Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2022, Az. 4 AZR 83/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 8371

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Gegenstand

Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer


Leitsatz

Die Geltung eines Tarifvertrags nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG, durch den die nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG gesetzlich festgelegte Überlassungshöchstdauer abweichend geregelt wird, erfordert allein die Tarifgebundenheit der Entleiherin. Der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine von den im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Arten von Tarifnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) und deren Bindungswirkung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 TVG) abweichende Regelungsbefugnis eingeräumt. Für die Verleiherin und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifliche Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2020 - 21 Sa 12/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

2

Der Kläger ist seit dem 15. März 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2017 bei der [X.] ([X.]) beschäftigt. Er wurde der Beklagten, die Mitglied des [X.] ([X.]) ist, vom 11. Mai 2017 bis zum 30. April 2019 auf Grundlage eines „Einzelabrufs Arbeitnehmerüberlassung zum Rahmenvertrag Arbeitnehmerüberlassung“ überlassen.

3

[X.] und die [X.] ([X.]) schlossen am 31. Mai 2017 einen Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit ([X.][X.]) mit ua. folgendem Inhalt:

        

1.    

Geltungsbereich

                 

Es gilt der Geltungsbereich der Manteltarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/[X.], Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden.

        

2.    

Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern

        

…       

        
        

2.2     

Der vorübergehende Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG zulässig. Die nachfolgenden tariflichen Regelungen erfolgen in Umsetzung der Öffnungsklauseln nach § 1 Abs. 1b AÜG und sind in ihrer Anwendung auf den Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschränkt.

                 

Ein vorübergehender Einsatz ist danach gegeben, wenn

        

2.2.1 

ein Einsatz zeitlich befristet ist

                 

oder   

        

2.2.2 

ein Sachgrund vorliegt, …

                 

oder   

        

2.2.3 

der Einsatz dazu dient, Auftragsspitzen oder anderen zeitlich begrenzten Mehrbedarf abzuarbeiten.

        

…       

        
        

2.3     

Die Tarifparteien stimmen darin überein, dass die Höchstdauer eines Einsatzes nach diesem Tarifvertrag (Ziffer 3 und Ziffer 4.1) 48 Monate nicht überschreiten darf.

                 

…       

        

3.    

Betriebe mit Betriebsvereinbarung

        

3.1     

Die Betriebsparteien können im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung den Einsatz von Leih-/Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität regeln. Auf Verlangen einer Seite sind hierzu Verhandlungen aufzunehmen.

        

3.1.1 

In dieser Vereinbarung können zum betrieblichen Einsatz von Leih-/Zeitarbeit u.a. geregelt werden:

                 

-       

…       

                 

-       

Höchstdauer des Einsatzes und Übernahmeregeln

        

…       

                 
        

4.    

Betriebe ohne Betriebsvereinbarung

        

4.1     

Besteht keine Betriebsvereinbarung gemäß Ziffer 3, gilt Folgendes:

                 

-       

Nach 18 Monaten Überlassung hat der Entleiher zu prüfen, ob er dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann.

                 

-       

Nach 24 Monaten Überlassung hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Dieses kann nach Beratung mit dem Betriebsrat bei akuten Beschäftigungsproblemen entfallen.“

4

Im nachfolgenden Tarifvertrag vom 16. November 2018 finden sich insoweit inhaltsgleiche Regelungen.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, zwischen ihm und der Beklagten bestehe wegen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Überlassungshöchstdauer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis. Er hat die Auffassung vertreten, die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sei nicht durch den [X.][X.] verlängert worden. Dieser gelte nicht für sein Arbeitsverhältnis, da er - unstreitig - nicht Mitglied der [X.] sei. Bei den Regelungen des [X.][X.] handele es sich um Inhaltsnormen, für deren Geltung seine Tarifgebundenheit erforderlich sei. Darüber hinaus sei § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.], der eine Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der [X.] ermöglicht, verfassungs- und unionsrechtswidrig.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 16. Oktober 2018 ein Arbeitsverhältnis besteht;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Kläger auszuhändigen;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. als Kfz-Meister zu beschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Überlassungshöchstdauer des § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] sei durch den TV [X.] wirksam verlängert worden. Bei dessen maßgebenden Regelungen handele es sich um Betriebsnormen iSd. § 3 Abs. 2 [X.]. Deshalb sei eine Tarifgebundenheit des [X.] nicht erforderlich.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Die Anträge zu 2. und 3. fallen dem Senat daher nicht zur Entscheidung an.

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Ein Arbeitnehmer kann mit der allgemeinen Feststellungsklage das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des [X.] geltend machen. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht auch, soweit der Feststellungsantrag auf die Vergangenheit gerichtet ist, da sich aus dem durch den Kläger behaupteten Arbeitsverhältnis Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung, ergeben können (vgl. [X.] 26. April 2022 - 9 [X.] - Rn. 14; 20. März 2018 - 9 [X.] - Rn. 17 f.).

II. Der Antrag ist nicht begründet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] kraft Gesetzes begründet worden. Die Überlassung[X.]öchstdauer wurde durch die Überlassung des [X.] an die [X.]eklagte in der [X.] vom 11. Mai 2017 bis zum 30. April 2019 nicht überschritten. Die gesetzliche Überlassung[X.]öchstdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b Satz 1 [X.]) ist vorliegend nach § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] iVm. Nr. 2.3 TV [X.] wirksam auf 48 Monate verlängert worden.

1. Die [X.] ist arbeitnehmer- und nicht arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Danach war der Kläger der [X.]eklagten im [X.]raum vom 11. Mai 2017 bis zum 30. April 2019 knapp 24 Monate überlassen.

a) [X.]ezugspunkt der [X.] nach § 1 Abs. 1b [X.] ist die Dauer der Eingliederung des überlassenen Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation eines Entleihers. Das hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (vom 21. Februar 2017, [X.]G[X.]l. I S. 258) klargestellt ([X.]. 18/9232 S. 20; [X.]. 18/9723 S. 6; [X.]. auch [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 301 mwN). Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.]. 1 und [X.]. 2 [X.] nach dürfen Verleiher und Entleiher „denselben Leiharbeitnehmer“ nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen und tätig werden lassen. Der Arbeitsplatz, an dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, findet demgegenüber keine Erwähnung.

b) Die arbeitnehmerbezogene [X.]erechnung der [X.] ist mit dem Unionsrecht vereinbar (aA etwa [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 302; [X.] RdA 2018, 50, 52).

aa) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2008/104/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Richtlinie 2008/104/[X.]) verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, aufeinanderfolgende Überlassungen zu verhindern, mit denen die [X.]estimmungen dieser Richtlinie insgesamt umgangen werden sollen ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - [X.]/18 - [KG] Rn. 55 ff.). Einem Mitgliedstaat ist es danach verwehrt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit zu wahren ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 67; 14. Oktober 2020 - [X.]/18 - [KG] Rn. 63). Durch die in § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] enthaltene Festlegung auf eine arbeitnehmerbezogene [X.]erechnung der Überlassung[X.]öchstdauer ist aber nicht gegen diese Verpflichtung verstoßen worden. Zur Gewährleistung des vorübergehenden Charakters der Leiharbeit ist es nicht erforderlich, die [X.]estimmung der [X.] arbeitsplatzbezogen auszugestalten. Der [X.]egriff „vorübergehend“ kennzeichnet nicht den Arbeitsplatz, der im [X.] Unternehmen zu besetzen ist, sondern die Modalitäten der Überlassung eines Arbeitnehmers an dieses Unternehmen ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 31). Die Überlassung eines Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen zur [X.]eschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird, steht einem Verständnis der Überlassung als „vorübergehend“ nicht entgegen ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 38).

[X.]) Der Durchführung eines weiteren [X.] nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gericht[X.]ofs der [X.] muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche [X.]estimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gericht[X.]of war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.] 9. September 2015 - [X.] und [X.]/14 - [van [X.]] Rn. 55 ff.; 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend 6. Oktober 1982 - 283/81 - [[X.]] Rn. 21; [X.]. auch [X.] 30. Juli 2019 - 2 [X.]vR 1685/14 ua. - Rn. 315, [X.]E 151, 202; 9. Mai 2018 - 2 [X.]vR 37/18 - Rn. 24 mwN). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die strittigen Fragen der jeweiligen Verfahren vollkommen identisch sind ([X.] 6. Oktober 1982 - 283/81 - [[X.]] Rn. 14). Das Fachgericht muss sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Es hat etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gericht[X.]ofs der [X.] auszuwerten und seine Entscheidung daran zu orientieren. Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig - „acte clair“ - oder durch die Rechtsprechung des Gericht[X.]ofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - „acte éclairé“ - ([X.] 30. Juli 2019 - 2 [X.]vR 1685/14 ua. - aaO; 9. Mai 2018 - 2 [X.]vR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 [X.]vR 221/11 - Rn. 37; [X.] 29. September 2020 - 9 [X.] (A) - Rn. 41, [X.]E 172, 337; 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 36, [X.]E 165, 100). Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein [X.]eurteilungsrahmen zu ([X.] 9. Mai 2018 - 2 [X.]vR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 [X.]vR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; 15. Januar 2015 - 1 [X.]vR 499/12 - Rn. 8 f. mwN).

(2) Die früher umstrittene Frage, ob eine „arbeitnehmerbezogene“ [X.]estimmung der [X.] mit Unionsrecht vereinbar ist, ist durch die Ausführungen des [X.] zum [X.]egriff „vorübergehend“ in der Rechtssache [X.] ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - Rn. 30 ff.) geklärt (Rn. 15).

2. Damit ist zwar die Überlassung[X.]öchstdauer von 18 Monaten nach § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] überschritten worden. Für die Parteien und die [X.] ist aber die nach Nr. 2.3 TV [X.] iVm. § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] festgelegte Höchstdauer von 48 Monaten maßgebend.

a) Nach § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der [X.] eine von § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] abweichende Überlassung[X.]öchstdauer festgelegt werden. Ein auf dieser Grundlage geschlossener Tarifvertrag muss eine konkrete zeitliche Grenze festlegen, durch die der „vorübergehende“ Charakter der Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] gewahrt wird. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelung (zu den Auslegungsgrundsätzen etwa [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 24; 11. Dezember 2019 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]E 169, 106, jeweils mwN).

aa) § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] nennt zwar keine Obergrenze für die abweichende Überlassung[X.]öchstdauer. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss eine solche aber in dem maßgebenden Tarifvertrag festgelegt werden. Dies erfordert die konkrete [X.]enennung einer Überlassung[X.]öchstdauer (vgl. [X.]/[X.] [X.]-[X.]asis 3. Aufl. § 1 Rn. 241 mwN; Deinert RdA 2017, 65, 76; [X.] [X.] 2017, 479, 480).

[X.]) Die tariflich festgelegte Überlassung[X.]öchstdauer muss so bemessen sein, dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] iVm. Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/[X.] als „vorübergehend“ anzusehen ist. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nach § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] nur vorübergehend zulässig. Dies dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/[X.], wonach Leiharbeitnehmer vorübergehend anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden (vgl. zur Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung [X.]. 17/4804 S. 8). Aufgrund dieser [X.]egrenzung der [X.] wird durch § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] den Tarifvertragsparteien nicht in verfassungswidriger Weise eine „Normsetzungsbefugnis des Staats“ in beliebigem Umfang übertragen (so aber [X.]/J. [X.] [X.] 5. Aufl. § 1 Rn. 288). Mit der Regelung in § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] hat der Gesetzgeber „vorübergehend“ für den Regelfall konkretisiert (vgl. [X.]. 18/9232 S. 20) und die weitere Ausgestaltung - im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben - in § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] den Tarifvertragsparteien der [X.] überlassen.

b) Durch einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] wird die zulässige Überlassung[X.]öchstdauer für den Einsatz bei einer an diesen nach § 3 Abs. 1 [X.] gebundenen Entleiherin nicht nur für diese, sondern zugleich - und unabhängig von deren [X.] - auch für den überlassenen Arbeitnehmer und die [X.] geändert.

aa) Nach dem gesetzgeberischen Konzept soll ein Tarifvertrag nach § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] einheitlich die Überlassung[X.]öchstdauer für alle an der Überlassung [X.]eteiligten, mithin Entleiherin, [X.] und Leiharbeitnehmer ändern (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 348). Insoweit wird nicht zwischen Entleih- und Verleihdauer unterschieden. Die in § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] vorgenommene Differenzierung zwischen der zulässigen Verleih- und Entleihdauer, die der Verdeutlichung der jeweiligen Pflichtenstellungen dient, findet sich in Satz 3 nicht wieder. § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] verweist - wie § 9 Abs. 1 Nr. 1b [X.] - nicht lediglich auf einen der [X.]ätze des § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.], sondern auf Satz 1 insgesamt. Auch der Gesetzgeber geht von „einer Überlassung[X.]öchstdauer“ aus ([X.]. 18/9232 S. 20).

[X.]) Für die Geltung eines solchen Tarifvertrags ist einzig die [X.] der Entleiherin, nicht aber die des Leiharbeitnehmers oder die der [X.], erforderlich (so auch [X.] 2021, 370, 371; [X.]/[X.] Stand 1. September 2022 § 1 [X.] Rn. 118).

(1) Die Geltung eines Tarifvertrags nach Satz 3 setzt die [X.] der Entleiherin voraus. Das ergibt sich aus den Regelungen in § 1 Abs. 1b Satz 4 bis Satz 6 [X.], die bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen nicht tarifgebundene Entleiher Regelungen nach Satz 3 durch [X.]etriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen können.

(2) Demgegenüber findet die [X.] des Leiharbeitnehmers oder die der [X.] im Gesetz keine [X.]erücksichtigung. Auf diese kommt es daher nach der gesetzlichen Regelung nicht an. Dieses Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, in „tarifgebundenen Unternehmen“ seien „damit längere Einsätze über 18 Monate hinaus möglich“ ([X.]. 18/9232 S. 2, 15), ohne die [X.] des Leiharbeitnehmers oder der [X.] zu erwähnen.

cc) Es handelt sich bei einer solchen tarifvertraglichen Regelung weder um eine Inhalts- noch eine [X.]etriebsnorm iSv. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 [X.]. Vielmehr machen die Tarifvertragsparteien der [X.] von einer ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Regelungsermächtigung Gebrauch, die sich von den in § 1 Abs. 1 [X.] genannten Arten von Tarifnormen und deren unmittelbarer und zwingender Geltung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 [X.]) unterscheidet.

(1) Es handelt sich bei der Festlegung einer von § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] abweichenden Überlassung[X.]öchstdauer nicht um Inhaltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 [X.]. Inhaltsnormen sind [X.]estimmungen, die objektives Recht für den Inhalt und für die [X.]eendigung von Arbeitsverhältnissen schaffen ([X.] 16. September 1986 - [X.] 1/82 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 53, 42) und deren Inhalt gestalten (vgl. z[X.] [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] - Rn. 29 ff., [X.]E 170, 56). Diese gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits [X.]. [X.] sind nach § 3 Abs. 1 [X.] die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und die Arbeitgeberin, die selbst Partei des Tarifvertrags ist (vgl. hierzu [X.] 13. Oktober 2021 - 4 [X.] - Rn. 64 ff.). Die [X.] erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nur auf Arbeitsverhältnisse ([X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 1 Rn. 38; [X.]. auch [X.] 25. Mai 2022 - 4 [X.] - Rn. 43; vgl. zu § 12a [X.] [X.] 31. Januar 1995 - 1 [X.] - zu [X.] 4 a der Gründe). Die tariflichen Regelungen nach § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] betreffen nach dem gesetzlichen Regelungskonzept allerdings nicht allein ein Arbeitsverhältnis als [X.], sondern das gesamte [X.] von [X.], Leiharbeitnehmer und Entleiherin. Zwischen der Entleiherin und dem Leiharbeitnehmer besteht zudem kein Arbeitsverhältnis (insoweit zustimmend [X.]/[X.] [X.]-[X.]asis 3. Aufl. § 1 Rn. 237 f.; [X.], 83, 97; [X.] 2014, 1973).

(2) Tarifliche [X.]estimmungen über eine von § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] abweichende Überlassung[X.]öchstdauer können weiterhin nicht als betriebliche Normen iSd. § 1 Abs. 1 [X.] angesehen werden.

(a) Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 [X.] („[X.]“) betreffen Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem [X.] wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf [X.] unerlässlich ist. [X.]ei der näheren [X.]estimmung dieses Normtyps ist auszugehen von dem in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 [X.] verwandten [X.]egriff der „betrieblichen Fragen“. Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des [X.]etriebs und durch die besonderen [X.]edingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des [X.]etriebs betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der [X.] iSv. § 3 Abs. 2 [X.]. [X.] regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der [X.]elegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind ([X.]. nur [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 33 mwN). Rechtsnormen über betriebliche Fragen gelten nach § 3 Abs. 2 [X.] für alle [X.]etriebe, deren Arbeitgeberin tarifgebunden ist, ohne dass es auf die [X.] der einzelnen Arbeitnehmer ankommt.

(b) [X.]ei Festlegung der Überlassung[X.]öchstdauer ist demgegenüber eine einheitliche Regelung nicht unerlässlich. Es ist insbesondere im Hinblick auf die in einem [X.]etrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer verschiedener [X.]erufsgruppen nicht zwingend erforderlich, für alle die gleiche Überlassung[X.]öchstdauer festzulegen (Pant Gesetzliche und kollektivvertragliche Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung durch Höchstüberlassungszeiten S. 285; [X.] ZfA 2016, 25, 38; [X.] Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 47; [X.], 83, 97; aA HK-[X.]/Ulrici [X.] § 1 Rn. 99; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 347; [X.] [X.] 2017, 1, 5; Löwisch D[X.] 2017, 1449, 1450). Zudem könnte mittels einer [X.]etriebsnorm in einem Tarifvertrag der [X.] die gesetzliche Verpflichtung der [X.] zur [X.]eachtung der gesetzlichen Überlassung[X.]öchstdauer nach § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] ([X.]. auch § 16 Abs. 1 Nr. 1e [X.]) nicht mit Wirkung ihr gegenüber abgeändert werden. Sie würde von der Geltungserstreckung nach § 3 Abs. 2 [X.] nicht erfasst.

(3) Der Gesetzgeber hat die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien der [X.] zur Normsetzung durch die Regelung des § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] vielmehr über die im [X.] vorgesehenen Arten von Tarifnormen (§ 1 Abs. 1 [X.]) und deren [X.]indungswirkung (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 [X.]) hinaus erweitert.

(a) Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, für die Tarifvertragsparteien der [X.] eine solche Möglichkeit zu eröffnen, die von den Gestaltungsoptionen des [X.]es abweicht und hinsichtlich der verbindlichen Rechtssetzung darüber hinaus geht. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht ([X.]. nur [X.] 24. Oktober 2019 - 1 [X.]vR 887/17 - Rn. 8 mwN), ist als Freiheitsrecht nicht darauf beschränkt, dass lediglich ein Tarifsystem als ausschließliche Form der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gewährleistet ist. Der Gesetzgeber kann für die autonome Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch die Koalitionen auch weitere Regelungsmöglichkeiten vorsehen (vgl. [X.] 1. März 1979 - 1 [X.]vR 532/77 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 50, 290).

(b) Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] können die Tarifvertragsparteien der [X.] tarifliche Regelungen zur Überlassung[X.]öchstdauer vereinbaren, die kraft gesetzlicher Anordnung zur Verwirklichung des gesetzlichen Regelungsplans (Rn. 24) - auch - für überlassene Leiharbeitnehmer und deren Arbeitgeberinnen ([X.]nen) gelten. Zweck der Regelung ist es, die Vereinbarung einer einheitlich für [X.], Leiharbeitnehmer und Entleiherin geltenden Überlassung[X.]öchstdauer zu ermöglichen. Dies zeigt sich in der Zuweisung der [X.] an die Tarifvertragsparteien der [X.] als grundsätzlich außerhalb des zwischen [X.] und Leiharbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses stehenden [X.] (aA wohl [X.] Die Höchstüberlassungsdauer nach der [X.]-Reform [X.]; [X.], 83, 97; wohl auch [X.]/Fa[X.]olz [X.] 2015, 1473, 1474).

(c) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die Rechtssetzung durch Tarifvertrag zu erfolgen hat. Damit werden lediglich formale Anforderungen (vgl. z[X.] § 1 Abs. 2, §§ 6, 7, 8 [X.]), nicht aber die Wirkungsweise der Regelungen festgelegt.

c) Das dargelegte Verständnis der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] begegnet keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken.

aa) Der Gesetzgeber war nicht gehalten, von der Festsetzung einer Überlassung[X.]öchstdauer in § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] abzusehen und deren Regelung allein den Tarifvertragsparteien zu überlassen. Es ist dem Gesetzgeber zum Schutz von Gemeinwohlbelangen mit verfassungsrechtlichem Rang nicht grundsätzlich verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können. Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche Regelungen offenstehenden [X.]ereich zwar ein Normsetzungsrecht, aber kein [X.]. Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; [X.] 19. Juni 2020 - 1 [X.]vR 842/17 - Rn. 24; 3. April 2001 - 1 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 103, 293).

[X.]) Mit § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] hat der Gesetzgeber die nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit gesetzlich ausgestaltet und die erforderliche Grundlage für eine Regelung durch die Tarifvertragsparteien der [X.] geschaffen (vgl. zur erforderlichen Ausgestaltung [X.] 20. Oktober 1981 - 1 [X.]/78 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 58, 233). Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung wäre eine für alle an der Arbeitnehmerüberlassung [X.]eteiligten verbindliche tarifliche Regelung durch einen, auf das [X.] ausgerichteten, Tarifvertrag nicht möglich gewesen. Die Übertragung der Regelungsermächtigung allein an die Tarifvertragsparteien der [X.], nicht aber an diejenigen der [X.]arbeitsbranche, führt weder zu einer Verletzung von deren Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung iSd. Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Die positive Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) der Tarifvertragsparteien der [X.]arbeitsbranche wird nicht dadurch verletzt, dass ihnen keine (subsidiäre) [X.] zur Verlängerung der Überlassung[X.]öchstdauer durch den Gesetzgeber eingeräumt worden ist (aA [X.], 83, 97; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 1 [X.] Rn. 65). Dabei kann dahinstehen, ob in einer Regelung, die - wie vorliegend - erst die Grundlage für eine tarifliche Normsetzung zugunsten einer Koalition schafft, eine [X.]eeinträchtigung der Koalitionsfreiheit einer nicht in gleichem Maße begünstigten Koalition liegen kann (kritisch [X.] [X.] 2021, 1, 6 f.; Pant Gesetzliche und kollektivvertragliche Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung durch Höchstüberlassungszeiten S. 327). Eine solche wäre jedenfalls verhältnismäßig, da sie einem legitimen Ziel dient, zur Erreichung dieses Ziels weder offensichtlich ungeeignet ist noch ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels erkennbar und sie zudem verhältnismäßig im engeren Sinn wäre (zum Prüfungsmaßstab [X.]. [X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 151 ff., [X.]E 146, 71).

(a) Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist in erster Linie ein Freiheitsrecht. Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen, ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen. Darüber sollen die [X.]eteiligten grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme, selbst und eigenverantwortlich bestimmen können. Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige [X.]etätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist ([X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12 ua. - Rn. 115, [X.]E 148, 296; 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 130, [X.]E 146, 71).

(b) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, aber wie jedes Grundrecht zugunsten anderer Ziele mit Verfassungsrang beschränkbar. Es bedarf zudem der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die [X.]eziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum Gegenstand hat. [X.]eide Tarifvertragsparteien genießen den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG in gleicher Weise, stehen bei der Ausübung aber gegeneinander. Das erfordert koordinierende Regelungen, die gewährleisten, dass die aufeinander bezogenen [X.] trotz ihres Gegensatzes nebeneinander bestehen können ([X.] 19. Juni 2020 - 1 [X.]vR 842/17 - Rn. 18). [X.]ei der Ausgestaltung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber einen weiten Handlungsspielraum. Das Grundgesetz schreibt ihm nicht vor, wie die gegensätzlichen [X.] im Einzelnen abzugrenzen sind. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen ([X.] 19. Juni 2020 - 1 [X.]vR 842/17 - Rn. 19; 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 149, [X.]E 146, 71).

(c) Die Regelung dient einem legitimen Ziel. Sie flankiert die [X.]estimmung über die Überlassung[X.]öchstdauer in § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.]. Diese ist auf den Schutz der Leiharbeitnehmer ([X.]. 18/9232 S. 20) und damit die Verbesserung ihrer Stellung und die Gewährleistung ihrer [X.]erufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gerichtet (vgl. [X.] 19. Juni 2020 - 1 [X.]vR 842/17 - Rn. 26; 29. Dezember 2004 - 1 [X.]vR 2283/03 ua. - zu [X.] 3 b [X.] (1) der Gründe). Die in Satz 3 vorgesehene Tarifdispositivität soll darüber hinaus nicht nur die [X.]edeutung tarifvertraglicher Vereinbarungen als wesentliches Element einer verlässlichen [X.] ([X.]. 18/9232 S. 15), sondern auch den flexiblen Einsatz von Leiharbeit zur Deckung von Auftragsspitzen weiterhin ermöglichen und so die positive [X.]eschäftigungswirkung der Arbeitnehmerüberlassung erhalten ([X.]. 18/9232 S. 20, 1). [X.]ei letzterer handelt es sich um einen verfassungsrechtlich legitimierten Gemeinwohlbelang ([X.] 29. Dezember 2004 - 1 [X.]vR 2283/03 ua. - zu [X.] 3 b [X.] (2) der Gründe).

(d) Die [X.] ist zur Zielerreichung nicht offensichtlich ungeeignet.

(aa) Hierfür ist die Möglichkeit ausreichend, dass der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, also die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht. Die Regelung darf nicht von vornherein untauglich sein ([X.] 23. Mai 2018 - 1 [X.] ua. - Rn. 90, [X.]E 149, 86; 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 159, [X.]E 146, 71). Der Gesetzgeber hat dabei einen Einschätzungsspielraum für die [X.]eurteilung der tatsächlichen Grundlagen der Regelung. Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - aaO; 15. Januar 2002 - 1 [X.]vR 1783/99 - zu [X.] 1 b aa der Gründe, [X.]E 104, 337).

([X.]) Die den Tarifvertragsparteien eröffnete [X.] kann die beabsichtigte Flexibilität gewährleisten, ohne den durch Satz 1 bezweckten Schutz der Leiharbeitnehmer zu gefährden. Zum einen können die jeweiligen [X.]ranchenbesonderheiten - im Gegensatz zur starren Regelung in § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] - berücksichtigt und damit das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung bedarfsgerecht und flexibel genutzt werden. Zum anderen wird der Leiharbeitnehmer durch die [X.]eschränkung der Öffnungsklausel auf eine vorübergehende Überlassung (Rn. 22) ebenso wie aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] vor einem unbegrenzten Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz geschützt und kann ggf. vom „Klebeeffekt“, also der Chance, von dem [X.] Unternehmen direkt als Arbeitnehmer beschäftigt zu werden, profitieren (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 1 Rn. 3; [X.] ZfA 2016, 25, 35).

(e) Die Festlegung einer Überlassung[X.]öchstdauer mit einer [X.] lediglich zugunsten der Tarifvertragsparteien der [X.] ist auch erforderlich.

(aa) Der Gesetzgeber verfügt auch insoweit über einen [X.]eurteilungs- und Prognosespielraum. Daher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Ziels für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bi[X.]erigen Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in [X.]etracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die [X.]etroffenen indessen weniger belasten ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 162, [X.]E 146, 71; 11. Juli 2006 - 1 [X.] Rn. 95, [X.]E 116, 202).

([X.]) Nur durch die gesetzliche Festlegung einer Überlassung[X.]öchstdauer konnte der umfassende Schutz der Leiharbeitnehmer unabhängig von deren Einsatzort erreicht werden. Die Einräumung einer - auch nur subsidiären - [X.] an die Tarifvertragsparteien der [X.]arbeitsbranche würde diese zwar weniger belasten, wäre aber zur Erreichung der mit der Regelung verfolgten Ziele nicht gleich wirksam. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien der [X.]arbeitsbranche keinen den Tarifvertragsparteien der [X.] vergleichbaren Einblick in die Situation in den [X.] in den verschiedenen [X.]ranchen haben. Dementsprechend können sie den [X.]edarf zum Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht in gleicher Weise einschätzen wie die sachnäheren Tarifvertragsparteien der [X.] (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 361; [X.] jurisPR-ArbR 17/2022 [X.]. 8; [X.] 2021, 370, 372; Deinert RdA 2017, 65, 76; [X.] Grundlagen, Wirkungen und Grenzen des tarifdispositiven Rechts in der Arbeitnehmerüberlassung S. 162). Eine Änderung der Überlassung[X.]öchstdauer durch diese könnte daher nicht in gleichem Maße flexibel an dem jeweiligen [X.]edarf ausgerichtet werden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien der [X.] im Gegensatz zu denjenigen der [X.]arbeitsbranche auch die Interessen der ebenfalls (mittelbar) betroffenen Stammbelegschaft in höherem Maße berücksichtigen (Pant Gesetzliche und kollektivvertragliche Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung durch Höchstüberlassungszeiten S. 335 f.).

(f) Die Regelung ist auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Eine etwaige [X.]eeinträchtigung der aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Rechte der Tarifvertragsparteien der [X.]arbeitsbranche (Rn. 40) wäre zumutbar. Der Gesetzgeber hat in angemessener Weise die [X.]elange der zu schützenden Leiharbeitnehmer als überwiegend erachtet und gleichzeitig größtmögliche Flexibilität gewährleistet. Das zeigt die insoweit gebotene Abwägung aller [X.]elange unter [X.]erücksichtigung des Gewichts der mit der Regelung einhergehenden [X.]elastungen (vgl. [X.] 19. Juni 2020 - 1 [X.]vR 842/17 - Rn. 29).

(aa) Die Regelung dieser Arbeitsverhältnisse durch Rechtsnormen iSd. § 1 Abs. 1 [X.] bleibt den Tarifvertragsparteien der [X.] unbenommen. Der Leiharbeitsvertrag besteht nach dem Regelungskonzept des [X.] unabhängig von der [X.] ([X.]. 17/4804 S. 7; [X.] AuR 2016, 136, 138; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 347, 361; aA [X.]/[X.] [X.]-[X.]asis 3. Aufl. § 1 Rn. 238; [X.] RdA 2018, 50, 52). Die Überlassung[X.]öchstdauer betrifft nicht unmittelbar die in die fachliche Zuständigkeit der Tarifvertragsparteien der [X.]arbeitsbranche fallenden Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im [X.]. Die Veränderung der Überlassung[X.]öchstdauer wirkt sich lediglich in der Weise auf das [X.] aus, dass sie das Weisungsrecht der [X.] hinsichtlich der Einsatzdauer bei der jeweiligen Entleiherin erweitert oder beschränkt ([X.] Grundlagen, Wirkungen und Grenzen des tarifdispositiven Rechts in der Arbeitnehmerüberlassung S. 162).

([X.]) Zudem handelt es sich bei der Überlassung[X.]öchstdauer nicht um eine Materie, die vor Einführung des § 1 Abs. 1b [X.] üblicherweise und in großem Umfang von den Tarifvertragsparteien geregelt wurde (vgl. [X.] Die Höchstüberlassungsdauer nach der [X.]-Reform [X.]) oder auch nur von diesen für alle [X.]eteiligten hätte geregelt werden können (Rn. 39). Es sind daher keine [X.]ereiche betroffen, in denen der Tarifautonomie und damit Art. 9 Abs. 3 GG eine besonders große Wirkkraft zukommt, weil durchweg tarifvertragliche Vereinbarungen existieren. Dann würde die Tarifautonomie grundsätzlich einen stärkeren Schutz genießen als - wie vorliegend - in [X.]ereichen, die die Koalitionen üblicherweise ungeregelt lassen ([X.] 3. April 2001 - 1 [X.] - zu [X.] 3 d der Gründe, [X.]E 103, 293; 24. April 1996 - 1 [X.]vR 712/86 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 94, 268).

(2) Aus den vorgenannten Gründen kommt in [X.]ezug auf die Tarifvertragsparteien der [X.] auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in [X.]etracht.

(a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche [X.]elastungen wie auch für ungleiche [X.]egünstigungen. Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen [X.]indung an [X.] reichen ([X.] 23. Mai 2017 - 2 [X.]vL 10/11 ua. - Rn. 96, [X.]E 145, 249; 17. Januar 2012 - 2 [X.]vL 4/09 - Rn. 57, [X.]E 130, 52).

(b) Vorliegend werden zwar Tarifvertragsparteien, zum einen die Arbeitgeber(-verbände) sowie die Gewerkschaften der [X.] und zum anderen die Tarifvertragsparteien der [X.]arbeitsbranche ungleich behandelt, indem der Gesetzgeber erstere zur Regelung der Überlassung[X.]öchstdauer ermächtigt, letztere aber nicht. Unabhängig vom anzuwendenden Prüfungsmaßstab liegt aber jedenfalls im Hinblick auf die größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien der [X.] (Rn. 49) eine zulässige Differenzierung vor.

cc) Die negative Koalitionsfreiheit der Leiharbeitnehmer und Verleiher ist nicht beeinträchtigt. Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von [X.] als Anknüpfungspunkt für die zulässige Überlassung[X.]öchstdauer iSd. § 1 Abs. 1b [X.] nimmt. Allein dadurch, dass jemand den Vereinbarungen fremder Tarifvertragsparteien unterworfen wird, ist ein spezifisch koalitionsrechtlicher Aspekt nicht betroffen ([X.] 11. August 2020 - 1 [X.]vR 2654/17 - Rn. 33; 11. Juli 2006 - 1 [X.] Rn. 68, [X.]E 116, 202; [X.] [X.] 2021, 1, 3).

d) Die Regelung in § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] ist mit Unionsrecht vereinbar. Die Übertragung der Regelungsbefugnis auf die Tarifvertragsparteien ist auch ohne eine gesetzliche Festlegung einer absoluten Überlassung[X.]öchstgrenze zulässig. Nach der Entscheidung des [X.] vom 17. März 2022 (- [X.]20 - [[X.]]) bedarf es trotz der früher vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen (vgl. für Unionsrechtswidrigkeit [X.]/[X.] [X.]-[X.]asis 3. Aufl. § 1 Rn. 251, 254; [X.] RdA 2018, 50, 51; Stellungnahme DG[X.] Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 14; für [X.] Stellungnahme [X.] Ausschussdrs. 18(11)761neu S. 46; für die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung [X.] 2019, 11, 20) keiner Vorlage mehr. Durch die Entscheidung ist die Rechtslage iSe. „acte éclairé“ geklärt (zu den Voraussetzungen Rn. 17).

aa) Die Richtlinie 2008/104/[X.] steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Tarifvertragsparteien ermächtigt, auf [X.] der [X.]ranche der [X.] Unternehmen von einer nach nationalem Recht festgelegten Überlassung[X.]öchstdauer abzuweichen ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 111).

[X.]) Die Festlegung einer absoluten Überlassung[X.]öchstgrenze in der Öffnungsklausel ist nach dem Recht der [X.] nicht erforderlich. Die Richtlinie 2008/104/[X.] zielt nicht speziell darauf ab, die Dauer der Überlassung eines Leiharbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen festzulegen, bei deren Überschreitung eine solche Überlassung nicht mehr als vorübergehend eingestuft werden kann. Die Richtlinie 2008/104/[X.] legt auch an keiner Stelle eine Dauer fest, bei deren Überschreitung eine Überlassung nicht mehr als „vorübergehend“ eingestuft werden kann. Die Mitgliedstaaten sind durch keine [X.]estimmung dieser Richtlinie verpflichtet, im nationalen Recht eine solche Dauer vorzusehen ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 53). Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass Leiharbeit bei demselben [X.] Unternehmen nicht zu einer [X.] für einen Leiharbeitnehmer wird ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 56; 14. Oktober 2020 - [X.]/18 - [KG] Rn. 55, 60).

cc) Diesen Anforderungen wird die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] gerecht. Die Öffnungsklausel erlaubt lediglich die Vereinbarung von Tarifverträgen, die eine Überlassung[X.]öchstdauer vorsehen, die sich im Rahmen dessen hält, was nach § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] und Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/[X.] als „vorübergehend“ anzusehen ist (Rn. 22).

e) Nach diesen Grundsätzen ist die für die Parteien und die [X.] maßgebende Überlassung[X.]öchstdauer durch Nr. 2.3 TV [X.] auf 48 Monate verlängert worden.

aa) [X.] und [X.] haben als Tarifvertragsparteien der [X.] wirksam den TV [X.] abgeschlossen.

(1) Der TV [X.] wahrt das Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 [X.]. Der Kläger hat sein anfängliches [X.]estreiten nach Vorlage des unterzeichneten TV [X.] bereits erstinstanzlich fallen gelassen.

(2) [X.]ei [X.] und [X.] handelt es sich um Tarifvertragsparteien der [X.] iSd. § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.]. Das sind diejenigen, die für die Unternehmen der Entleiher einer [X.]ranche tarifzuständig sind. Vorliegend war der Kläger in einem [X.]etrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt.

(3) Den Tarifvertragsparteien fehlte entgegen der Auffassung des [X.] nicht die Tarifzuständigkeit.

(a) Die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung festgelegten Organisationsbereich. Dessen autonome Festlegung ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit (vgl. hierzu [X.] 31. Januar 2018 - 10 [X.] (A) - Rn. 32; 22. Februar 2017 - 5 [X.] - Rn. 33, [X.]E 158, 205; 21. Januar 2015 - 4 [X.] - Rn. 72, [X.]E 150, 304). Die Tarifzuständigkeit muss bei Abschluss des Tarifvertrags vorliegen. Fehlt sie, ist der Tarifvertrag wegen Fehlens einer Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam ([X.] 14. Januar 2014 - 1 A[X.]R 66/12 - Rn. 50, [X.]E 147, 113).

(b) An der Tarifzuständigkeit von [X.] und [X.] für die [X.]ranche der Metall- und Elektroindustrie in [X.]/[X.], [X.] und [X.] bestehen keine Zweifel.

(c) Eine darüber hinausgehende Tarifzuständigkeit ist nicht erforderlich (aA [X.], 83, 97; [X.] FA 2014, 363, 364 f.). Der Tarifvertrag trifft eine Regelung über die zulässige Überlassung[X.]öchstdauer in der [X.]ranche, für die die Tarifvertragsparteien zuständig sind. Er enthält keine Inhaltsnormen, die für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und der [X.] gelten würden (Rn. 29). Es bedarf daher insoweit keiner Tarifzuständigkeit. Die in § 1 Abs. 1b Satz 3 [X.] angeordnete Geltung für Leiharbeitnehmer und Verleiher besteht unabhängig von einer Tarifzuständigkeit für diesen [X.]ereich. Anders als in § 3 Abs. 2 [X.] (vgl. hierzu [X.] 14. Januar 2014 - 1 A[X.]R 66/12 - Rn. 51, [X.]E 147, 113; 29. Juli 2009 - 7 A[X.]R 27/08 - Rn. 25, [X.]E 131, 277) wird durch diese Norm nicht nur die Notwendigkeit der [X.], sondern auch diejenige der Tarifzuständigkeit darauf reduziert, dass sie allein hinsichtlich der [X.] vorliegen muss.

(d) Der Senat war, da an der Tarifzuständigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision des [X.] das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen (vgl. hierzu [X.] 31. Januar 2018 - 10 [X.] (A) - Rn. 10 ff.; 22. Februar 2017 - 5 [X.] - Rn. 29 ff., [X.]E 158, 205).

[X.]) Der TV [X.] sieht in Nr. 2.3 für eine Arbeitnehmerüberlassung in einem [X.]etrieb ohne [X.]etriebsvereinbarung - wie im vorliegenden Fall - eine Verlängerung der Überlassung[X.]öchstdauer auf 48 Monate vor. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften (zu den Auslegungsgrundsätzen [X.] 13. Oktober 2021 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN).

(1) Nach Nr. 2.3 Abs. 1 TV [X.] „stimmen die Tarifparteien darin überein, dass die Höchstdauer eines Einsatzes nach diesem Tarifvertrag (Ziffer 3 und Ziffer 4.1) 48 Monate nicht überschreiten darf“. Hierin liegt, auch wenn „übereinstimmen“ lediglich bedeutet, mit jemandem einer Meinung zu sein (vgl. [X.] Das [X.]edeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort „übereinstimmen“), - vorbehaltlich der weiteren Regelungen des TV [X.] - die Festlegung einer Überlassung[X.]öchstdauer. Die Regelung in Nr. 2.3 TV [X.] erfolgte „in Umsetzung der Öffnungsklauseln nach § 1 Abs. 1b [X.]“. Weiterhin wird in Nr. 2.3 Abs. 2 TV [X.] die tarifliche Überlassung[X.]öchstdauer für den Fall des Einsatzes wegen eines Sachgrundes über einen [X.]raum von mehr als 48 Monaten „festgelegt“. Der Hinweis auf § 1 Abs. 1b [X.] im Ganzen verdeutlicht zudem, dass nicht lediglich die Frist des § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.]. 2 [X.], sondern auch diejenige des § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.]. 1 [X.] verlängert werden soll.

(2) Nr. 4.1 TV [X.] legt keine abweichende Überlassung[X.]öchstdauer fest. Die Vorschrift enthält lediglich eine Überprüfungspflicht nach 18 Monaten sowie eine Pflicht, dem Leiharbeitnehmer nach 24 Monaten ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu unterbreiten. Eine solche Pflicht schließt aus, dass die Tarifvertragsparteien bereits zu diesem [X.]punkt von der Überschreitung der Überlassung[X.]öchstdauer mit der Folge des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausgegangen sind. Dann hätte es des Angebots nicht mehr bedurft.

cc) Die Überlassung[X.]öchstdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen dessen, was als „vorübergehend“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] iVm. Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/[X.] anzusehen ist (so auch [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 351).

(1) „Vorübergehend“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „zeitlich begrenzt“ ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 57). Eine konkrete zeitliche Grenze, nach der eine Überlassung nicht mehr als „vorübergehend“ angesehen werden könnte, findet sich allerdings weder im [X.] noch in der Richtlinie 2008/104/[X.] (zu letzterer [X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 53). Im Hinblick darauf verbietet sich ein Rückgriff auf zeitliche Grenzen in anderen Regelungswerken (aA [X.]/[X.] [X.]-[X.]asis 3. Aufl. § 1 Rn. 198 f.; [X.] RdA 2018, 50, 53: 24 Monate nach Art. 12 Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 und Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/78/[X.]), die zudem anderen Zielen dienen ([X.] jurisPR-ArbR 35/2020 [X.]. 3). Nicht „vorübergehend“ ist eine Überlassung dann, wenn sie unter [X.]erücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, zu denen insbesondere die [X.]ranchenbesonderheiten zählen, vernünftigerweise nicht mehr als „vorübergehend“ betrachtet werden kann ([X.] 17. März 2022 - [X.]20 - [[X.]] Rn. 60). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Überlassung ohne jegliche zeitliche [X.]egrenzung erfolgt und der Leiharbeitnehmer dauerhaft anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll ([X.] 21. Februar 2017 - 1 A[X.]R 62/12 - Rn. 57, [X.]E 158, 121; 30. September 2014 - 1 A[X.]R 79/12 - Rn. 43). Aus § 1 Abs. 1b Satz 1 [X.] und § 1 Abs. 1b Satz 6 [X.], die die Überlassung[X.]öchstdauer außerhalb der Geltung eines Tarifvertrags auf 18 und 24 Monate festlegen, ergibt sich zudem, dass eine „vorübergehende“ Überlassung diesen [X.]raum übersteigen kann ([X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 351).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die vereinbarte Überlassung[X.]öchstdauer von 48 Monaten noch als „vorübergehend“ anzusehen. Der TV [X.] enthält eine hinreichend konkrete Obergrenze. Aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums und deren [X.] in [X.]ezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen (vgl. hierzu [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] - Rn. 38; 16. Dezember 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 37, [X.]E 173, 251; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 31, [X.]E 151, 235) ist davon auszugehen, dass die [X.]ranchenbesonderheiten im TV [X.] hinreichend [X.]erücksichtigung gefunden haben (ausf. zur Angemessenheitsvermutung [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 148, 139; [X.]. 17/4804 S. 9). Ein [X.]raum von vier Jahren kann darüber hinaus nicht als dauerhaft angesehen werden, zumal damit die in § 1 Abs. 1b Satz 1 und Satz 6 [X.] vorgesehenen Grenzen nicht um ein Vielfaches überschritten werden.

Die Höchstdauer kann darüber hinaus - bei einer Überlassung ohne besonderen Sachgrund und wenn wie vorliegend keine [X.]etriebsvereinbarung existiert, in der die [X.]esonderheiten der jeweiligen [X.]etriebe berücksichtigt werden könnten - nach Nr. 4.1 TV [X.] nur ausgeschöpft werden, wenn die Entleiherin nach 18 Monaten der Überlassung nach Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten dem Leiharbeitnehmer keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten konnte und sie nach [X.]eratung mit dem [X.]etriebsrat aufgrund akuter [X.]eschäftigungsprobleme auch nach 24 Monaten nicht verpflichtet war, dem Leiharbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Damit sind im TV [X.] zusätzliche Mechanismen vorgesehen, die gewährleisten, dass lediglich eine „vorübergehende“ Überlassung erfolgt.

dd) Der Tarifvertrag gilt für den Einsatz des [X.] bei der [X.]eklagten, da letztere tarifgebundenes Mitglied bei [X.] ist.

f) Die Überlassung[X.]öchstdauer von 48 Monaten ist durch den Einsatz des [X.] bei der [X.]eklagten von knapp 24 Monaten nicht überschritten worden.

III. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Klug    

        

        

        

    Widuch    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 83/21

14.09.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 21. November 2019, Az: 28 Ca 3686/19, Urteil

Art 9 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 S 4 AÜG, § 1 Abs 1b AÜG, § 9 Abs 1 Nr 1b AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 TVG, § 3 TVG, § 4 TVG, Art 5 EGRL 104/2008, Art 1 Abs 1 EGRL 104/2008

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2022, Az. 4 AZR 83/21 (REWIS RS 2022, 8371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8371

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