Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. 1 StR 323/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1856

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[X.] vom 22. September 2008 [X.]R: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: [X.] 370 Abs. 1 Nr. 2 Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Ge-samtgeschäfts, auf das die einzelnen [X.] zurückgehen, beteiligt war, der Annahme von mehreren im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehenden Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entge-gen. [X.], [X.]. vom 22. September 2008 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zur [X.] in sieben Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, berichtigt der [X.] den Schuldspruch wie aus der [X.]ussformel ersichtlich. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Der Erörterung bedarf lediglich Fol-gendes: 1 - 3 - [X.] Die Verfahrensrüge, die gegen die Berufsrichter der [X.] gerich-teten Befangenheitsanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 3 [X.]), bleibt ohne Erfolg. 2 1. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: 3 Im Laufe der knapp ein Jahr dauernden Hauptverhandlung legte ein Ver-teidiger des Angeklagten nach dem 16. Hauptverhandlungstag Haftbeschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung des [X.]s ein, die mit dem [X.] ergangen war. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere mit der Behauptung, die [X.] habe bei der Terminierung der [X.] gegen das [X.]eunigungsgebot verstoßen. Der Beschwerde half das [X.] nicht ab. Da nach Auffassung des Angeklagten die [X.] mit objektiv unwahren Tatsachen begründet worden war, erhob er Gegenvorstellung und erstrebte die Richtigstellung der behaupteten Tatsachen. Diesem Antrag kam die [X.] nicht nach und wies die Gegenvorstellung zurück. Mit der Begründung, dass die wiederholten, nach seiner Ansicht objek-tiv falschen Behauptungen in den vorgenannten [X.]üssen der [X.] Misstrauen in die Unparteilichkeit der Berufsrichter der [X.] begründen würden, lehnte der Angeklagte sodann am 19. [X.]stag die Be-rufsrichter wegen Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wurde von der [X.] ohne Mitwirkung der abgelehnten [X.] als unbegründet zu-rückgewiesen; die Hauptverhandlung wurde dann von der [X.] in der ursprünglichen Besetzung fortgeführt. Am 25. Verhandlungstag kam es zwi-schen den Verfahrensbeteiligten zu einer verfahrensb[X.]ndenden Absprache. Auf die Zusage einer Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe hin legte 4 - 4 - der Angeklagte ein von seinem Verteidiger vorgetragenes Geständnis ab. Staatsanwaltschaft und Verteidigung nahmen alle noch nicht erledigten Be-weisanträge zurück; einen Rügeverzicht im Hinblick auf die am 19. [X.]stag geltend gemachte Befangenheit der Berufsrichter erklärte der Angeklagte nicht. 2. Die Befangenheitsrüge ist bereits unzulässig (vgl. [X.]R [X.] § 338 Nr. 3 [X.] 5; [X.], [X.]. vom 17. September 2008 - 5 [X.]). Der Angeklagte hat nach sachlicher Bescheidung des [X.] mit den zuvor als befangen abgelehnten [X.]n eine Urteilsabsprache getroffen; Umstände, die trotz dieser Absprache ein Fortbestehen der von dem Angeklag-ten mit seinem Befangenheitsantrag geltend gemachten Besorgnis der Befan-genheit rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage beruht die Erhebung der Befangenheitsrü-ge auf einem widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers; für sie be-steht daher kein Rechtsschutzbedürfnis. 5 a) Ein vorhandenes und fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung ([X.] - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515 m.w.N.). Das [X.] kann fehlen, wenn die Ausübung eines an sich gegebenen Rechts zu [X.] in einem unauflösbaren Selbstwiderspruch steht ([X.] [X.], 100 und [X.], 101). Die Rechtsausübung kann dann auch mit dem auch im Strafprozess bestehenden Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte (vgl. [X.], [X.], 51. Aufl. [X.]. [X.]. 111; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 [X.]. 3 [X.]) sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. [X.] - Kammer - NJW 2003, 1514, 1515) nicht zu vereinbaren sein. Sie ist dann unzulässig. 6 - 5 - b) Auch die Mitwirkung an einer Urteilsabsprache kann dazu führen, dass sich daran anschließende Prozesshandlungen als selbstwidersprüchlich erwei-sen, so dass sie unzulässig sind. Auf die Notwendigkeit der Klärung der Frage, ob und in welchem Maße im Revisionsverfahren etwa unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens bestimmte Verfahrensrügen ausgeschlossen sein können (vgl. dazu auch [X.], [X.]. vom 17. September 2008 - 5 [X.]), hat bereits der [X.] [X.] ausdrücklich hingewiesen ([X.]St 50, 40, 52). 7 c) Mit der hier nach einer Urteilsabsprache erhobenen Befangenheitsrü-ge, mit der die Befangenheit der [X.] vor einer Urteilsabsprache beanstandet wird, setzt sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne zu seinem eigenen frü-heren Verhalten in Widerspruch. Denn bei der einvernehmlichen B[X.]ndigung des Strafverfahrens aufgrund einer Absprache bringen die Verfahrensbeteilig-ten grundsätzlich zum Ausdruck, dass für sie ein Grund für ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des [X.]s nicht (mehr) besteht. Besondere Umstände, die hier eine andere Wertung und damit einen Ausnahmefall rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 8 aa) Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist, ob der [X.] den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt. Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines [X.]s ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere Hal-tung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend b[X.]in-flussen kann. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass zunächst 9 - 6 - berechtigt erscheinendes Misstrauen nach umfassender Information über den zugrunde liegenden Vorgang gegenstandslos werden kann (vgl. [X.]St 4, 264, 269 f.; [X.] wistra 2002, 267; NStZ-RR 2004, 208, 209; NJW 2006, 3290, 3295; jeweils m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit kann demnach auch durch die dem [X.] bekannt gemachte dienstliche Äußerung des abge-lehnten [X.]s ausgeräumt werden ([X.], [X.]. vom 3. Juli 1996 - 5 [X.]; vgl. auch [X.]St 45, 312, 320; [X.] NStZ 1999, 629, 630). [X.]) Für die Beurteilung, ob ein Befangenheitsantrag begründet ist, ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des nach § 27 [X.] zuständigen Gerichts abzustellen. Nur die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen und Beweismittel dürfen auch bei der Entscheidung des [X.], das die Befangenheitsrüge nach Beschwerdegesichtspunkten behandelt, berücksichtigt werden ([X.]St 21, 85, 88; [X.] NJW 1960, 2106, 2108). 10 cc) Indes gilt der Grundsatz, dass zunächst erscheinendes Misstrauen wieder ausgeräumt werden kann, auch für eine Urteilsabsprache. Wird - wie hier - eine den Grundsätzen von [X.]St 50, 40 entsprechende Urteilsabsprache getroffen, die zur Folge hat, dass der Angeklagte ein Geständnis ablegt und das Gericht dafür eine Strafobergrenze zusagt, so ist dieses Verhalten des Ange-klagten grundsätzlich dahin zu verstehen, dass er die zuvor geäußerte [X.] in die Unparteilichkeit des Gerichts nicht mehr hegt (vgl. [X.]R [X.] § 338 Nr. 3 [X.] 4). 11 [X.]) Lässt sich der Angeklagte auf ein solches Vorgehen ein und legt er im - rechtlich geschützten - Vertrauen auf die Zusage des Gerichts ein Ges-tändnis ab, so belegt das seine veränderte Einschätzung. Jetzt besorgt er nicht mehr, und muss auch nicht mehr besorgen, das Gericht habe sich - zu seinem 12 - 7 - Nachteil vorschnell - in der Schuld- und Straffrage festgelegt. Diese hat er nun-mehr vielmehr mit dem Gericht im Wesentlichen —abgesprochenfi und das zu erwartende Urteil entspricht seiner Verteidigungsstrategie. Ist die [X.] fair und ordnungsgemäß zustande gekommen, so vermag auch ein dabei geäußerter Vorbehalt, auf eine Befangenheitsrüge wegen des zuvor gestellten [X.] nicht zu verzichten, nichts daran ändern, dass der An-geklagte mit dem Eingehen auf die Absprache zu erkennen gegeben hat, dass seine Besorgnis entfallen ist. [X.]) [X.] aber der Angeklagte keine Besorgnis der Befangenheit mehr und geht er deshalb von einer unvoreingenommenen Haltung des Gerichts zum Urteilszeitpunkt aus, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Beanstandung einer Zwischenentscheidung, welche die Frage der Besorgnis der Befangenheit der erkennenden [X.] in einem früheren Verfahrensstadium zu Gegenstand hatte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in Art. 19 Abs. 4 GG garantier-ten Grundrechts des Angeklagten, wonach das Rechtsmittelgericht ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und —l[X.]r laufenfi lassen darf ([X.]E 78, 88, 98 f.). 13 ff) Der [X.] verkennt nicht, dass bei besonderen Umständen trotz vor-heriger Urteilsabsprache ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Be-fangenheitsrüge gegeben sein kann. Dies ist etwa der Fall, wenn sich eine neue Sachlage ergibt, die dazu führt, dass das Gericht seine Zusage nicht mehr auf-rechterhält. In einem solchen Fall ist auch die Besorgnis des Angeklagten neu zu bewerten. Dasselbe gilt, wenn besondere Umstände vorhanden sind, die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts trotz der Urteilsabsprache ein fortbe-stehendes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts rechtfertigen. Solche Umstände sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit die Revision 14 - 8 - vorträgt, der Angeklagte habe bei Abgabe des Geständnisses bekundet, dass ein Rechtsmittelverzicht ebenso wenig beabsichtigt gewesen sei wie ein Aus-schluss von Verfahrensrügen, ist dies nicht g[X.]ignet, eine nach der Urteilsab-sprache fortbestehende Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Denn mit dieser Erklärung brachte der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck, dass er trotz der Verständigung mit dem Gericht vor der Absprache liegende Verfah-rensverstöße mit dem Rechtsmittel der Revision beanstanden will. Dass er - auch angesichts der Verständigung - nach wie vor die Voreingenommenheit der [X.] besorgte, kann der Erklärung indes nicht entnommen werden. d) Der Unzulässigkeit der Erhebung einer Befangenheitsrüge, mit der die vor einer einvernehmlichen verfahrensb[X.]ndenden Absprache erfolgte Zurück-weisung eines Befangenheitsgesuchs beanstandet wird, steht nicht entgegen, dass nach der Entscheidung des [X.] vom 3. März 2005 ([X.]St 50, 40 ff.) das Tatgericht im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mit-wirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken darf. Denn der in einem solchen Fall eintretende [X.] ist nicht etwa Folge eines Rechts-mittelverzichts, sondern des Wegfalls des [X.] nach einer Urteilsabsprache für die Beanstandung bestimmter Verfahrensverstöße vor der verfahrensb[X.]ndenden Absprache. Die [X.] als solche besteht bei einer Urteilsabsprache uneingeschränkt fort. 15 3. Die Befangenheitsrüge wäre - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. 16 - 9 - a) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der abge-lehnten [X.] hat sich der [X.] nicht von der Richtigkeit der Behauptung der Revision überzeugt, die in der Haftbeschwerd[X.]ntscheidung zur Terminierung angegebenen Tatsachen seien unwahr. Vielmehr wurden die für die Terminie-rung bedeutsamen Umstände in den diesbezüglichen Entscheidungen der Kammer einerseits und der Haftbeschwerde sowie der Gegenvorstellung des Angeklagten andererseits von den Verfahrensbeteiligten ersichtlich unterschied-lich interpretiert. Dies wurde durch die dienstlichen Stellungnahmen der abge-lehnten [X.] auch dem Angeklagten deutlich. Schließlich konnte der [X.] auch keine Anhaltspunkte für bewusste Falschangaben der abgelehnten [X.] zu den Umständen der Terminierung feststellen. Bei dieser Sachlage liegen keine Umstände vor, die g[X.]ignet sind, in den Augen eines vernünftigen Ange-klagten Misstrauen in die Unparteilichkeit der [X.] zu rechtfertigen. 17 I[X.] Auch die Sachrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Ergebnis ohne Erfolg. Ergänzend bemerkt der [X.]: 18 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterstützte der Angeklagte eine international tätige Organisation, die [X.], der un-ter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der [X.] ausgeführt werden sollte (§ 17 [X.]), während der Beförderung dem Steueraussetzungsverfahren entzog und hiermit in nicht zugelassenen Herstellungsbetrieben in der [X.] Zigaretten herstellte, die sodann unter der Marke —[X.] in [X.] vertrieben wurden. Die insoweit nach § 11 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstandenen Steuern wurden nicht entrichtet. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand nach den Urteilsfest-19 - 10 - stellungen einerseits darin, dass er bei der Beschaffung des [X.]s in [X.] beteiligt war, wo er für den vorgeblichen Endempfänger auftrat. Bei diesem handelte es sich um eine in [X.], das zur Tatzeit noch nicht Mitglied der [X.] war, ansässige Firma. Nachdem der Tabak-feinschnitt aus [X.] ordnungsgemäß an die [X.] Firma [X.], die Inhaberin eines Steuerlagers war, geliefert worden war, veranlasste der An-geklagte nacheinander sieben Einzeltransporte mit [X.] an die von ihm vertretene [X.] Firma im Steueraussetzungsverfahren, aus dem die Transporte dann jeweils entzogen wurden. 2. Entgegen der Auffassung der Revision hält der Schuldspruch auch zur Frage des [X.] der Taten rechtlicher Nachprüfung stand. Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte an jedem der sieben verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte, die jeweils aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, unterstüt-zend mitwirkte ([X.]). Er leistete zu jeder der [X.] durch selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Die [X.] stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB; vgl. [X.] wistra 2008, 217). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des [X.] und an der Beschaffung des Tabaks durch die [X.] Firma [X.] in [X.] beteiligt war, welche den Tabak zunächst in einem Steuerlager zwischenlagerte, bevor das Steueraus-setzungsverfahren eröffnet wurde, führt angesichts seiner Mitwirkung an den einzelnen Tabaktransporten zu keiner anderen Beurteilung des [X.]. Zur Klarstellung berichtigt der [X.] das offensichtliche Schreibver-sehen der [X.] —Beihilfe zur Steuerverkürzungfi im [X.] in —[X.] (vgl. [X.], [X.] 51. Aufl. § 354 [X.]. 33). 20 - 11 - 3. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. 21 Zwar setzt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 [X.] beim Gehilfen eine eigenständige Bewertung aller Umstände ein-schließlich seines [X.] voraus (vgl. [X.] NStZ 1983, 217; wistra 2007, 461; [X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 6. Aufl. § 370 [X.] [X.]. 267). Das [X.] durfte daher beim Angeklagten nicht allein deshalb vom - gemäß §§ 27, 49 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] ausgehen, weil die Taten bei den Haupttätern als besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung zu qualifizieren waren. Gleichwohl ist die Strafrahmenwahl des [X.]s nicht zu beanstanden. Angesichts der Einbindung des Ange-klagten in die Aktivitäten einer international operierenden Tätergruppe, die im großen Stil und mit großer krimineller Energie in illegal eingerichteten [X.] Zigaretten herstellte und unversteuert unter Markenbezeichnungen veräußerte ([X.], 13), kam bei dem hier vorliegenden Tatbild mit einem Ge-samtsteuerschaden von weit mehr als 10 Mio. Euro auch bei den Unterstüt-zungshandlungen des Angeklagten nur die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 [X.] in Betracht. Dass der Angeklagte auf eine seiner Stellung und seiner Aufgabe im Tatgeschehen entsprechende Entlohnung ver-zichtet haben könnte, ist weder festgestellt, noch wird dies vom Angeklagten behauptet. Der [X.] schließt zudem aus, dass sich in den Fällen fünf bis sie-ben der Urteilsgründe die geringfügige Überschreitung des gemäß § 4 Abs. 1 22 - 12 - Nr. 1 Buchst. c [X.] in der Fassung vom 23. Dezember 2003 maßgeblichen [X.] für Zigaretten durch die [X.] um knapp 0,13 Cent pro Zigarette auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 323/08

22.09.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. 1 StR 323/08 (REWIS RS 2008, 1856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1856

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