Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2011, Az. 4 AZR 159/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 10097

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung


Leitsatz

Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. An der unmittelbaren und zwingenden Wirkung für das betriebliche Rechtsverhältnis fehlt es, wenn für eine Regelung ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten einer der Tarifvertragsparteien vereinbart wird.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2009 - 4 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, ob der Klägerin ein tarifvertraglicher [X.]nspruch gegen die [X.]eklagte auf Unterlassung der Fremdvergabe von Tätigkeiten zusteht, die bisher in der von ihr betriebenen Wäscherei durchgeführt wurden.

2

Die [X.]eklagte betreibt jeweils eine Klinik in [X.] und in [X.], [X.]lten- und Pflegeheime in [X.] und R sowie eine [X.] in [X.]. Die Klinik in [X.] bildet mit den [X.]lten- und Pflegeheimen und der [X.] einen gemeinsamen [X.]etrieb mit etwa 470 [X.]rbeitnehmern. Träger der Klinik in [X.] sowie der [X.]lten- und Pflegeheime war ursprünglich der [X.], der diese Einrichtungen mit Wirkung zum 1. Januar 2002 an die [X.]eklagte veräußerte.

3

[X.]ereits am 24. Oktober 2001 vereinbarten die Parteien einen Personalüberleitungstarifvertrag (nachfolgend [X.]), in dem es ua. heißt:

        

„§ 2   

        

Verpflichtungen

        

…       

        

5.    

        

Maßnahmen des Outsourcing sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen zwingend erforderlich sind. [X.]lle Maßnahmen des Outsourcing bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Tarifvertragsparteien.“

4

Der [X.] kann „mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2006.“ Die [X.]eklagte kündigte den [X.] mit Schreiben vom 19. März 2007 zum 31. Dezember 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Sie beschloss, die von ihr betriebene Wäscherei zum 30. September 2008 stillzulegen und die dortigen Tätigkeiten mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 an einen [X.] zu vergeben. Die in der Wäscherei vorhandenen technischen [X.]eräte und Maschinen sollten verschrottet werden. Der bei ihr bestehende „Hol- und [X.]ringdienst“ für die Wäsche sollte diese dann an den zukünftigen Dienstleister übergeben. [X.]m 4. September 2008 ersuchte die [X.]eklagte die Klägerin vorsorglich um Zustimmung bis 19. September 2008 zu der Fremdvergabe. Die Klägerin äußerte sich jedoch nicht.

5

Mit ihrer Klage will die Klägerin der [X.]eklagten untersagen, ohne ihre Zustimmung die [X.]ufgaben der Wäscherei an einen [X.] zu vergeben. Die Pflichten nach § 2 Nr. 5 [X.] wirkten iSv. § 4 [X.]bs. 5 TV[X.] nach, weil es sich um eine [X.]etriebsnorm handele. Ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit liege nicht vor, weil sich die wirtschaftliche und [X.] Seite der beabsichtigten Fremdvergabe nicht trennen ließen und die Tarifautonomie sich auch auf die wirtschaftliche Unternehmerentscheidung erstrecke. Die Klägerin sei als Partei des [X.] klagebefugt.

6

Die Klägerin hat beantragt:

        

1.    

Der [X.]eklagten wird untersagt, ohne die Zustimmung der Klägerin den [X.]etriebsteil Wäscherei mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 auf einen [X.], insbesondere die T [X.]mbH zu übertragen.

        

2.    

Der [X.]eklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem [X.]ntrag zu 1. ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des [X.]erichts gestellt wird.

7

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie für den Fall der Stattgabe der Klage zuletzt widerklagend beantragt,

        

1.    

die Zustimmung der Klägerin zu der Outsourcingmaßnahme - die Fremdvergabe sämtlicher Tätigkeiten/[X.]ufgaben des [X.]etriebsteils Wäscherei an einen [X.] - zu ersetzen,

        

2.    

festzustellen, dass § 2 Nr. 5 Personalüberleitungstarifvertrag vom 24. Oktober 2001 unwirksam ist, wenn es sich bei einer Outsourcingmaßnahme der [X.]eklagten um eine [X.]etriebsänderung iSd. § 111 [X.]etrV[X.] handelt.

8

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

9

Die [X.]eklagte ist der [X.]uffassung, § 2 Nr. 5 [X.] komme als schuldrechtlicher [X.]estimmung keine Nachwirkung zu. [X.]us der Regelung folge kein eigener [X.]nspruch der Klägerin, weil es sich um Verpflichtungen gegenüber „den [X.]eschäftigten und dem Personalrat oder [X.]etriebsrat“ handele. Zudem sei die Nachwirkung des [X.] jedenfalls konkludent ausgeschlossen worden. § 2 Nr. 5 [X.] verstoße zudem gegen [X.]rt. 12 [X.][X.], weil eine unternehmerische Maßnahme von der Zustimmung der Klägerin abhänge. Eine zeitlich unbegrenzte [X.]eschränkung ihrer wirtschaftlichen Entschlussfreiheit sei jedenfalls sittenwidrig iSd. § 138 [X.][X.][X.] und verstoße gegen § 242 [X.][X.][X.].

Das [X.]rbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.]uf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der [X.]erufung der [X.]eklagten zu Recht stattgeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die nur hilfsweise gestellten [X.] sind daher nicht zur Entscheidung angefallen.

I. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

1. Der Antrag zu 1) ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, darauf gerichtet, der [X.]eklagten unabhängig von dem im Antrag genannten Datum 1. Oktober 2008 zeitlich unbefristet aufzugeben, die Fremdvergabe der Tätigkeiten der Wäscherei an einen [X.] zu unterlassen, solange die Klägerin dem nicht zugestimmt hat.

a) Anträge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig. Dabei ist der wirkliche Wille der klagenden Partei zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; der Antragswortlaut hat hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrages zurückzutreten ([X.] 16. März 1994 - 8 [X.] - zu III 2 a der Gründe, [X.]E 76, 148; 13. März 1997 - 2 [X.] - zu II 4 a der Gründe, [X.]E 85, 262). [X.]ei der Auslegung ist neben der Klagebegründung auch das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen ([X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] - zu A II der Gründe, [X.]E 108, 103; 15. März 2001 - 2 [X.]/00 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61).

b) Danach ist der Klageantrag dahin zu verstehen, dass der [X.]eklagten nicht nur zum - bereits bei der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - 1. Oktober 2008 eine Fremdvergabe der Aufgaben der Wäscherei untersagt werden soll, sondern davon unabhängig. Erkennbarer Sinn und Zweck des Klageantrages ist die zeitlich unbefristete Unterlassung der Fremdvergabe der Aufgaben und Tätigkeiten der Wäscherei auf einen [X.]. In diesem Sinne hat auch die [X.]eklagte den Antrag verstanden. Sie hat noch nach dem 1. Oktober 2008 erklärt, sich an die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts bis zu einer in ihrem Sinne ergehenden Entscheidung zu halten. Darüber hinaus hat bereits das [X.] den Antrag zutreffend dahin ausgelegt, der [X.]eklagten solle nicht untersagt werden, „den [X.]etriebsteil Wäscherei … zu übertragen“, sondern vielmehr deren Aufgaben und Tätigkeiten an einen [X.] - unabhängig von der Übertragung von materiellen oder immateriellen [X.]etriebsmitteln - zu vergeben.

2. Die Klage ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Übertragung der Tätigkeiten oder Aufgaben der Wäscherei an Dritte nicht aus § 2 Nr. 5 [X.] ergibt. § 2 Nr. 5 [X.] wirkt als schuldrechtliche Verpflichtung nicht gemäß § 4 Abs. 5 [X.] nach.

a) [X.]ei dem von den Parteien geschlossenen [X.] handelt es sich um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 [X.] und nicht, wie von der [X.]eklagten angenommen, um einen sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter.

aa) Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können zwar auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen ([X.] 14. April 2004 - 4 [X.] - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 110, 164; 5. November 1997 - 4 [X.] - zu II 1 1.2 der Gründe, [X.]E 87, 45). Vereinbarungen zwischen [X.] und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden müssen nicht zwingend Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 [X.] sein. Welche Art von Vereinbarung geschlossen wurde, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 [X.]G[X.]. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass es sich um ein tarifliches Normenwerk handelt ([X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.] § 1 Nr. 37 = EzA [X.] § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 [X.] - aaO). [X.]ei der Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keinen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter, sondern angesichts ihrer tarifautonomen Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem [X.] einen Tarifvertrag vereinbaren wollen ([X.] 5. November 1997 - 4 [X.] - zu II 1 1.3 der Gründe, aaO).

[X.]) Danach handelt es sich bei dem [X.] um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 [X.]. Hierfür spricht bereits dessen Wortlaut. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarung in der Überschrift als „Personalüberleitungstarifvertrag“ und in verschiedenen Einzelbestimmungen als „Tarifvertrag“ bezeichnet (Präambel, § 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 4 und § 5 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 [X.]). Weiterhin haben sie in § 1 [X.] einen „Geltungsbereich“ festgelegt. Verwenden Tarifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe wie „Tarifvertrag“ und „Geltungsbereich“ für den Umfang der normativen Wirkung iSd. § 4 Abs. 1 [X.], ist davon auszugehen, dass sie die Formulierungen in ihrem gesetzlichen Sinne verstanden wissen wollen. Der weitere Sinn und Zweck der Vereinbarung wie die [X.]ildung eines „[X.]“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sprechen ebenfalls für den Abschluss eines Tarifvertrages.

b) Auch wenn § 2 Nr. 5 [X.] hiernach Teil eines Tarifvertrages ist, wirkt diese [X.]estimmung nach der fristgerechten Kündigung des [X.] nicht mehr nach, so dass sie auch nicht mehr Grundlage des klägerischen Unterlassungsbegehrens sein kann. Nach § 4 Abs. 5 [X.] wirken nur die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach. § 2 Nr. 5 [X.] stellt jedoch keine solche Rechtsnorm dar. Es handelt sich vielmehr um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, die nicht nach § 4 Abs. 5 [X.] nachwirkt.

aa) Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche [X.]estimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 [X.]G[X.] ([X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.] § 1 Nr. 37 = EzA [X.] § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 [X.] - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 110, 164).

[X.]) Die Auslegung des [X.] ergibt, dass es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine [X.]etriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 [X.] handelt, sondern um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.

(1) Einer Auslegung der tariflichen [X.]estimmung als Rechtsnorm steht nicht bereits entgegen, dass der gewählte [X.]egriff des „Outsourcings“, den auch § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder verwenden, zu unbestimmt ist (vgl. zu den Anforderungen an die [X.] von Tarifnormen [X.] 29. Januar 1986 - 4 [X.] - zu 7 der Gründe, [X.]E 51, 59; 23. August 2006 - 4 [X.] - Rn. 25). Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und [X.], wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können ([X.] 14. Dezember 2000 - 2 [X.]vR 1741/99, 276, 2061/00 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 103, 21). [X.]ei dem [X.]egriff des „Outsourcings“ handelt es sich um die Vergabe bisher selbst im eigenen Unternehmen durchgeführter Aufgaben an einen [X.] (s. nur [X.]/Preis 11. Aufl. § 613a [X.]G[X.] Rn. 37; Sieg/[X.] aus arbeitsrechtlicher Sicht 2. Aufl. Rn. 79; [X.]udrus/Wiese in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Stand Oktober 2010 § 15 [X.]-AT Rn. 16; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] und arbeitsrechtliche Restrukturierung von Unternehmen 3. Aufl. S. 1 und 5; ebenso [X.] 6. Oktober 2005 - 2 [X.] 362/04 - [X.] § 53 Nr. 8 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 626 Nr. 14; [X.]VerwG 22. Oktober 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 16.08 - Rn. 16, [X.], 150). Dies kann, muss aber nicht mit den Aufgaben eines [X.]etriebsteils zusammenfallen (so in [X.] 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 22, [X.]E 126, 169). Dem entspricht es, wenn im Krankenhausbereich unter Outsourcing die „Ausgliederung und Fremdbewirtschaftung einzelner Krankenhauseinrichtungen durch einen rechtlich außerhalb des Krankenhausträgers stehenden [X.]“ „(ua Küche, Wäscherei, Radiologie, physikalische Therapie, Labor)“ verstanden wird ([X.]/[X.] in Laufs/[X.]. § 82 Rn. 89). Hiervon ausgehend kann die Anwendung des [X.]egriffs des Outsourcings auf einzelne Fallgestaltungen zwar im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber möglich.

(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] betreffen Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 [X.] Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem [X.] wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf [X.] unerlässlich ist. [X.]ei der näheren [X.]estimmung dieses Normtyps ist auszugehen von dem in § 3 Abs. 2 [X.] verwandten [X.]egriff der „betrieblichen Fragen“. Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des [X.]etriebes und durch die besonderen [X.]edingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des [X.]etriebes, also der [X.]etriebsmittel und der [X.]elegschaft, betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der [X.] im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.]. [X.] regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der [X.]elegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind ([X.] 17. Juni 1997 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.]E 86, 126).

Der Senat muss vorliegend nicht darüber befinden, ob mithilfe einer [X.]etriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 [X.] eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und [X.]elegschaft unmittelbar bindende Regelung ([X.] 17. Juni 1997 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c der Gründe, [X.]E 86, 126) gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings rechtswirksam möglich ist, weil es sich um eine „[X.]etriebsgestaltung“ im genannten Sinne handelt (zu Öffnungszeiten vgl. [X.] 7. November 1995 - 3 [X.] 676/94 - zu II 1 b der Gründe, [X.] § 3 [X.] Nr. 1 = EzA [X.] § 1 [X.]etriebsnorm Nr. 1), die jedenfalls mittelbar dem Arbeitnehmerschutz dient (vgl. dazu nur [X.] S. 451, 462 mwN; [X.]. [X.] NZA 2008, 1274, 1278; [X.]/[X.]/[X.] Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 66; [X.] NZA 2008, 201, 204) oder ob hier rein unternehmerische Fragen betroffen sind.

(3) Denn vorliegend fehlt es aufgrund des [X.] zugunsten der tarifschließenden [X.] an einer normativen Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und [X.]elegschaft.

(a) Zwar ist nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 5 Satz 1 [X.] - „Maßnahmen des Outsourcing sind ausgeschlossen“ - die Annahme einer unmittelbar und zwingend geltenden Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses nicht ausgeschlossen, zumal Satz 2 ausdrücklich von einer „Wirksamkeit“ des Outsourcings spricht. Dabei bliebe aber - und vorliegend wesentlich - außer [X.], dass in Satz 2 der [X.]estimmung ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der tarifschließenden [X.], der Klägerin, vorgesehen ist. Mit einer solchen Regelung wird der [X.]ereich normativer Regelungen des betrieblichen Rechtsverhältnisses verlassen.

(aa) Eine [X.]etriebsnorm setzt voraus, dass sie eine normative Regelung enthält, die eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. Ohne normativen Regelungsgehalt handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.] 1. August 2001 - 4 [X.] 388/99 - zu I 2 c [X.] der Gründe, [X.]E 98, 303).

([X.]) Aufgrund des [X.] zugunsten der [X.] in Satz 2 handelt es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 [X.] insgesamt nicht um eine normative Regelung, die das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend gestaltet (vgl. [X.]. [X.] AR-[X.]lattei ES 1550.5.1 S. 10). Ob es zu Maßnahmen des Outsourcings kommt oder sie zu unterbleiben haben, hängt vom Verhalten der [X.] im jeweiligen Einzelfall ab, die nicht Teil des betrieblichen Rechtsverhältnisses ist. Mit der Festlegung des [X.] wird nur das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt (vgl. [X.] 1. August 2001 - 4 [X.] 388/99 - zu I 2 c [X.] der Gründe, [X.]E 98, 303).

§ 2 Nr. 5 [X.] beinhaltet ein einheitliches Verbot mit Erlaubnisvorhalt. Die [X.]estimmung kann nicht dahin verstanden werden, Satz 1 enthalte eine [X.]etriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 [X.], während sich in Satz 2 ein separates Zustimmungserfordernis als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien finde. Der Zustimmungsvorbehalt in Satz 2 ist ohne das Verbot nach Satz 1 inhaltsleer und kann nicht ohne dessen Inhalt angewendet werden. In der Folge kann die Vorschrift nur einheitlich und als Ganzes ausgelegt werden.

(b) Die Auslegung als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien folgt zudem aus der Systematik der Regelungen in § 2 [X.]. § 2 [X.] handelt von „Verpflichtungen“; hiermit werden regelmäßig schuldrechtliche Verpflichtungen gekennzeichnet. Die Wortwahl entspricht der Unterscheidung in § 1 Abs. 1 [X.] zwischen „Pflichten der Tarifvertragsparteien“ und „Rechtsnormen“. Ebenso handelt es sich bei den weiteren Regelungen in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 [X.], die den Nachweis der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband [X.]ayern und in der [X.] durch Vorlage der Aufnahmebeschlüsse betreffen, um schuldrechtliche Verpflichtungen der [X.]eklagten gegenüber der tarifschließenden [X.], nicht um die normative Gestaltung eines betrieblichen Rechtsverhältnisses. Rechtsnormen sind gleichfalls nicht Inhalt von § 2 Nr. 4 [X.], der von der Einrichtung eines Aufsichtsrates „nach Maßgabe der gesetzlichen [X.]estimmungen“ und vom „Verzicht“ auf „die Einrede des Tendenzschutzes“ durch die [X.]eklagte als tarifschließende Arbeitgeberin handelt.

(c) Für die Annahme einer schuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung der [X.]eklagten gegenüber der Klägerin spricht weiterhin, dass durch die Zustimmungsberechtigung in § 2 Nr. 5 Satz 2 [X.] die [X.] selbst die Unterlassungsverpflichtung in Satz 1 unter den Vorbehalt ihrer Zustimmung stellen und sich so zugleich das Recht verschaffen konnte, während des [X.]estehens des [X.] die Verpflichtung auf der Grundlage eines eigenen Unterlassungsanspruchs klageweise durchzusetzen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der [X.] anlässlich einer Privatisierung geschlossen wurde, in der der ununterbrochene Fortbestand des bei der Rechtsvorgängerin bestehenden Personalrats als nunmehr betriebliche Interessenvertretung durch einen „[X.]“ „gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3“ [X.], bestehend aus den Mitgliedern des Personalrats, durch § 3 [X.] abgesichert werden sollte. [X.]egründen [X.] keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer ([X.] 17. Juni 1997 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c der Gründe, [X.]E 86, 126) und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 [X.] rechtlich zumindest nicht geklärt ([X.]. etwa [X.] 10. März 2000 - 13 Ta[X.]V 9/00 - NZA-RR 2001, 423; vgl. auch [X.]/[X.] 2008, 74 mwN), kann jedenfalls die [X.] die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist. Eine solche eigene, originäre Anspruchsberechtigung einer Tarifvertragspartei gegenüber einer anderen iSd. § 1 Abs. 1 Alt. 1 [X.] ist Teil einer schuldrechtlichen Rechtsbeziehung. Deren [X.]egründung ist etwas grundsätzlich anderes als eine das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend regelnde [X.]etriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 [X.].

II. Der Klageantrag zu 2) ist infolge der Unbegründetheit des Antrages zu 1) gleichfalls ohne Erfolg.

III. Die nur für den Fall der Stattgabe der Klage gestellten (Eventual-)[X.] der [X.]eklagten sind nicht zur Entscheidung angefallen.

IV. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

    Treber     

        

        

        

    von [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 159/09

26.01.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 26. Juni 2008, Az: 1 Ca 1040/08, Urteil

§ 3 Abs 2 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2011, Az. 4 AZR 159/09 (REWIS RS 2011, 10097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10097

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 73/22 (Bundesarbeitsgericht)


8 AZR 514/10 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung eines Firmentarifvertrages - Anspruch auf Rückführung der Arbeitszeit und Wegfall der Entgeltminderung


4 AZR 68/22 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliche Entgelterhöhung - aufschiebende Bedingung - tarifliches Vertragsstrafenversprechen


7 ABR 98/09 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifvertragliches Höchstalter für die Einstellung von Piloten


4 AZR 83/21 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.