Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 675/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 448

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Gegenstand

Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung - Maßregelungsverbot - Feststellungsklage - Bestimmtheit


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2010 - 10 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über eine Lohnerhöhung.

2

[X.]er Kläger ist Mitglied der [X.]. [X.]r war seit 1981 bei der [X.] als Kundendiensttechniker in [X.] bei [X.] beschäftigt. [X.]ie [X.] mit Sitz in [X.] ist Mitglied im Verband der Metall- und [X.]lektrounternehmen [X.] e.V. (VM[X.] [X.]). [X.]ieser schließt mit der [X.] Tarifverträge für die Betriebe der [X.]isen-, Metall- und [X.]lektroindustrie im Land [X.] ab. Nach dem Anstellungsvertrag aus dem [X.] gelten für das Arbeitsverhältnis des [X.] die „jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages der [X.] Metallindustrie“. Am 1. April 2007 ging das Arbeitsverhältnis des [X.] im Wege des Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene Beklagte über.

3

[X.]ie zum 1. Juni 2007 und zum 1. Juni 2008 für das Tarifgebiet [X.] vereinbarten [X.] leistete die Beklagte nicht. In einem daraufhin geführten Rechtsstreit stellte das [X.] mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (- 4 [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72) fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Bestimmungen der Tarifverträge der [X.] Metallindustrie im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

4

Am 6. Januar 2009 unterbreitete die Beklagte [X.] von der [X.] übernommenen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverträge auf die Tarifverträge der [X.] Metallindustrie Bezug nahmen, ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. [X.]as monatliche Bruttoentgelt sollte sich rückwirkend ab dem 1. April 2008 um 3 % und im Zuge einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 39 Stunden ab dem 1. Januar 2009 um 1 % erhöhen. [X.]ine Bezugnahme auf Tarifverträge sollte entf[X.]. [X.]er Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an. [X.]en Arbeitnehmern, die das Änderungsangebot angenommen hatten, zahlte die Beklagte die entsprechend erhöhten Löhne.

5

[X.]er Kläger verlangt eine [X.]rhöhung seines [X.] ab Januar 2009 um 3 %. [X.]r hat die Auffassung vertreten, einen sachlichen Grund, ihn von der [X.]ntgelterhöhung auszunehmen, gebe es nicht. [X.]ie Ablehnung des [X.] dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, zudem diskriminiere ihn die Beklagte als Teilzeitarbeitnehmer.

6

[X.]er Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.147,77 [X.]uro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Lohnerhöhung vom 6. Januar 2009 iHv. 3 % über den 1. Oktober 2009 hinaus an ihn weiterzugeben.

7

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie erfülle mit der [X.]ntgelterhöhung nur vertragliche Ansprüche.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt an der hinreichenden Bestimmtheit.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll ([X.] 21. September 2011 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.] 2012, 31; 18. Mai 2011 - 5 [X.] - Rn. 10, [X.] 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 4; 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3).

2. Diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag nicht. Die Feststellung einer Verpflichtung der [X.]n zur „Weitergabe“ einer Lohnerhöhung iHv. 3 % lässt nicht erkennen, worüber die Sachentscheidung konkret ergehen soll. Weder aus dem Antrag noch dem Sachvortrag der Kläger ergibt sich, was unter dem Begriff „Lohn“ zu verstehen sein soll. Es bleibt unerläutert, ob nur der Stundenlohn des [X.] oder auch andere Vergütungsbestandteile wie Zulagen, Zuschläge, Einmalzahlungen, Mehrarbeitsvergütungen und ähnliche Leistungen erfasst werden. Des Weiteren lässt der Kläger den Ausgangswert für die Lohnerhöhung offen und stellt nicht klar, ob Basis der Lohnerhöhung der von ihm bis zum 31. Dezember 2008 tatsächlich bezogene oder ein nicht näher bestimmter Tariflohn sein soll.

II. Der [X.] ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütungsnachzahlung für den Zeitraum Januar bis September 2009 iHv. 1.147,77 Euro brutto nebst Zinsen.

1. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt ([X.] 21. September 2011 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.] 2012, 31; 17. März 2010 - 5 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = [X.] 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22).

b) Den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat die [X.] genügt.

aa) Die [X.] hat zwar bei der Unterbreitung des Änderungsangebots eine verteilende Entscheidung getroffen. Jedoch wurde der Kläger bei dieser nicht benachteiligt. Das Änderungsangebot wurde gerade auch ihm angetragen, um ihn zum Verzicht auf die dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge der [X.] zu bewegen. Die Teilung der Belegschaft in eine Gruppe, die das Angebot der [X.]n annahm und in eine solche, die es ablehnte, erfolgte unabhängig vom Willen der [X.]n durch die Entscheidung jedes einzelnen Arbeitnehmers für oder gegen die Änderung seines Arbeitsvertrags.

bb) Der Gewährung der Lohnerhöhung nur an die Arbeitnehmer, die das Änderungsangebot angenommen hatten, lag keine verteilende Entscheidung der [X.]n mehr zugrunde. Die [X.] ist lediglich ihren vertraglichen Verpflichtungen aus den geänderten Arbeitsverträgen nachgekommen. Eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers fehlt, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt ([X.] 21. September 2011 - 5 [X.] - Rn. 21, [X.] 2012, 31; 31. August 2005 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 115, 367). Eine solche trifft der Arbeitgeber erst dann, wenn er freiwillig, dh. ohne rechtliche Verpflichtung über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt (zu einer solchen Fallgestaltung, vgl. [X.] das vom Kläger angezogene Urteil des [X.] vom 1. April 2009 - 10 [X.] [X.] BGB § 611 Gratifikation Nr. 284; ebenso 23. Februar 2011 - 5 [X.] - [X.] 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 24; 14. März 2007 - 5 [X.]/06 - [X.]E 122, 1 - jeweils mwN).

cc) Ob die eine verteilende Entscheidung ausschließende Vertragserfüllung auch dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitsvertrag objektiv an [X.] leidet, die Vertragsparteien aber übereinstimmend von seiner Wirksamkeit ausgehen und ihn erfüllen, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Das Vorbringen des [X.] bietet keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Wirksamkeit der auch ihm angebotenen Änderungsvereinbarung.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.] ist der nicht tarifgebundene Arbeitgeber nicht gehalten, eine Bezugnahmeklausel zu vereinbaren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht es im Rahmen ihrer privatautonomen Gestaltungsmacht frei, für ihr Arbeitsverhältnis die Geltung jedes beliebigen oder überhaupt keines Tarifvertrags zu vereinbaren. In gleicher Weise sind sie grundsätzlich frei in der Entscheidung, eine vereinbarte [X.] wieder aufzuheben. Das gilt jenseits der im Streitfall nicht mehr eingreifenden einjährigen Änderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auch nach einem Betriebsübergang (vgl. [X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 37, [X.] TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72).

(2) Der Kläger ist durch den angetragenen „Verzicht“ auf die Bezugnahmeklausel schon deshalb nicht in seiner positiven Koalitionsfreiheit berührt worden, weil ein Verstoß gegen die individuelle Koalitionsfreiheit nur in Betracht kommt, wenn es um die von arbeitsvertraglichen Abreden unabhängige kollektivrechtliche Wirkungsweise tariflicher Normen geht. Nur in jenem Bereich lässt sich die Verbindlichkeit von Rechten und Pflichten mit der Wahrnehmung von - positiver oder negativer - Koalitionsfreiheit begründen (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 47 ff., [X.] TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.] 2011, 150).

2. Die [X.] hat unabhängig davon, ob es sich überhaupt um eine Anspruchsgrundlage handelt, das Maßregelungsverbot des § 612a BGB nicht verletzt.

a) Gemäß § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Eine Benachteiligung liegt nicht nur vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, sondern auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber Arbeitnehmern gewährt, falls diese Rechte nicht ausüben ([X.] 14. März 2007 - 5 [X.]/06 - Rn. 34 mwN, [X.]E 122, 1). Die Tatbestandvoraussetzung „Benachteiligung“ ist jedoch nur erfüllt, wenn der Arbeitgeber zwischen verschiedenen Maßnahmen hat wählen können. Hat er sein Verhalten an der Rechtsordnung orientiert, liegt keine Benachteiligung des Arbeitnehmers vor ([X.] 14. Februar 2007 - 7 [X.]/06 - [X.]E 121, 247). [X.] eine Regelung an das (erlaubte) Verhalten des Arbeitnehmers eine diesem nachteilige Rechtsfolge, ist der Arbeitgeber nicht zum Ausgleich der dem Arbeitnehmer erwachsenden Nachteile verpflichtet ([X.] 15. September 2009 - 9 [X.] 685/08 - [X.] BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 186). Dementsprechend ist der Vollzug einer kollektivrechtlichen Regelung oder einer vertraglichen Vereinbarung keine Benachteiligung iSv. § 612a BGB ([X.] 21. September 2011 - 5 [X.] - Rn. 27, [X.] 2012, 31).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor. Die vom Kläger als benachteiligend empfundene Maßnahme der [X.]n hatte ihren Grund nicht in der zulässigen Ablehnung einer Änderungsvereinbarung durch den Kläger, sondern in der Erfüllung der Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern, die das Änderungsangebot der [X.]n angenommen hatten.

3. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch aus § 4 Abs. 1 T[X.]fG.

a) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 T[X.]fG). [X.] ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 T[X.]fG ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 T[X.]fG).

b) Der Kläger ist nicht teilzeitbeschäftigt. Zwar arbeitet er im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die auf der Grundlage des geänderten Arbeitsvertrags beschäftigt werden, nur 35 statt 39 Wochenstunden. Mit ihm vergleichbar sind jedoch nur die Arbeitnehmer, die wie er an dem Arbeitsvertrag mit der Bezugnahme auf die Tarifverträge der [X.] festgehalten haben. Der Kläger war nach Maßgabe der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifregelungen Vollzeitarbeitnehmer und er blieb es auch nach der Ablehnung des Änderungsangebots (vgl. [X.] 14. März 2007 - 5 [X.]/06 - Rn. 32, [X.]E 122, 1; 14. März 2007 - 5 [X.] 791/05 - Rn. 15, [X.] 2007, 981).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Dittrich    

                 

Meta

5 AZR 675/10

14.12.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 29. Januar 2010, Az: 13 Ca 6946/09, Urteil

§ 242 BGB, § 611 BGB, § 612a BGB, § 4 Abs 1 TzBfG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. 5 AZR 675/10 (REWIS RS 2011, 448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 448

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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