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PDF anzeigen [X.] ZR 160/08 vom 20. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 20. Juli 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2008 wird auf ihre Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen. Streitwert: 5.739.391,07 • (Jahresabschlüsse 238.672,33 • + steuerliche Außenprüfung 41.368,63 • + [X.] 40.699,02 • + Investitionszuschüsse 39.245,57 • + [X.] 4.301.223,45 • + A.
/I. GmbH 1.078.182,07 •; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Gründe: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch soweit sie klarstellt, dass die 1.651.398,02 • übersteigenden Ansprüche hilfs-weise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der1 - 3 - Klägerin sowohl beim Erwerb der A.
GmbH als auch bei der [X.] des Unternehmens der Beklagten zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet. [X.]Strohn
[X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2007 - 22 O 340/06 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - [X.]/07 -
Meta
20.07.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2009, Az. II ZR 160/08 (REWIS RS 2009, 2410)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2410
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