Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2014, Az. 10 AZR 669/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 8705

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Gegenstand

Bautenschutzarbeiten - Inspektion von Kabelschächten


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2013 - 15 Sa 882/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des [X.]n, Beiträge nach dem [X.]arifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 ([X.]) in den von Januar 2005 bis September 2007 geltenden Fassungen zu zahlen.

2

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der [X.]arifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den [X.]n auf die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum von Juli 2005 bis August 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 54.626,28 Euro in Anspruch.

3

§ 1 Abs. 2 [X.] („Betrieblicher Geltungsbereich“) lautet auszugsweise:

„Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte [X.] fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen [X.]ätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen [X.]ätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen [X.]ätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

...

2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;

...

4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren [X.]arifvertrag erfasst werden.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und [X.]

36. [X.]iefbauarbeiten“

4

Der [X.] unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, in dem teilweise [X.]iefbauarbeiten ausgeführt wurden. Darüber hinaus erfolgte die [X.] für die [X.] (im Folgenden: [X.]). Er beschäftigte insgesamt im Streitzeitraum 20 Arbeitnehmer.

5

Bei den Inspektionsarbeiten öffneten die Arbeitnehmer des [X.]n die Schächte, inspizierten diese und gaben Daten in das elektronische System [X.] (Schadenskataster Linientechnik) der [X.] ein. Die Daten wurden auch in Papierform festgehalten. Hierzu existieren Schulungsunterlagen der Auftraggeberin. Die Grunddaten der Kabelkanalanlagen werden auf drei Seiten erhoben und - nach Erstellung eines Zustandsberichts auf weiteren vier Seiten -Folgemaßnahmen auf bis zu drei Seiten festgehalten. Schäden werden ggf. durch Fotos dokumentiert. Die [X.] verlangt, dass mindestens ein Arbeitnehmer bei den jeweiligen Inspektionsarbeiten einen sog. [X.] (Schützen, Instandsetzen, Verbinden, Verstärken) besitzt.

6

Die Klägerin hat behauptet, im Betrieb des [X.]n seien im Streitzeitraum zu 70 % bis 80 % [X.]iefbauarbeiten angefallen. Die Arbeitnehmer hätten dabei folgende [X.]ätigkeiten erbracht: [X.]iefbauarbeiten in Form von Sanierung von Kabelschächten, Pflaster aufnehmen und austauschen, Betonsanierung an Kabelschächten einschließlich erforderlicher Zusammenhangstätigkeiten. Soweit neben den Ausbesserungsarbeiten Aufnahmen der Schächte und Überprüfungen auf schadhafte Stellen durchgeführt worden seien, handle es sich um Instandhaltungsmaßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] und um Arbeiten des Bautenschutzes.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den [X.]n zu verurteilen, an sie 54.626,28 Euro zu zahlen.

8

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die ausgeübten [X.]ätigkeiten seien nicht baulicher Art. Die Inspektionen dienten nur dazu, dass im [X.] eine Ausschreibung durch die [X.] für eine Instandsetzung der Anlagen erfolgen könne. Bei den Inspektionen werde nur der Bestand der Kabelanlagen gesichtet und protokolliert. Auf die reinen Inspektionsarbeiten entfielen ca. 60 % bis 65 % der Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer, auf bauliche [X.]ätigkeiten lediglich etwa 27 %.

9

Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf Zahlung, Auskunft und Entschädigung für den Fall der Nichterteilung der Auskunft gerichteten Klage stattgegeben. Nach Erteilung der Auskunft haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n nach Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der [X.] die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Der [X.] kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Entgegen der Auffassung des [X.]s handelt es sich bei isolierten Inspektionsarbeiten an Kabelschächten der [X.] nicht um [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 [X.][X.][X.].

1. Der betriebliche Geltungsbereich des [X.][X.][X.] hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend [X.]ätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis [X.] des § 1 Abs. 2 [X.][X.][X.] fallen. Werden baugewerbliche [X.]ätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen ([X.] 28. April 2004 - 10 [X.]/03 - zu II 1 b der Gründe). Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und [X.]erdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., zB [X.] 1. April 2009 - 10 [X.] - Rn. 16). Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen [X.]orschriften zur [X.]eilnahme an der Winterbeschäftigungsumlage (jetzt: §§ 102, 354 SGB III) zur Anwendung kommen. Etwaige von der [X.] in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des [X.][X.][X.] nicht maßgeblich (vgl. [X.] 2. Juli 2008 - 10 [X.]/07 - Rn. 22).

Für den Anwendungsbereich des [X.][X.][X.] reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] [X.][X.][X.] genannten [X.]ätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.][X.][X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen (st. Rspr., zB [X.] 1. April 2009 - 10 [X.] - Rn. 16). Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten I[X.] und [X.] genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten [X.]ätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ([X.]., zB [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 21).

2. Das [X.] hat angenommen, im Betrieb des Beklagten seien in den jeweiligen Kalenderjahren zu über 50 % der betrieblichen Arbeitszeit Inspektionen an Kabelschächten durchgeführt worden, ohne dass damit Sanierungsarbeiten verbunden waren. Die Kabelschächte seien geöffnet und inspiziert worden und es seien durch die Beschäftigten Daten in Papierform und in elektronischer Form (Schadenskataster Linientechnik - [X.]) erfasst worden.

3. Bei solchen isolierten Inspektionstätigkeiten handelt es sich nicht um [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 [X.][X.][X.].

a) [X.] iSd. [X.]arifnorm liegen vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die nach der Feststellung von Schäden an Bauwerken und Bauteilen zur Beseitigung solcher Schäden dienen und zukünftige Schäden verhindern sollen. Dazu gehören beispielsweise [X.], das [X.]rockenlegen durchfeuchteter Bauwerke, Abdichtungsarbeiten, das Imprägnieren durchfeuchteter Außenwandflächen oder Betonimprägnierungsarbeiten einschließlich kleinerer Ausbesserungsarbeiten ohne Eingriff in tragende [X.]eile. In der Regel handelt es sich dabei um [X.]ätigkeiten, die jeweils für sich genommen den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] [X.][X.][X.] unterfallen (zB Abdichtungsarbeiten - Nr. 1, Bautrocknungsarbeiten - Nr. 4, Fugarbeiten - Nr. 16, Holzschutzarbeiten - Nr. 21). Einen Anwendungsbereich hat § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 [X.][X.][X.] vor allem für Betriebe, die im handwerksähnlichen Holz- und Bautenschutzgewerbe (Anlage B Nr. 6 zur HwO; vgl. auch die [X.]erordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe vom 2. Mai 2007, BGBl. I S. 610) verschiedene [X.]ätigkeiten dieser Art ausführen, ohne dass eine Spezialisierung auf eine der in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] [X.][X.][X.] genannten [X.]ätigkeiten vorliegt und ohne dass es sich um Arbeiten handelt, für deren Ausübung auf spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten aus den jeweiligen vollhandwerklichen Berufen wie zB Maler und Lackierer oder [X.] zurückgegriffen werden muss.

b) Bei der isolierten Inspektion von Kabelschächten ohne Zusammenhang zu baulichen Hauptleistungen handelt es sich um bloße [X.]orarbeiten, die für sich genommen keine Beitragspflicht iSd. [X.][X.][X.] auslösen, nicht schon um [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 [X.][X.][X.].

aa) Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und [X.]ollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (vgl. [X.] 15. Februar 2006 - 10 [X.] - zu II 2 c aa der Gründe mwN). Keine baulichen Leistungen liegen hingegen vor, wenn die Arbeiten an anderen, nicht zum Bauwerk gehörenden [X.]eilen ausgeführt werden und nicht für ein Bauwerk prägend sind ([X.] 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 20; vgl. zur Abgrenzung auch: [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 30).

bb) Die [X.]arifbeispiele des § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] und [X.] [X.][X.][X.] erfassen [X.] der jeweiligen baugewerblichen [X.]ätigkeit, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen [X.]ätigkeiten notwendig sind ([X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] - Rn. 13; 20. März 2002 - 10 [X.] - zu II 2 b dd der Gründe). [X.]or-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden ([X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 31; vgl. 12. Dezember 2007 - 10 [X.] - Rn. 24). Auch der [X.]ransport von Baumaterialien zu Baustellen kann als eine für eine sachgerechte Ausführung baulicher Leistungen notwendige Nebenarbeit qualifiziert werden ([X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 31; 11. Juni 1997 - 10 [X.] - zu II 2 b Gründe). Dies gilt ebenso für Fahrdienstleistungen, das Einrichten oder das Reinigen sowie das Aufräumen von Baustellen (vgl. [X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 31; vgl. zusammenfassend dazu: [X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] - Rn. 13).

cc) [X.]oraussetzung für ein „Zusammenrechnen“ ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit ([X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] - Rn. 14; 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 32; vgl. 12. Dezember 2007 - 10 [X.] - Rn. 25; 20. März 2002 - 10 [X.] - zu II 2 der Gründe). Erbringt ein Betrieb ausschließlich „Nebenarbeiten“, ohne zugleich baugewerbliche [X.]ätigkeiten und Arbeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem [X.][X.][X.] ([X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 32; vgl. 12. Dezember 2007 - 10 [X.] - Rn. 25; 20. März 2002 - 10 [X.] - zu II 2 b ee der Gründe). Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 [X.][X.][X.] kommt es allein auf die betriebliche [X.]ätigkeit des Arbeitgebers und grundsätzlich nicht auf die [X.]ätigkeit von [X.] an. So differenziert beispielsweise die Rechtsprechung danach, ob es sich beim Abtransport von Abraum oder Bauschutt um selbst produziertes Material handelt oder ob der [X.]ransport für Dritte durchgeführt wird ([X.] 20. März 2002 - 10 [X.] - zu II 3 a der Gründe). Bei Reinigungsleistungen hängt die Zuordnung zu den baulichen Leistungen davon ab, ob es sich um „eigenständige bzw. isolierte“ Reinigungsarbeiten oder nur um solche handelt, die im Zusammenhang mit einer sonstigen baulichen Leistung des Betriebs stehen (vgl. [X.] 27. Oktober 2004 - 10 [X.] - zu II 5 der Gründe).

c) Gemessen an diesen Grundsätzen sind im Betrieb des Beklagten im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend lediglich [X.]orarbeiten für [X.] oder für sonstige bauliche [X.]ätigkeiten ausgeführt worden, sofern der tatsächliche Ausgangspunkt des [X.]s als zutreffend unterstellt wird. Das [X.] geht ausdrücklich davon aus, dass die Inspektionstätigkeiten nicht mit Sanierungsarbeiten verbunden waren. Auch hat das [X.] keinen Zusammenhang der Inspektionsarbeiten zu den im Betrieb des Beklagten unstreitig im Umfang von unter 50 % durchgeführten [X.]iefbauarbeiten festgestellt. In einer solchen Situation kann nicht allein deswegen, weil das Erkennen und Prüfen von Schäden zum Ausbildungsinhalt des Holz- und Bautenschützers gehört, das [X.]orliegen von [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 [X.][X.][X.] bejaht werden. Zwar ist die Feststellung von Schäden notwendig, um entsprechende Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auszulösen. Mit der isolierten Inspektion steht aber noch nicht fest, ob überhaupt Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, selbst wenn der Prüfer deren Erforderlichkeit bestätigt (vgl. zu diesem Aspekt: [X.] 18. März 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 23 [Abisolierarbeiten]). Es bedarf daher noch einer eigenen baulichen Haupttätigkeit, mit der die Inspektionsarbeiten in Zusammenhang stehen, um von [X.] ausgehen zu können. Wie § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 4 [X.][X.][X.] zeigt, können [X.] durchaus als eigenständige [X.]ätigkeit bewertet werden.

II. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Isolierte Inspektionsarbeiten von Kabelschächten sind weder [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 25 [X.][X.][X.] noch sonstige bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.][X.][X.].

1. [X.] sind [X.]iefbauarbeiten, wie das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräben, die der unterirdischen [X.]erlegung von Kabeln dienen ([X.] 24. August 1994 - 10 [X.] - zu II 3 a der Gründe). Ebenso gehören dazu beispielsweise die Herstellung von Kabelkanälen aus Betonfertigteilen ([X.] 24. August 1994 - 10 [X.] - zu II 3 b der Gründe) oder die [X.]erlegung von glasfaserverstärkten Kabelkanälen entlang von Bahntrassen ([X.] 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 13 ff.), auch wenn sie ebenerdig erfolgt. Hingegen rechnet allein die [X.]erlegung der Kabel nicht dazu ([X.] 24. August 1994 - 10 [X.] - zu II 3 a der Gründe). [X.] können nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen [X.]erlegung der Kabel anfallen, sondern auch bei der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung der Anlagen (vgl. zur [X.] und -kanälen: [X.] 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 14; 24. August 1994 - 10 [X.] - zu II 3 b der Gründe). Bloße [X.]orarbeiten hierfür ohne einen Zusammenhang mit baulichen Hauptleistungen erfüllen diese [X.]oraussetzungen aber, wie unter I 3 b dargelegt, nicht.

2. [X.]on § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.][X.][X.] werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen [X.]ätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - ua. der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken dienen. Dazu gehören alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der [X.]ollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, dh. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Daher muss darauf abgestellt werden, welchem Zweck die vom Beklagten erledigten Arbeiten dienen ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] - Rn. 14; 14. Januar 2004 - 10 [X.] - zu II 4 a der Gründe). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Arbeiten baulich geprägt sind. Dies ist der Fall, wenn sie nach Herkommen und Üblichkeit bzw. nach den verwendeten Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] - Rn. 16; 14. Januar 2004 - 10 [X.] - zu II 4 b der Gründe).

Danach spricht zwar vieles dafür, dass die Inspektionsarbeiten der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Bauwerks dienen und damit die nach § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.][X.][X.] erforderliche Zweckbestimmung vorliegt. Allerdings müssen auch [X.]orarbeiten, wenn sie isoliert ausgeführt werden, baulich geprägt sein. Das [X.] hat keine Feststellungen getroffen, aus denen auf eine bauliche Prägung der Arbeiten selbst geschlossen werden könnte. Allein die Nutzung von Papier und Computer genügt dafür nicht. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Inspektionsarbeiten unter Zuhilfenahme bautypischer Werkzeuge erfolgt sind oder sonstige bautypische Umstände vorlagen. Dass nach den Anforderungen der [X.] ein Mitarbeiter über den sog. SI[X.][X.]-Schein verfügen musste, stellt zwar ein Indiz für die Nähe zum Bau dar, hat aber für sich genommen keine ausreichend prägende Wirkung.

III. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hat das [X.] keine abschließenden Feststellungen zum Inhalt der im Betrieb des Beklagten im Streitzeitraum durchgeführten [X.]ätigkeiten getroffen. Unter anderem fehlt es an Feststellungen zu der Frage, inwieweit die unstreitig durchgeführten [X.]iefbauarbeiten im Zusammenhang mit den anderen betrieblichen [X.]ätigkeiten erfolgten und ob sie möglicherweise [X.]eil eines einheitlichen Auftrags der [X.] waren. Ebenso wenig steht der genaue Auftragsumfang hinsichtlich der Inspektionsarbeiten fest. Der [X.] kann daher in der Sache nicht abschließend entscheiden.

1. Die Annahme von Instandsetzungsarbeiten im Kabelleitungstiefbau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 25 [X.][X.][X.] oder von [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 2 [X.][X.][X.] kommt insbesondere in Betracht, wenn die Inspektionsarbeiten an Kabelschächten nicht isoliert durchgeführt wurden, sondern im Zusammenhang mit ebenfalls für die Auftraggeberin [X.] durchgeführten [X.]iefbauarbeiten standen. Gleiches gilt, wenn die Inspektionsarbeiten mit Reinigungs- und - je nach Erfordernis - (kleineren) Sanierungsarbeiten verbunden waren. In diesem Fall diente die [X.]ätigkeit nicht nur der Erfassung des Zustands der Schächte, sondern ihrer Wiederherstellung und der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit durch bauliche Schutzmaßnahmen. Wurde insoweit etwa ein einheitlicher Auftrag an den Beklagten vergeben, der ggf. erforderliche (kleinere) Sanierungsarbeiten umfasste, handelte es sich um eine einheitliche bauliche Leistung. Ein solcher Arbeitsvorgang kann nicht arbeitszeitlich in die Inspektion einerseits und die Sanierung andererseits aufgeteilt werden (vgl. dazu [X.] 26. September 2001 - 10 [X.] II 2 der Gründe). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es lediglich in so minimalem Umfang zu Instandsetzungsarbeiten kommt, dass diese keinerlei prägende Wirkung für die Gesamttätigkeit entfalten.

2. Aus den unter 1 genannten Gründen könnte sich im Übrigen auch eine bauliche Prägung der [X.]ätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.][X.][X.] ergeben.

3. Die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen wird das [X.] unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erfolgten Beweisaufnahme und - soweit erforderlich - unter [X.]ernehmung der weiteren benannten Zeugen nachzuholen haben.

Für den Fortgang des [X.]erfahrens können dabei folgende Umstände von Bedeutung sein: Der Beklagte hat seinen Betrieb im Jahr 2005 gewerberechtlich umgemeldet und der [X.]ätigkeit des „Holz- und Bautenschutzgewerbes“ die [X.]ätigkeit als „Straßenbauer, [X.] und Betonbauer“ hinzugefügt. Nach seinem eigenen [X.]ortrag hat er zu 20 % bis 25 % Sanierungsarbeiten an Schächten durchgeführt; dabei handelt es sich um die von ihm als [X.]iefbauarbeiten bezeichneten [X.]ätigkeiten. Sowohl in der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung des Beklagten als auch in dessen sog. „[X.]oplisten“ ist seine [X.]ätigkeit als „[X.] beseitigen, [X.]“ oder „[X.] beseitigen, [X.]“ bzw. „Klein-Sch Mängel beseitigen, [X.]“ bezeichnet. Dementsprechend hat der Beklagte Arbeitnehmer mit einer baugewerblichen Ausbildung (zB. [X.]iefbauer, Betonbauer, Baumaschinenführer etc.) beschäftigt und die Arbeitnehmer waren vertraglich als ([X.]ief-)Baufacharbeiter oder Bauhelfer eingestellt. Hinzu kommt das [X.]erlangen der Auftraggeberin, dass ein Arbeitnehmer über den SI[X.][X.]-Schein verfügen muss.

4. [X.]on weiteren Hinweisen sieht der [X.] ab.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    D. Kiel    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 669/13

15.01.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 24. Februar 2011, Az: 61 Ca 63589/09, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2014, Az. 10 AZR 669/13 (REWIS RS 2014, 8705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8705

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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