Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 3 StR 104/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5944

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
104/12
vom
31. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 31.
Mai 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Becker,

die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Menges

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des [X.] vom 27.
September 2011 dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit [X.], des [X.] in vier Fällen,
des [X.]s in elf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig i[X.]

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur La[X.]

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Diebstahl, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung in zwei Fällen, [X.] in vier Fällen, [X.]s "im besonders schweren Fall" in elf Fällen sowie "eines Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte, vom Gene-ralbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, dass das [X.] die Anordnung der Sicherungsverwah-rung abgelehnt hat. Der Angeklagte wendet sich ebenfalls mit der [X.] vor allem gegen die Beweiswürdigung.
1. Soweit das [X.] den Angeklagten wegen eines Vergehens nach §
52 Abs. 3 Nr. 2 Buch[X.] a [X.] verurteilt hat, ist die Tat nach §
260 Abs. 4 Satz 1 [X.] im [X.] als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu bezeichnen; die Formulierung "wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz" reicht nicht aus ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Januar 2007 -
4 StR 574/06, [X.], 149 mwN). Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für
besonders schwere Fälle (hier: §
243 Abs. 1 StGB) ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; derartige Strafzumessungsvorschriften gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (ebenfalls [X.] Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Dezember 1998 -
3 StR 558/98, [X.], 205; vgl. auch [X.], [X.], 54.
Aufl.,
§
260 Rn.
25). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend neu gefas[X.]
1
2
-
5
-
2. Im Übrigen sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten aus den zutreffenden Gründen der Zuleitungsschriften des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].

Becker Pfister [X.]

Schäfer

Menges
3

Meta

3 StR 104/12

31.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 3 StR 104/12 (REWIS RS 2012, 5944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5944

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