Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. 5 StR 176/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6504

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718B5STR176.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 176/18

vom
5. Juli 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
5.
Juli 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.], §
354 Abs. 1 [X.] analog
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. November 2017

a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-geklagte im Fall
2 der Urteilsgründe wegen [X.] mit Waffen verurteilt ist,

b)
im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass ein Mobiltelefon der Marke [X.], eine kleine blaue Taschenlampe mit Handschlaufe und Batterie-fach, 9,91
Gramm Kokain und der Geldbetrag von 170

2.
Mit dieser Maßgabe wird die Revision als unbegründet ver-worfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten [X.], Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unter Einbezie-hung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 1
-
3
-
von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es [X.] getroffen und einen Betrag in [X.] verfallen erklärt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte
mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel führt zu
den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Änderungen und ist mit dieser Maßgabe unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
1. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat
der Angeklagte nach den rechtsfehler-frei
getroffenen Feststellungen des
[X.]s
von den in §
244 Abs. 1 [X.] geregelten Tatmodalitäten sowohl die Nr.
1a (Diebstahl mit Waffen)
als auch die [X.] (Wohnungseinbruchdiebstahl) erfüllt. Dies ändert nichts daran, dass er nur eines [X.] nach §
244 Abs. 1 [X.] schuldig zu sprechen ist. Die [X.] zweier Qualifikationen kann in der Urteilsformel durch die rechtliche Bezebracht werden (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 4. Dezember 2013

4 [X.], und vom 11. Mai 2015

3 StR 115/15,
NStZ 2016, 98).
2. Der [X.] schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführun-gen der [X.] in der Strafzumessung ([X.], Absatz 2) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
3. Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuzie-henden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14.

Mai 2014

3 [X.], [X.], 16
f. [X.]). Der [X.] hat

dem Antrag des [X.] folgend

die Bezeichnungen der gemäß §
74 [X.] eingezogenen Tatmittel und des gemäß §
33 BtMG eingezogenen Kokains neu gefasst. Der [X.] kann hier wegen ausreichender
Feststellungen in entspre-chender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] die nähere Beschreibung der [X.] Gegenstände selbst nachholen.
2
3
4
-
4
-
4. Die Entscheidung über die
Vermögensabschöpfung hinsichtlich der bei Festnahme des Angeklagten am 28.
Juli 2016 sichergestellten 170

sich gemäß Art.
316h Satz 1 [X.] nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 ([X.] I 2017, 872) eingeführten und am 1.
Juli 2017 in [X.] getretenen neuen Regelungen der §§
73 ff. [X.] zu richten. Danach war der Betrag nicht für verfallen zu erklären, sondern als Tatertrag
einzuziehen. Der [X.] hat die Bezeichnung der Maß-nahme gemäß §
73a Abs.
1 [X.] nF insoweit klargestellt. Er teilt im Übrigen die vom [X.] in seiner Antragsschrift vertretene
Auffassung, dass mit der von der Revision angegriffenen Umschreibung der Herkunft des illegalen [X.] Betäubungsmitteln handelnden Angeklagten, der über kein legales Einkommen verfügte und des-sen Aufenthalt in [X.] nur den Zweck hatte, Einbrüche zu begehen ([X.] 36),
nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

anders als in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall ([X.], Beschluss vom 29. Au-gust
2002

3 [X.], [X.], 366)

hinreichend deutlich ein zivil-
oder ordnungsrechtliches Fehlverhalten nicht thematisiert
wird.

Mutzbauer
Sander

Berger

Mosbacher

Köhler

5

Meta

5 StR 176/18

05.07.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. 5 StR 176/18 (REWIS RS 2018, 6504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6504

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3 StR 115/15

3 StR 398/13

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