Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 145/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6582

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Gegenstand

Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers: Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; Zumutbarkeit der Erhebung einer Stufenklage zur Hemmung der Verjährung; Bewertung der Synchronisationsleistungen für den Hauptdarsteller eines Kinofilms - Fluch der Karibik


Leitsatz

Fluch der Karibik

1. Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.

2. Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.

3. Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Verhältnis zur Beklagten zu 1 die Klage hinsichtlich des [X.] und des noch nicht bezifferten [X.] wegen der Kinoauswertung der Filme "[X.]" und "[X.]I" abgewiesen und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die Berufung des [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des [X.] vom 15. Dezember 2009 im Umfang der [X.] zu 2 a und b des [X.] (Auskunfts- und nicht bezifferter [X.] wegen der Video- und [X.] der Filme [X.] Karibik I bis III) zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die [X.] Fassung der Spielfilmproduktionen "[X.] [X.]" (Kinostart in [X.] am 2. September 2003), "[X.] [X.] II" (Kinostart in [X.] am 27. Juli 2006) und "[X.] [X.] [X.]" (Kinostart in [X.] am 24. Mai 2007) synchronisierte er jeweils die von [X.] gespielte Hauptrolle des "[X.]". Vertragspartner des [X.] war bei der Produktion "[X.] [X.]" (nachfolgend "[X.] [X.] I") die [X.] und bei den Produktionen "[X.] [X.] II" und "[X.] [X.] [X.]" die [X.]. Der Kläger erhielt für die erste Produktion auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Grundgage von 79 € und einem Zusatzhonorar von 3,50 € je Take (gesprochener Abschnitt, Satz oder Satzteil, Szene) ein Gesamthonorar von 1.308 €, für die Produktionen "[X.] [X.] II und [X.]" ein Pauschalhonorar von jeweils 4.000 €. Im Gegenzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner.

2

Die in [X.] ansässigen [X.] zu 1 und 2 und die in [X.] ansässige Beklagte zu 3 gehören zum [X.], der die in Rede stehenden Spielfilme produziert hat. Der [X.] zu 1 sind die Erlöse aus der Kinoverwertung der Filme, der [X.] zu 2 die Erlöse aus der Video- und [X.] in [X.] zugeflossen.

3

Der Kläger hat behauptet, die [X.] zu 1 und 2 hätten auch die Erlöse aus der Kinoverwertung sowie der Video- und [X.] im Übrigen [X.]n Raum ([X.], [X.]) erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen zu, die die [X.] aus der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten.

4

Der Kläger hat die [X.] im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen, wobei er gegenüber der [X.] zu 1 Ansprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der [X.] zu 2 hinsichtlich der Video-, DVD- und Fernsehauswertung und gegenüber der [X.] zu 3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gemacht hat. Die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und [X.] verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt.

5

Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Die [X.] zu 1 und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film "[X.] [X.] I" die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 3 hat sich gegen die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte gewandt.

6

Das [X.] hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Filme "[X.] [X.] II und [X.]" antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der [X.]n Kinofassungen der genannten Filme zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien ([X.], [X.], [X.]) sowie unter Aufschlüsselung der [X.]. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat das [X.] - mit Ausnahme des als zweite Stufe gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten [X.] wegen der Filmproduktionen "[X.] [X.] II" und "[X.] [X.] [X.]" - die Klage gegen die [X.] zu 1 und 2 als unbegründet und gegen die Beklagte zu 3 als unzulässig abgewiesen.

7

Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der [X.] zu 3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt,

1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,

a) ihm bezüglich der Filmproduktion "[X.] [X.] I" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der [X.]n Kinofassung dieses Films zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien ([X.], [X.], [X.]) sowie unter Aufschlüsselung der [X.],

b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 5. Juli 2008 als [X.] aus der Filmauswertung der genannten Filmproduktion zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,

a) ihm bezüglich der [X.]n Fassungen der Filmproduktionen "[X.] [X.] I", "[X.] [X.] II" und "[X.] [X.] [X.]" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und [X.] der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien ([X.], [X.], [X.]) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfältigungsstücke,

b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 10. Januar 2009 als [X.] für die Verwertung der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home-Entertainment (Video/DVD) zu zahlen;

3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm bezüglich der [X.]n Fassungen der Filmproduktionen "[X.] [X.] I", "[X.] [X.] II" und "[X.] [X.] [X.]"

a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im [X.]n Sendegebiet ([X.], [X.], [X.]) durch die von der [X.] zu 3 und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der [X.] zu 3 daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien ([X.], [X.], [X.]),

b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 31. März 2010 als [X.] für den [X.] gemäß vorstehend a) zu zahlen.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der [X.] zu 1 insgesamt abgewiesen (KG, GRUR-RR 2011, 409).

9

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die [X.] zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die gegen die [X.] zu 1 und 2 geltend gemachten [X.]s- und Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 [X.], § 242 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die geltend gemachten [X.]sansprüche seien nicht gegeben, weil bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger gegen die [X.] Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2 [X.] habe. Der Kläger habe als Synchronsprecher im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Künstler und Leistungsschutzberechtigten einen nur untergeordneten Beitrag zur [X.] Sprachfassung der Filme geleistet, der regelmäßig keinen Anspruch auf [X.] begründen könne. Die Vertragspartner des [X.] hätten seinen Beitrag mit den Pauschalhonoraren angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 [X.] abgegolten. Eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 [X.] stehe dem Kläger daher nicht zu, weshalb auch die mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsanträge abzuweisen seien.

Die Ansprüche wegen des Films "[X.]" seien im Übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und damit vor der im Jahr 2008 erhobenen Klage verjährt.

Die Beklagte zu 1 sei auch nicht verpflichtet, die auf den für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen, weil dem Kläger wegen seines untergeordneten künstlerischen Beitrags insoweit schon kein Anspruch nach § 32a Abs. 2 [X.] zustehe.

B. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den [X.]sanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filme "[X.]I" und "[X.]II" und den hierauf bezogenen noch unbezifferten [X.] sowie den [X.]sanspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und [X.] der Filme "[X.] bis [X.]" (Berufungsantrag des [X.] zu 2 a) und den hierauf bezogenen unbezifferten [X.] (Berufungsantrag des [X.] zu 2 b) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

I. Die Beklagte zu 3 ist nicht Rechtsmittelbeklagte des Revisionsverfahrens. Die Revision führt die Beklagte zu 3 in der Revisionsschrift allerdings neben den [X.] zu 1 und 2 als Revisionsbeklagte an. Gleichwohl ist die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet. Mängel in der Parteibezeichnung in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2003 - [X.], [X.], 3203, 3204; Beschluss vom 22. November 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 284 Rn. 8). Die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelbeklagten kann auch im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dazu zählt vorliegend das Berufungsurteil, das die Revision mit der Revisionsschrift vorgelegt hat. Aus diesem ergibt sich, dass die Beklagte zu 3 in der Sache nur anfänglich am Berufungsverfahren beteiligt war. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung mit der Berufungsbegründung zurückgenommen. Am Berufungsverfahren war die Beklagte zu 3 - von der Kostenentscheidung abgesehen - anschließend nicht mehr beteiligt. Es bestanden deshalb bereits bei [X.] keine vernünftigen Zweifel, dass die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet ist.

II. Revision des [X.] im Verhältnis zur [X.] zu 1

Die Revision des [X.] gegen die Beklagte zu 1 hat nur zum Teil Erfolg.

1. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1 seinen [X.]sanspruch und den hierauf bezogenen noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch wegen der Filme "[X.] bis [X.]" weiter. Die Revision hat wegen der Revisionsanträge auf die zweitinstanzlichen Schlussanträge des [X.] Bezug genommen. Seine zweitinstanzlichen Schlussanträge erfassten auch die in Rede stehenden Ansprüche wegen der Filme "[X.]I und [X.]", weil der Kläger die Zurückweisung der Berufung der [X.] zu 1 beantragt hat, die vom [X.] im Hinblick auf diese Filme verurteilt worden war.

2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den [X.]s- und den Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 [X.], § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "[X.]" für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend [X.] 2 a bis c). Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend [X.] 2 d).

a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Abweisung des unbezifferten [X.]s durch das [X.] im Hinblick auf den Film "[X.]" allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 18. März 2010 zwar nur den [X.]santrag (Antrag zu 1 a) und nicht auch den unbezifferten [X.] (Antrag zu 1 b) angekündigt. Das ist aber unschädlich. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach der die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird, erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag. Es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 1991 - V[X.] ZB 33/91, [X.], 698). Im Streitfall ist der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel des [X.] auch gegen die Abweisung des unbezifferten [X.]s im Hinblick auf den Film "[X.]" richtete. Das [X.] hatte den [X.]s- und den [X.] mit der Begründung verneint, die Ansprüche seien verjährt. Diese Ansicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl im Hinblick auf den [X.]s- als auch auf den [X.] angegriffen.

b) Der [X.]sanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung des Films "[X.]" ist jedenfalls Ende 2007 verjährt.

aa) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte [X.]sanspruch nach § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum [X.] selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zu § 195 BGB aF [X.], Urteil vom 10. Dezember 1987 - [X.], [X.], 533, 536 - Vorentwurf II). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der ausübende Künstler kann nach § 242 BGB [X.] verlangen, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 [X.] bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 939 Rn. 35 = [X.], 1008 - [X.]. 5). Hinsichtlich des fraglichen [X.]sanspruchs nach § 242 BGB kommt es danach auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen der [X.] zu 1 aus der Filmauswertung im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] schließen lassen. Dazu genügt auf [X.]eite jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Kinoauswertung des Films "[X.]" durch die Beklagte zu 1. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der [X.] vorgeworfen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 681 Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2012 - [X.], [X.], 1789 Rn. 17).

bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der [X.]sanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "[X.]" gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist, weil der Kläger spätestens im Jahr 2004 entweder Kenntnis von dem herausragenden Erfolg des Films in [X.] aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt hat oder von dem Erfolg aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts wusste.

(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen verkannt, die an ein Kennenmüssen zu stellen sind. Allerdings kann dem Berechtigten nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32a Rn. 42; [X.]/Haedicke in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 32a Rn. 39; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32a Rn. 31). Von einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr eine grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] aus der lang andauernden Kinoauswertung des Films "[X.]" in allen [X.] Großstädten, der breiten Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und der Berichterstattung im Jahr 2004 über die [X.] in mehreren Kategorien gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des [X.] auseinandergesetzt, er habe von dem [X.] des Films in den Jahren 2003 und 2004 wegen seiner großen beruflichen Beanspruchung durch zahlreiche Hauptrollen am [X.] Stadttheater in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen können. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über den fraglichen Film in allen [X.] Großstädten einschließlich [X.] derart umfangreich war, dass der Kläger - sollte er wirklich keine Kenntnis gehabt haben - sich einer Kenntnis vom Erfolg des Films bewusst verschlossen hat.

(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass der Anspruch auf weitere Beteiligung im Jahr 2002 auf ausübende Künstler erstreckt worden sei. Für die grob fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht an (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 681 Rn. 14).

c) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] gegen die Beklagte zu 1 wegen des Spielfilms "[X.]" nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist.

Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des [X.] gegenüber der [X.] zu 1 nach § 32a Abs. 2 [X.] kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände an, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 [X.] und den Erträgnissen oder Vorteilen der [X.] zu 1 aufgrund der Filmauswertung ergab.

Dies setzt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der vom [X.] - hier der [X.] zu 1 - erzielten Erträge oder Vorteile voraus (vgl. [X.]/Haedicke in [X.]/[X.] aaO § 32a Rn. 39; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 32a Rn. 31). Dazu zählen etwa die vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.], [X.], 496 Rn. 33 = [X.], 565 - Das Boot). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 510; [X.], NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist. Dies war vorliegend der Fall, weil nach dem Vortrag des [X.] aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] vorlagen.

d) Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag (vgl. Ziff. 2 der landgerichtlichen Urteilsformel) für unbegründet erachtet hat.

aa) Der Kläger hat mit der Klage von der [X.] zu 1 auch [X.] über die Erlöse aus der Video- und [X.] der Filme "[X.] bis [X.]" beansprucht. Den Antrag hat der Kläger in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das [X.] hätte danach an sich über die Frage entscheiden müssen, ob sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Es hat den seiner Meinung nach unbegründeten Antrag aber als Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ausgelegt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1994 - [X.] ZR 98/93, NJW 1994, 2895, 2896) und diesen Antrag für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag dagegen als unbegründet angesehen.

bb) Das Berufungsgericht hat einen [X.]sanspruch gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Video- und [X.] der Filme "[X.] bis [X.]" zu Recht verneint. Greifbare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 [X.] gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und [X.] hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.

3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den [X.]sanspruch des [X.] gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filmproduktionen "[X.]I" und "[X.]II" verneint hat.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein [X.] bereits dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 [X.] bestehen, [X.]serteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.], [X.], 602, 603 = [X.], 715 - Musikfragmente; [X.], [X.], 939 Rn. 35 - [X.]. 5; [X.], 496 Rn. 11 - Das Boot).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.]sanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Filme "[X.]I und [X.]" sei nicht begründet, weil der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das nach § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche auffällige Missverhältnis dargelegt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Gemäß § 32a Abs. 1 [X.] ist derjenige, dem der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des [X.], so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 [X.] unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der [X.]. Auf die Rechte des ausübenden Künstlers ist die Vorschrift des § 32a [X.] entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger für die [X.] Fassung der Filme "[X.]I und [X.]" erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von [X.] dargestellten Rolle des "[X.]", um eine künstlerische Darbietung im Sinne des § 73 [X.] handelt (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1983 - [X.], [X.], 119, 120 = [X.], 131 - Synchronisationssprecher; [X.]/[X.] in v. [X.]/[X.], Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., [X.]. 100 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 73 Rn. 7 und 21). Der Kläger hat auch die Nutzungsrechte an diesen Leistungen übertragen, die die Beklagte zu 1 ausgewertet hat.

cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] zwischen der vereinbarten Vergütung und den von der [X.] zu 1 aus der Verwertung erzielten Erträgen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nur einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk erbracht habe.

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein lediglich untergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten werden kann und ein solcher Beitrag regelmäßig keinen Anspruch nach § 32a [X.] begründet. Es hat angenommen, dass die Beiträge des [X.] im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber als untergeordnet einzustufen seien. Zu der originär schauspielerischen Leistung des [X.] habe er keinen Beitrag leisten können. Die [X.] Textfassung sei ihm vorgegeben worden. Sein eigenschöpferischer Beitrag habe sich auf die stimmliche Darstellung des Hauptdarstellers in den Filmen beschränkt. Hier sei sein Spielraum eher begrenzt gewesen. Zudem seien die wortbestimmenden Sequenzen immer wieder durch den Einsatz technischer Tricks und Effekte, zahlreicher Nebendarsteller und Komparsen, längerer Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen unterbrochen, in denen die Figur des "[X.]" entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung trete und in denen zum Teil das nonverbale Geschehen dominiere. Für die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Synchronisation der Filme "[X.] bis [X.]" nur insgesamt zwölf Tage umfasst habe.

(2) Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] unter Hinweis auf eine nur untergeordnete Tätigkeit des [X.] verneint.

Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 36 [X.] aF, auf die auch im Rahmen der Auslegung des § 32a [X.] zurückgegriffen werden kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/8058, [X.]), setzt der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werks gezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1998 - [X.], [X.]Z 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I). Insoweit sind Urheber oder ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag zu einem Gesamtwerk erbracht haben, nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a [X.] ausgeschlossen (vgl. zu § 36 [X.] aF [X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, [X.], 153, 155 - [X.]). Nur bei gänzlich untergeordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (zu § 36 [X.] aF [X.]Z 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I; [X.], [X.], 153, 155 - [X.]; zu § 32a [X.] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, [X.]).

(3) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche des [X.] nach § 32a Abs. 2 [X.] seien allein im Hinblick auf die nur geringe Bedeutung des Beitrags des [X.] zum Gesamtwerk von vornherein ausgeschlossen, nicht frei von [X.]. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an den Beitrag des [X.] als ausübender Künstler für das Gesamtwerk - hier die Filme "[X.]I und [X.]" - gestellt. Nur bei gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Beiträgen ist ein Anspruch nach § 32a [X.] ausgeschlossen. Davon kann bei der Leistung eines Synchronsprechers, der die Synchronisierung des Hauptdarstellers eines Films übernommen hat, im Allgemeinen nicht ausgegangen werden (vgl. auch [X.]/[X.] in v. [X.]/[X.]. 100 Rn. 8; [X.]/[X.], ZUM 2011, 746).

Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, dass die [X.] für den Eindruck der dargestellten Filmfigur eine wesentlich mitprägende Bedeutung hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des [X.]s, wonach die Stimme eines Menschen ein besonderes Persönlichkeitsmerkmal darstellt, das für die Erscheinung des jeweiligen Trägers und für die Wahrnehmung dieser Person durch Dritte regelmäßig eine wesentliche und prägende Rolle spielt und die Tätigkeit des Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines Hauptdarstellers nicht auf das bloße Ablesen eines vorgegebenen Textes beschränkt ist, sondern das stimmliche Nachspielen der jeweiligen Filmszenen erfordert. Dann kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, die Synchronisationsleistung für den Hauptdarsteller eines Films sei von so untergeordneter Bedeutung für das Gesamtwerk, dass ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 [X.] von vornherein ausgeschlossen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis zwischen den wortbestimmten Szenen, an denen die Figur des "[X.]" beteiligt ist, und den übrigen Teilen der fraglichen Filme. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind so allgemein gehalten, dass sie nicht den Rückschluss erlauben, der Sprachanteil der Hauptfigur "[X.]" sei so gering, dass aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls von einer nur marginalen Bedeutung der Synchronisationsleistungen des [X.] auszugehen sei.

4. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten [X.]s im Hinblick auf die Filme "[X.]I und [X.]" gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat den noch unbezifferten [X.] mit der Begründung verneint, ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei wegen der geringen Bedeutung des Beitrags des [X.] nicht gegeben. Da diese Beurteilung keinen Bestand hat (vorstehend Rn. 34 bis 45), ist auch der Abweisung des unbezifferten [X.]s in diesem Umfang die Grundlage entzogen.

[X.]. Revision des [X.] im Verhältnis zur [X.] zu 2

Die Revision des [X.] hat auch im Verhältnis zur [X.] zu 2 nur teilweise Erfolg. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die [X.]s- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Fernsehauswertung der Filme "[X.] bis [X.]" verneint hat (Berufungsanträge des [X.] zu 3 a und b). Die Revision hat dagegen Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es Ansprüche auf [X.] und Zahlung wegen der Video- und [X.] der Filme "[X.] bis [X.]" für unbegründet erachtet hat (Berufungsanträge des [X.] zu 2 a und b).

1. Das Berufungsgericht hat den [X.]s- und [X.] des [X.] gegen die Beklagte zu 2 nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Hinblick auf eine nur untergeordnete Bedeutung seines Beitrags zum Gesamtwerk verneint. Diese Annahme hält aus den vorstehend dargestellten Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (Rn. 34 bis 46).

2. Der [X.]s- und der Zahlungsanspruch des [X.] gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und [X.] des Films "[X.]" ist auch nicht nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass sich die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wann der Kläger Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, nur auf die Kinoauswertung dieses Films beziehen. Das Berufungsgericht hat hingegen nicht festgestellt, wann die Beklagte zu 2 mit der Video- und [X.] begonnen hat und wann die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 in Lauf gesetzt worden ist.

3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hinblick auf die Verneinung des [X.]s- und Zahlungsanspruchs des [X.] gegen die Beklagte zu 2 wegen der Fernsehauswertung der Filme "[X.] bis [X.]" allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Die Beklagte zu 2 hat behauptet, keine [X.] vergeben und aus der Ausstrahlung der fraglichen Filme im Fernsehen keine Erlöse erzielt zu haben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Danach besteht im Streitfall gegen die Beklagte zu 2 weder ein weitergehender [X.]s- noch ein Zahlungsanspruch wegen der Filmauswertung nach § 32a Abs. 2 [X.].

IV. Auf die Revision des [X.] ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den [X.]s- und Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoverwertung der Filme "[X.]I und [X.]" und gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und [X.] der Filme "[X.] bis [X.]" verneint hat.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des [X.] und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des [X.] besteht, setzt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom [X.] erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 25 und 40 - Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des [X.] zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 25 - Das Boot; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, [X.]).

2. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 [X.] besteht, wird das Berufungsgericht auch die Erträgnisse und Vorteile in die Betrachtung einzubeziehen haben, die sich aus [X.] im [X.]n Ausland ([X.], [X.]) ergeben haben. Im Ausland ausgeführte Nutzungshandlungen unterfallen vorliegend § 32a Abs. 2 [X.], weil der Kläger und seine Vertragspartner gemäß Art. 27 EGBGB für ihre Rechtsbeziehungen [X.]s Recht gewählt haben (vgl. [X.] in Dreier/[X.], [X.]sgesetz, 3. Aufl., § 32b Rn. 2; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 32b Rn. 5). Haben der Urheber oder der Leistungsschutzberechtigte und der Nutzungsberechtigte die Anwendung [X.] Rechts wirksam vereinbart, ist der Anwendungsbereich des § 32a [X.] jedenfalls dann nicht auf in [X.] erfolgte Nutzungshandlungen begrenzt, wenn - wie im Streitfall - die Rechteeinräumung nicht auf das Inland beschränkt ist. Werden durch die vereinbarte Vergütung sowohl inländische als auch ausländische Nutzungshandlungen abgegolten, sind in die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses auch die Erträgnisse und Vorteile des [X.] aus der Nutzung im Ausland einzubeziehen.

In die Beurteilung, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis bestehen, ist die weitere Vergütung des [X.] in Höhe von 8.650 € für Werbemaßnahmen nicht einzurechnen. Zwar sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, die gesamten Beziehungen des [X.] oder Leistungsschutzberechtigten zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.], 496 Rn. 25 - Das Boot). Ob diese Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus einem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebenenfalls nach Erteilung der begehrten Auskünfte ergeben. Diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären.

Bei der Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, wird das Berufungsgericht auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Kläger für die Synchronisation der Filme "[X.]I und [X.]" ein etwa dreifach so hohes Entgelt erhalten hat wie für den Film "[X.]". Zu den Zeitpunkten, als die Vergütungen für die Synchronisationsleistungen des [X.] für die Filme "[X.]I und [X.]" vereinbart wurden, war der Erfolg des Filmes "[X.]" bekannt. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger das gegenüber der Vergütung für den ersten Film höhere Honorar erhalten, und auf dieser Basis ist die Frage zu beurteilen, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.

3. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich aus der Natur des [X.]sbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs vorliegend Grenzen der [X.]spflicht ergeben. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem [X.]sbegehren ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. [X.], [X.], 602, 603 - Musikfragmente; [X.], 496 Rn. 75 - Das Boot).

Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die verlangte [X.] beträfe vertrauliche Informationen über betriebsinterne Vorgänge.

Der Kläger beansprucht [X.] von der [X.] zu 1 über die Einnahmen aus der Vorführung der [X.]n Kinofassung der fraglichen Filme unter Angabe der Kinobesucherzahlen und von der [X.] zu 2 über die Einnahmen aus der Video und [X.] unter Angabe der verkauften Stückzahlen. Dass die [X.] an diesen nicht weiter aufgegliederten Angaben ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben, das so schwer wiegt, dass dahinter das [X.]sinteresse des [X.] zurücktreten müsste, ist nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Bornkamm     

        

     Pokrant     

        

Büscher

        

Ri[X.] [X.] ist in
Urlaub und kann daher
nicht unterschreiben.

                          
        

Bornkamm

        

Löffler     

        

Meta

I ZR 145/11

10.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 29. Juni 2011, Az: 24 U 2/10, Urteil

§ 32a Abs 2 S 1 UrhG, § 79 Abs 2 S 2 UrhG, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 145/11 (REWIS RS 2012, 6582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6582

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