Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2015, Az. 3 StR 115/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11303

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bemessung des Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchdiebstahls" und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zu der aus der [X.] ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs.

2

1. Der Angeklagte ist des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 StGB). Zutreffend weist der [X.] in seiner Antragsschrift darauf hin, dass das [X.] rechtsfehlerfrei die Verwirklichung nicht nur der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl), sondern wegen des Mitsichführens der Axt auch der des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen) angenommen hat. Dies ist in der Urteilsformel durch die rechtliche Bezeichnung der Tat als "Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen" zum Ausdruck zu bringen ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 4 StR 367/13, juris Rn. 2).

3

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2014 hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, bei seinem Einbruch in die Wohnung der Nebenklägerin die Axt als gefährliches Werkzeug mit sich geführt zu haben.

4

2. Die Verurteilung des Angeklagten, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 € zu zahlen, hat entgegen den Ausführungen des [X.]s auch über den anerkannten Betrag von 5.000 € hinaus Bestand. Zwar hat der Senat, worauf der [X.] zutreffend hinweist, in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, es sei regelmäßig erforderlich, bei der Bemessung des [X.] auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen. Daran hält der Senat indes nicht mehr fest (hierzu im Einzelnen Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, juris). Vor dem Hintergrund des festgestellten brutalen Vorgehens des Angeklagten - zwei Schläge gegen den Kopf der während des [X.] überraschend heimkehrenden Nebenklägerin mit der stumpfen Seite der Axt - und der hierdurch hervorgerufenen erheblichen, zum Abbruch der Ausbildung führenden psychischen Beeinträchtigung der Nebenklägerin sieht der Senat auch keine besonderen Umstände, die das [X.] zu einer Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hätten drängen müssen.

5

Der allein den Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des [X.]s zwingt den Senat nicht, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen ([X.], Beschluss vom 2. September 2014 - 3 [X.], [X.], 350, 351).

Becker                       [X.]

                Mayer                        Spaniol

Meta

3 StR 115/15

11.05.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bückeburg, 21. November 2014, Az: 4 KLs 9/14

§ 403 StPO, § 406 StPO, § 253 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2015, Az. 3 StR 115/15 (REWIS RS 2015, 11303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11303

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 115/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 7/24 (Bundesgerichtshof)


5 StR 286/12 (Bundesgerichtshof)

Diebstahl mit Waffen: Schraubendreher als gefährliches Werkzeug; Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen


1 StR 178/13 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafe nach Vergewaltigung: Anordnungsgrund der "Schwere der Schuld"; kumulatives Erfordernis einer Erziehungsbedürftigkeit


2 StR 321/21 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl: Konkurrenz zu besonders schwerem räuberischen Diebstahl


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.