpfen Seite der Axt -
und der hierdurch hervorgerufenen erheblichen, zum Abbruch der Ausbildung führenden psychischen Beeinträchtigung der Neben-klägerin sieht der Senat auch keine besonderen Umstände, die das [X.] zu einer Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten [X.] drängen müssen.

Der allein den Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des [X.]s zwingt den Senat nicht, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen ([X.], Beschluss vom 2.
September 2014
-
3 StR 346/14, NStZ-RR
2014, 350, 351).

[X.]

Hubert Schäfer

Mayer Spaniol
5

Meta

3 StR 115/15

11.05.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2015, Az. 3 StR 115/15 (REWIS RS 2015, 11301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11301

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 115/15

3 ARs 29/14

3 StR 346/14

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