Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2010, Az. II ZR 246/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5683

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 246/08 vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 9.305.958,05 • Goette Strohn [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 [X.] 1877/07 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 U 4972/07 -

Meta

II ZR 246/08

21.06.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2010, Az. II ZR 246/08 (REWIS RS 2010, 5683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5683

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II ZR 246/08

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